Urteil des BGH vom 26.06.2008

BGH (mietsache, zpo, sicherung, anzeige, begründung, räumung, gegenleistung, eröffnung, wert, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 146/07
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 26. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
17. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
22.323,04 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen. Das rechtliche Gehör des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde
nicht verletzt. Der Vortrag zur vermeintlichen Vertragsaufhebung vor der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens war so unbestimmt, dass er weder einer rechtli-
chen Überprüfung zugänglich war noch der Prozessgegnerin eine qualifizierte
Stellungnahme ermöglichte.
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Der Fall wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf. Welche Anforderungen an eine „Inanspruchnahme“ der Gegenleistung ge-
mäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu stellen sind, ist durch die bisherige Senats-
rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v.
29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675). Wenn der Beklagte ver-
meiden wollte, dass die Mietforderungen der Klägerin für die Zeit nach der An-
zeige der Masseunzulänglichkeit zu Neumasseforderungen wurden, hätte er die
Klägerin von der Masseunzulänglichkeit unterrichten und zugleich klarstellen
müssen, dass die Masse keinen Anspruch auf die Mietsache mehr erheben
werde. Die noch von der Schuldnerin veranlasste Räumung der Mietsache
schuf diese Klarheit nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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Ganter Gehrlein Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 16.02.2007 - 5 O 19/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2007 - 5 U 464/07 -