Urteil des BGH vom 29.12.1997

BGH (kirchhof, inhalt, teilurteil, erstattung, entgelt, schuldbeitritt, zpo, last, streitwert, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 141/99
vom
18. September 2001
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. September 2001
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1999
wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur
Last.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 206.605,18 DM
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b
ZPO).
Der Schuldbeitritt ist im Hinblick auf § 151 Satz 1 BGB spätestens mit der
Klagebegründungsschrift vom 29. Dezember 1997 wirksam geworden. Die Be-
- 3 -
klagte hat nicht dargetan, daß das pactum de non petendo vom 26. Februar 1996
selbst eine entgeltliche Kreditgewährung im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG zum
Inhalt gehabt hätte: Das zweite Teilurteil vom 4. Oktober 1996 sprach zwar ledig-
lich 5 % Fälligkeitszinsen zu, behielt aber die Entscheidung über die geltend ge-
machten, höheren Verzugszinsen vor. Die Erstattung angefallener Beratungsko-
sten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls kein
Entgelt.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser