Urteil des BGH vom 17.06.2010

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5 StR 24/10
(alt: 5 StR 365/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 12. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Seine Kostenbeschwerde wird aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision gerügte Verletzung des § 250 StPO kann auch deshalb
keinen Erfolg haben, weil auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Ge-
sprächsvermerken das Urteil im Ergebnis nicht beruht. Zwar sind der Pkw
(TR 3) und die Armbanduhr (Jaeger) als anzusetzendes Vermögen im Urteil
bewertet worden. Die dort getroffene Schätzung war jedoch sehr maßvoll, sie
gründet sich zudem weiterhin auf andere Erkenntnisquellen (Lichtbilder und
Grunddaten der Vermögensgegenstände, Zeugenaussage der Finanzermitt-
lerin A. ).
Brause Raum Schneider
König Bellay