Urteil des BGH vom 15.07.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 269/09
vom
15. Juli 2010
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 290; ZPO § 269 Abs. 3 und 4
a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der
Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen wer-
den.
b) Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht
zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist.
c) Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen
Entscheidungen wirkungslos.
d) Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss
durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist
bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknah-
me zu erklären war.
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09 - AG Wuppertal
LG
Wuppertal
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 15. Juli 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal vom 23. November 2009 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. März 2003 das Insol-
venzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 2. April 2009 beantragte die weite-
re Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) unter Bezugnahme auf Berichte des wei-
teren Beteiligten zu 1 (fortan: Verwalter) die Versagung der Restschuldbefrei-
ung, weil der Schuldner Vermögensgegenstände (Bargeld in Höhe von 27.100 €
sowie eine Sammlung von Rundfunk- und Fernsehgeräten) verschwiegen habe.
Mit Beschluss vom 15. September 2009 hat das Insolvenzgericht antragsge-
mäß entschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist mit Beschluss
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des Landgerichts vom 23. November 2009 zurückgewiesen worden. Der Be-
schluss ist dem Schuldner am 26. November 2009 zugestellt worden. Mit
Schreiben vom 4. Dezember 2009, das an das Amts- und an das Landgericht
gerichtet war und am 5. Dezember 2009 in der gemeinsamen Posteingangsstel-
le beider Gerichte eingegangen ist, hat die Gläubigerin den Antrag auf Versa-
gung der Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am 8. Dezember 2009 hat
der Schuldner Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Entschei-
dungen der Vorinstanzen eingelegt. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen,
dass der amtsgerichtliche Beschluss über die Versagung der Restschuldbefrei-
ung wirkungslos geworden ist und das Restschuldbefreiungsversagungsverfah-
ren erledigt ist. Am 28. Dezember 2009 hat er beim Landgericht beantragt fest-
zustellen, dass diese Entscheidungen gegenstandslos geworden seien und das
Verfahren sich erledigt habe. Dieser Antrag ist noch nicht beschieden worden.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nachdem die Gläubigerin ihren
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hatte, gab es
keine Entscheidung mehr, die im Rechtsmittelwege angefochten werden konn-
te.
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a) Das auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO
gerichtete Verfahren findet, wie sich aus § 290 Abs. 1 InsO ergibt, nur auf An-
trag eines Insolvenzgläubigers statt. Ohne einen solchen Antrag darf das Insol-
venzgericht die Restschuldbefreiung auch dann nicht von Amts wegen versa-
gen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes offen-
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sichtlich vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NZI
2003, 389, 391). Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar.
b) Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn
eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben (vgl. etwa LG Dresden
ZInsO 2007, 557, 558; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 4;
Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl.
§ 290 Rn. 5a; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 5; vgl. auch LG
Krefeld ZVI 2008, 86 zur Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 298 In-
sO). Aus der Kommentierung von Stephan (MünchKomm-InsO, 2. Aufl. § 290
Rn. 15, in der es heißt, der Antrag könne "bis zu dem Beschluss über
die Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung" zurückgenommen
werden, ergibt sich nicht ohne Weiteres das Gegenteil. Sollte hier gemeint sein,
dass bereits der Erlass, nicht erst die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses
eine Rücknahme ausschließe, fehlt dafür jede Begründung. Eine § 13 Abs. 2
InsO entsprechende Regelung, welche die Rücknahme eines Eröffnungsantra-
ges nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbietet, enthalten die
§§ 286 ff InsO nicht. Auch systematische Gründe stehen einer Antragsrück-
nahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versagungsantrag nicht
entgegen. § 13 Abs. 2 InsO enthält, soweit er eine Rücknahme des Eröffnungs-
antrags bereits mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ausschließt, eine Aus-
nahmebestimmung, welche die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs
aus Gründen der Rechtssicherheit wegen der Wirkungen der Eröffnung auch
gegenüber Dritten für erforderlich hielt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 115). Das
Versagungsverfahren ist insoweit nicht vergleichbar. Der Beschluss über die
Ankündigung oder die Versagung der Restschuldbefreiung wird erst veröffent-
licht, wenn er rechtskräftig geworden ist (§ 289 Abs. 2 Satz 3 InsO).
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c) Die Rücknahme des Versagungsantrags war auch im Übrigen wirk-
sam. Sie ist insbesondere gegenüber dem Landgericht als demjenigen Gericht
erklärt worden, bei dem das Verfahren bis zur Einlegung der Rechtsbeschwer-
de - die erst nach Zugang der Rücknahme bei Gericht erfolgt ist - anhängig war.
Anwaltlicher Vertretung bedurfte es nicht.
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d) Mit der Rücknahme des Versagungsantrags sind die Entscheidungen
der Vorinstanzen wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen
Aufhebung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel, das mit
dem Ziel der Aufhebung der wirkungslosen Entscheidungen eingelegt wird, ist
unzulässig (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 269 Rn. 45; MünchKomm-
ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 269 Rn. 37; Wieczorek/Assmann, ZPO 3. Aufl.
§ 269 Rn. 22; jeweils zur Klagerücknahme nach § 269 ZPO). Jedenfalls dann,
wenn - wie hier - zwischen den Beteiligten (der Gläubigerin und dem Schuldner)
kein Streit über die Wirksamkeit der Antragsrücknahme besteht, ist ein rechtlich
schützenswertes Interesse an einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts
nicht ersichtlich.
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2. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Entscheidungen der Vorin-
stanzen infolge der Rücknahme gegenstandslos geworden sind, ist im hier ge-
gebenen Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde erst nach Rücknahme des
Versagungsantrags gleichfalls unzulässig. Der Antrag entsprechend § 269
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Abs. 4 ZPO ist bei demjenigen Gericht zu stellen, dem gegenüber die Rück-
nahme zu erklären war (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 60).
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 15.09.2009 - 145 IN 248/03 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.11.2009 - 6 T 705/09 -