Urteil des BGH vom 08.10.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 182/01
Verkündet am:
8. Oktober 2002
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 831 Abs. 1 S. 2, BGB § 852 a.F.
1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen po-
sitiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Ge-
schädigten über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf be-
ruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat.
2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachung
seiner Verrichtungsgehilfen.
BGH, Urt. v. 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. April 2001 im Umfang der
Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben, soweit die Hauptsa-
che nicht für erledigt erklärt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger begehrt wegen eines Arbeitsunfalls vom 7. August 1996
Schmerzensgeld, die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststel-
lung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden.
Der Kläger war bei der Baugesellschaft G. beschäftigt. Er führte am Un-
falltag auf einer Baustelle in M. zusammen mit dem Vorarbeiter und Baggerfüh-
rer B. Grabungsarbeiten zur Herstellung eines neuen Abwasseranschlusses
durch. Als B. mit dem Bagger ein Erdkabel beschädigte, kam es um 7.42 Uhr
zur Zündung eines Lichtbogens. Daraufhin begaben sich B. und der bei der
Speditionsfirma Sp. beschäftigte Kraftfahrer A. zu dem etwa 170 m entfernten
Schaltwerk, um den Schaden zu melden. Sie trafen dort auf die bei der Be-
klagten zu 1 als Schaltwärter tätigen Beklagten zu 2 und 3, die bereits mit der
Feststellung und Lokalisierung des Fehlers beschäftigt waren. Aus den Anzei-
gen ergab sich für 7.42 Uhr ein kurzzeitiger Stromfluß in Richtung des beschä-
digten Kabels. Die Beklagten zu 2 und 3 bemerkten dies zwar, gaben diese In-
formation, die auf einen Kurzschluß in dem Kabel hindeutete, aber nicht an die
Netzleitstelle weiter.
Nach einem Gespräch streitigen Inhalts mit den Beklagten zu 2 und 3
gingen B. und A. zur Baustelle zurück. Dort teilten sie dem Kläger mit, die be-
treffende Stelle solle freigelegt werden, da der Monteur unterwegs sei. Darauf-
hin begab sich der Kläger erneut in die Baugrube und versuchte, mit einem
Spaten das Erdreich zu lockern bzw. den in der Grube befindlichen Schotter
wegzuschaufeln. Zur gleichen Zeit erteilte die Netzleitstelle in Unkenntnis des
Umstandes, daß zuvor Strom in Richtung des beschädigten Kabels gelaufen
war, den Schaltbefehl zum Einschalten. Der Beklagte zu 3 fragte den Beklagten
zu 2, ob die Bauarbeiter aus der Grube seien. Der Beklagte zu 2 antwortete,
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daß er die Bauarbeiter aus der Grube verwiesen habe. Als der Beklagte zu 3
daraufhin den Abgang wieder zuschaltete, kam es erneut zur Zündung eines
Lichtbogens, wodurch die Kleidung des Klägers Feuer fing. Der Kläger erlitt
schwere Verletzungen, u.a. Verbrennungen 2. und 3. Grades an den Beinen
und im Gesicht. Die Beweglichkeit im rechten Knie ist durch Narbenzug einge-
schränkt. Er bedarf weiterer ärztlicher Behandlung.
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 100.000 DM, einer
Schmerzensgeldrente von 300 DM monatlich sowie auf Ersatz von Ver-
dienstausfall in Anspruch genommen und die Feststellung der Ersatzpflicht für
nach dem 1. Januar 1999 entstandene und noch entstehende materielle Schä-
den begehrt.
Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe B. auf dessen Frage erklärt,
die Kabel könnten freigelegt werden, da die Monteure gleich kämen. Aus dem
von dem Beklagten zu 2 mit der Netzleitstelle geführten Telefonat habe sich
jedoch ergeben, daß die Leitung tatsächlich freigeschaltet gewesen sei. Der
Beklagte zu 2 habe es versäumt, die erforderliche Absperrung zu veranlassen.
Ihm und dem Beklagten zu 3 sei zudem vorzuwerfen, die für die Beurteilung der
Lage notwendige Information über den angezeigten Stromlauf nicht an die
Netzleitstelle weitergegeben zu haben.
Die Beklagten haben u.a. ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers
eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten
Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von
70.000 DM sowie eine Schmerzensgeldrente von 300 DM zuerkannt und dem
Feststellungsbegehren entsprochen. Den Anspruch auf Ersatz des Ver-
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dienstausfalls sowie die Klage gegen den Beklagten zu 3 hat das Landgericht
abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren - mit Aus-
nahme des ursprünglich verlangten Verdienstausfalls - gegen alle drei Beklag-
ten in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrer
Berufung die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit dem angefochte-
nen Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufungen des Klägers und des Be-
klagten zu 2 zurückgewiesen und - insoweit abändernd - die gegen die Beklagte
zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen haben der Kläger und der Beklagte
zu 2 Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Mai 2002 die Re-
vision des Klägers angenommen, soweit die Klage gegenüber den Beklagten
zu 1 und 3 abgewiesen worden ist. Im übrigen hat der Senat die Revisionen
nicht angenommen. Im Senatstermin hat der Kläger seine Revision bezüglich
der Beklagten zu 1 und 3 hinsichtlich des übersteigenden Schmerzensgeldes
von 30.000 DM zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht
an, daß - neben dem Beklagten zu 2 - auch der Beklagte zu 3 für die Schädi-
gung des Klägers verantwortlich sei, die gegen ihn gerichteten Ansprüche aber
verjährt seien. Zwar stehe nicht fest, daß der Kläger drei Jahre vor der am
9. November 1999 im Wege der Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 3
erhobenen Klage Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-
tigen gehabt habe. Darauf komme es jedoch nicht an, denn Kenntnis im Sinne
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von § 852 Abs. 1 BGB a.F. sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte
sich diese in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könne, er
aber eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende
Erkenntnismöglichkeit nicht wahrnehme. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe
sich die notwendigen Informationen nämlich durch Erkundigung bei der Be-
klagten zu 1 (der Arbeitgeberin des Beklagten zu 3), bei der Polizei oder bei der
Staatsanwaltschaft verschaffen können. Auch die Klage gegen die Beklagte
zu 1 sei unbegründet. Anders als das Landgericht ist das Berufungsgericht der
Auffassung, die Beklagte zu 1 hafte nicht für die von den Beklagten zu 2 und 3
als ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführte Schädigung des Klägers, weil sie
sich exkulpiert habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht in
jeder Hinsicht stand.
1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen
nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprü-
che seien gegenüber dem Beklagten zu 3 verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.
verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstan-
denen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte
von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte, wenn ihm des-
sen Name und Anschrift bekannt sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1997
- VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 379 und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 -
VersR 2001, 866, 867). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon
aus, daß dafür grundsätzlich positive Kenntnis erforderlich ist und ihr nur aus-
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nahmsweise die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichgestellt
werden kann. Es meint jedoch, daß die Voraussetzungen dieser Ausnahme im
Streitfall gegeben seien, weil der Kläger die für den Beginn der Verjährung er-
forderliche Kenntnis vom Schadenshergang und vom Schädiger in zumutbarer
Weise hätte erlangen können. Deshalb komme es nicht darauf an, daß er den
Namen und die Anschrift des Beklagten zu 3 erst durch Einsicht in die staats-
anwaltschaftlichen Ermittlungsakten erfahren habe. Diese Auffassung begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Schädigers
im Einzelfall schon dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte diese
Kenntnis zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weise
ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gilt die Person des
Ersatzpflichtigen in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf
die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. Senatsur-
teile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86, 87; vom 29. Mai
1973 - VI ZR 68/72 - VersR 1973, 841, 842 und vom 23. September 1975
- VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166, 167 sowie BGH, Urteil vom 5. April 1976
- III ZR 69/74 - VersR 1976, 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf der
Erwägung, daß der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Ver-
jährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich ihm auf-
drängenden Kenntnis verschließt (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR
61/83 – VersR 1985, 367, 368). Der erkennende Senat hat aber mehrfach dar-
auf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz
geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr
nur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf
der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich
das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der
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Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis
gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990
- VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - aaO
S. 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und vom
5. März 2002 - VI ZR 442/00 - VersR 2002, 869, 870). So liegt der Fall jedoch
nicht.
Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
gehalten, sich durch Nachfrage bei dem Arbeitgeber des Beklagten zu 3, bei
der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft um nähere Informationen zum
Schadenshergang zu bemühen. Insbesondere bestand für ihn unter den gege-
benen Umständen keine Veranlassung, sich danach zu erkundigen, ob neben
den vom ihm zunächst allein in Anspruch genommenen Beklagten zu 1 und 2
weitere Personen als Ersatzpflichtige in Betracht kamen. Eine so weitgehende
Erkundigungspflicht findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze (vgl.
Senatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660;
vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95 - VersR 1996, 1258, 1259 f. und vom 18. Januar
2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N.).
Zudem verweist die Revision mit Recht darauf, daß der Kläger vorgetra-
gen hat, wesentliche, für die Beurteilung der Haftungsfrage bedeutsame Um-
stände des Schadenshergangs hätten sich ihm erst durch Einsichtnahme in die
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 28. April 1998 erschlossen. Dazu
zählt - neben dem Inhalt des von dem Baggerführer B. und dem Kraftfahrer A.
mit den Beklagten zu 2 und 3 im Schaltwerk geführten Gesprächs - vor allem
die im Auftrag der Staatsanwaltschaft abgegebene gutachterliche Stellungnah-
me des Technischen Überwachungsvereins H. vom 2. Juni 1997, die sich im
einzelnen mit den Sorgfaltspflichten der Schaltwärter befaßt. Daß der Kläger
ohne nähere Kenntnis dieses bei den Ermittlungsakten befindlichen Gutachtens
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imstande gewesen sei, die Frage einer etwaigen Pflichtwidrigkeit des Beklagten
zu 3 zu beurteilen, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen können die
Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme vom Erfordernis positiver
Kenntnis zulässig wäre, nicht bejaht werden.
2. Das Berufungsurteil kann auch hinsichtlich der Klageabweisung be-
züglich der Beklagten zu 1 keinen Bestand haben.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte hafte nicht für
die von den Beklagten zu 2 und 3 als ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführte
Schädigung, weil sie sich exkulpiert habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB), begegnet
auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durchgreifenden Be-
denken.
Nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Ge-
schäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen
oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu lei-
ten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet. Der Geschäftsherr darf Verrichtungsgehilfen nur solche
Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten
kann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Er muß sich in-
soweit von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeu-
gen. Besonders scharfe Maßstäbe sind in dieser Hinsicht anzulegen, wenn die
Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum
Dritter verbunden ist. Im Hinblick darauf, daß sich aus einer mangelnden Quali-
fikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen erge-
ben können, muß sich der Geschäftsherr bei der Einstellung des Gehilfen von
dessen Eignung für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Mög-
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lichen überzeugen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 -
VersR 1996, 469, 470 und vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756,
2757; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 831 Rdn. 11 f. m.w.N.). Die Revision
rügt mit Recht, daß das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen dazu enthält,
mit welcher Sorgfalt die Beklagten zu 2 und 3 von der Erstbeklagten ausgewählt
worden sind. Das Berufungsgericht stellt allein darauf ab, daß die Beklagten
Belege über die theoretische und praktische Unterweisung und Erteilung einer
Schaltberechtigung für den Beklagten zu 2 einschließlich der Teilnehmerliste
sowie der Arbeitsschutzunterweisung und den durchgeführten Wiederholungs-
unterweisungen für den Beklagten zu 3 vorgelegt haben. Feststellungen zur
beruflichen Qualifikation und persönlichen Eignung der Beklagten zu 2 und 3
fehlen ebenso wie Nachweise über deren Vorkenntnisse und frühere Tätigkei-
ten sowie Angaben zur Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse. Den
Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, inwieweit sich
aus den vorgelegten Unterlagen ergeben soll, daß die Erstbeklagte ihrer Ver-
kehrspflicht zur sorgfältigen Auswahl der Beklagten zu 2 und 3 genügt hat, zu-
mal bei einem Verrichtungsgehilfen, der - wie hier bei Schaltvorgängen mit
Hochspannungsleitungen - mit sehr gefährlichen Arbeiten betraut wird, strenge
Anforderungen zu stellen sind.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte habe den
Nachweis einer sorgfältigen Überwachung der Beklagten zu 2 und 3 geführt,
begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Geschäftsherr hat sich laufend von
der ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Verrichtungsgehilfen zu
überzeugen. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umstän-
den des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeit
der übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seine
Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der
von ihm zu erfüllenden Aufgabe (MünchKomm-BGB/Stein, aaO, Rdn. 17
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m.w.N.). Dabei kann eine sorgfältige Handhabung der Überwachungspflicht für
den Gehilfen nicht vorhersehbare und unauffällige Kontrollen gebieten (vgl. Se-
natsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 - aaO und vom 1. Juli 1997
- VI ZR 205/96 - aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1403). So liegt es ange-
sichts der gefahrträchtigen Verrichtung der Beklagten zu 2 und 3 im Streitfall.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erstbeklagte ihre Überwa-
chungspflicht nicht schon damit erfüllt, daß sie die Beklagten zu 2 und 3 wie-
derholt theoretisch und praktisch geschult hat. Sie hätte vielmehr auch kontrol-
lieren müssen, ob ihre Gehilfen sich bei Ausübung der ihnen übertragenen Auf-
gaben den Unterweisungen entsprechend verhalten. Ob und mit welchem Er-
gebnis die Erstbeklagte derartige regelmäßige Kontrollen vorgenommen hat,
läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
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b) Die Revision weist schließlich darauf hin, daß sich der mit dem Fest-
stellungsbegehren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz materieller Schäden
unabhängig von einer Haftung gem. § 831 BGB auch aus dem Gesichtspunkt
der Gefährdungshaftung gem. § 2 HPflG ergeben kann. Eine solche Haftung
kommt in Betracht, wenn das Erdkabel, an dem der Lichtbogen zündete, Teil
einer von der Erstbeklagten betriebenen Stromleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1
S. 1 HPflG war. Ob dies zutrifft, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll