Urteil des BGH vom 23.07.2004

BGH (nachbesserung, verbindung, zpo, ergebnis, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 177/01
vom
23. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2001 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 315.926,02 €
(617.897,58 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1
ZPO a.F.). Nach dem klägerischen Vortrag im vorliegenden Verfahren in Ver-
bindung mit dem Streitstoff des Vorprozesses war der erstinstanzlich erteilte
anwaltliche Rat, zunächst auf Nachbesserung zu drängen und den Kartoffelro-
der bis zur Klärung des Wandelungsanspruchs nicht mehr einzusetzen, pflicht-
gemäß. Daß Rechtsanwalt W. den Kläger auch im Berufungsrechtszug
vertreten hat, in dessen Verlauf der Erntebeginn des Jahres 1998 fiel, wird
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nicht geltend gemacht. Die weiteren Voraussetzungen des Haftpflichtanspruchs
können deshalb auf sich beruhen.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill