Urteil des BGH vom 24.06.2008

BGH (auskunft, berechnung, ursächlicher zusammenhang, gewinn, presse, werbung, nachrichten, herausgabe, richtlinie, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 130/08
Verkündet am:
25. März 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 2008 teilweise auf-
gehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2007 teilweise ab-
geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über
die am 29.
Juni 2007 auf der Webpräsenz
generierten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Ab-
rechnungen zu belegen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5 und die Be-
klagte 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt unter
ein Internetportal, auf
dem sie Nachrichten und Werbung verbreitet. Auf diesem Internetportal veröf-
fentlichte sie am 29. Juni 2007 ein Video, das den tödlichen Fallschirmsprung
des Politikers Jürgen Möllemann am 5. Juni 2003 zeigte.
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Der Kläger hat behauptet, er habe sich an Bord des Flugzeugs befunden,
aus dem Jürgen Möllemann am 5. Juni 2003 abgesprungen sei und habe den
Videofilm hergestellt. Für die am 29. Juni 2007 von der Beklagten erzielten
Werbeeinnahmen sei die öffentliche Wiedergabe des Videofilms an diesem Tag
mitursächlich gewesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe
das ihm an der Bildfolge zustehende Schutzrecht schuldhaft verletzt und sei
deshalb zur Auskunft über die von ihr erzielten Werbeeinnahmen verpflichtet.
Die Auskunft benötige er, um seinen Schadensersatzanspruch zu berechnen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am
29. Juni 2007 auf der Webpräsenz in den einzelnen
Werbeformen (ContentAd in Artikel, Content klein auf Bühne, ContentAd groß
auf Bühne, LayerAd, PopUp, PopUnder, Fullbanner, XXL-Banner, Interstitial/
Superstitial, Skyscraper, Wallpaper, TandemAd, Sonderwerbeformen) generier-
ten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu belegen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht,
ihr seien die Rechte, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, von einer
konzernangehörigen Gesellschaft eingeräumt worden, die die Nutzungsrechte
von Rainer L. erworben habe. Zwischen der an einem bestimmten Tag geschal-
teten Werbung und dem Sendeinhalt bestehe kein Zusammenhang.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG
Hamm ZUM 2009, 159).
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Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils be-
gehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 1
Satz 2 UrhG a.F. i.V. mit § 242 für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
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Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch ge-
gen die Beklagte zu, weil sie dessen Recht an den auf dem Videofilm aufge-
nommenen Laufbildern i.S. von § 95 UrhG verletzt habe. Die Beklagte habe
zwar die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, dies sei aber nicht substanti-
iert geschehen.
Die Beklagte habe die Laufbilder am 29. Juni 2007 öffentlich zugänglich
gemacht, ohne mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen, ob die Person, von der sie
Rechte herleitete, zu deren Einräumung imstande gewesen sei.
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Dem Kläger sei durch die Verletzung seines Schutzrechts an den Lauf-
bildern ein Schaden entstanden. Zu dessen Berechnung benötige er die ver-
langten Angaben über die Werbeerträge. Diese seien mittelbar auf die rechts-
widrige Nutzung des Schutzrechts des Klägers an den Laufbildern zurückzufüh-
ren. Auch ein nur mittelbar erzielter Gewinn könne bei der Schadensbemes-
sung nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berücksich-
tigt werden. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs durch die Aufnahme
eines Wirtschaftsprüfervorbehalts sei nicht vorzusehen. Die Beklagte habe nicht
dargelegt, dass die begehrte Auskunft ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
betreffe.
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II. Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Be-
klagte ein Anspruch auf Mitteilung der auf der Webpräsenz
am 29. Juni 2007 generierten Werbeerlöse zu. Der Kläger kann auch
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verlangen, dass die Beklagte die erteilte Auskunft durch Abrechnungen belegt.
Dagegen kann der Kläger eine Aufgliederung der Werbeeinnahmen nach den
einzelnen Werbeformen nicht beanspruchen.
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1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch des Klägers auf Er-
teilung der Auskunft über die am 29. Juni 2007 unter dem angegebenen Web-
auftritt der Beklagten erzielten Werbeerlöse nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.
i.V. mit § 242 BGB bejaht.
a) Die Frage, inwieweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch und zur
Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein unselbständi-
ger Auskunftsanspruch zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstan-
deten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat rechtsverlet-
zende Handlungen am 29. Juni 2007 zum Gegenstand. Auf den in Rede ste-
henden Schadensersatzanspruch und den seiner Durchsetzung dienenden
Auskunftsanspruch ist danach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. anwendbar.
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b) Der aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und § 242 BGB abgeleitete un-
selbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung
eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die Beklagte widerrechtlich
und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes
Recht verletzt hat (dazu unter II 1 b aa), dem Kläger aufgrund dieser Rechtsver-
letzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu unter II 1 b bb), zu dessen
Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer Wei-
se über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist (dazu unter II 1 b cc), wäh-
rend die Beklagte unschwer Aufklärung geben kann (dazu unter II 1 b dd; all-
gemein hierzu BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 f.
- Monumenta Germaniae Historica; Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR
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2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt.
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aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Beklagte in das dem Kläger zustehende Recht an den Laufbildern über den
Fallschirmabsturz des Politikers Möllemann widerrechtlich und schuldhaft ein-
gegriffen hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. i.V. mit § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95
UrhG).
(1) Der Kläger ist Hersteller der Laufbilder. Davon ist auch das Beru-
fungsgericht ausgegangen. Es hat den Vortrag des Klägers hierzu seiner Ent-
scheidung als unstreitig zugrunde gelegt, weil es angenommen hat, das
Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei entgegen § 138 Abs. 4 ZPO er-
folgt und deshalb unzulässig gewesen. Darüber, ob diese Beurteilung des Beru-
fungsgerichts einer revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält, braucht nicht
entschieden zu werden. Die Frage, ob das Berufungsgericht den Vortrag des
Klägers als unstreitig behandeln durfte, ist nur auf eine Verfahrensrüge der Re-
vision hin überprüfbar (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ZPO). Die entsprechende Ver-
fahrensrüge hat die Revision jedoch fallengelassen.
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(2) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
den angebotenen Beweis nicht erhoben, dass Rainer L., von dem die zum Kon-
zern der Beklagten gehörige S. AG das Recht zur öffentlichen Zugänglichma-
chung der Laufbilder ableitete, die Nutzungsrechte hieran erworben habe.
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Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklag-
te keinen ausreichenden Vortrag zu einem rechtsgültigen Erwerb des Rechts
zur öffentlichen Zugänglichmachung der auf dem fraglichen Videofilm enthalte-
nen Bildfolge gehalten hat. Der Kläger hat bestritten, dass er Rainer L. Nut-
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zungsrechte an den Laufbildern eingeräumt hat. Danach war es Sache der Be-
klagten, dazu vorzutragen, von wem Rainer L. die auf die Beklagte übertrage-
nen Nutzungsrechte ableitete. Verfügte die Beklagte hierzu über keine eigenen
Kenntnisse, hätte sie sich bei der S. AG oder Rainer L. erkundigen müssen.
Dass dies geschehen ist und zu keinem Ergebnis geführt hat, hat die Beklagte
nicht geltend gemacht. Ohne Vortrag hierzu war das Berufungsgericht nicht
gehalten, Rainer L. als Zeugen dazu zu vernehmen, ob er eine Erlaubnis des
von der Beklagten namentlich nicht bezeichneten Herstellers der Laufbilder zu
deren Veröffentlichung eingeholt hatte oder von wem er eine Berechtigung hier-
zu ableitete.
(3) Der Videofilm genießt als Bildfolge i.S. von § 95 UrhG Laufbildschutz.
Das dem Hersteller nach § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG ausschließlich zuste-
hende Recht, die Bildfolge i.S. von § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu ma-
chen, hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie den Videofilm am 29. Juni
2007 auf ihrem Internetportal zeigte.
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Die Beklagte hat die Verletzungshandlung schuldhaft, und zwar fahrläs-
sig begangen. Sie war verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass
sie durch das öffentliche Zugänglichmachen des Videofilms nicht in die Rechte
des Klägers als Hersteller der Laufbilder eingreift (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987
- I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 375 - Schallplattenimport III; Urt. v. 10.10.1991
- I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 f. - Bedienungsanweisung). Dieser Verpflich-
tung ist die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Anders als die Revision meint, durfte
sich die Beklagte nicht auf eine Zusicherung der konzernangehörigen Gesell-
schaft verlassen, der Betroffene habe der beabsichtigten Art der Bildverwen-
dung zugestimmt. Sie musste sich vielmehr in ausreichender Weise selbst
Klarheit darüber verschaffen, dass ein entsprechendes Einverständnis des Her-
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stellers der Laufbilder vorlag (vgl. BGH GRUR 1988, 373, 375 - Schallplatten-
import III). Dazu reichte die Vorlage des Vertrags mit Rainer L. nicht aus. Die-
sem ist nichts über die Herleitung der Nutzungsrechte an den Laufbildern zu
entnehmen.
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bb) Aufgrund der schuldhaften Verletzung des ausschließlichen Rechts
an den Laufbildern steht dem Kläger nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. ein Scha-
densersatzanspruch zu. Hierfür stehen die drei Berechnungsarten zur Verfü-
gung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Ge-
winns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Her-
ausgabe des Verletzergewinns (vgl. BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II;
181, 98 Tz. 41 f. - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR
2009, 407 Tz. 22 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train).
Die Verletzungshandlung liegt nach dem 29. April 2006 und damit nach
dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, S. 16) nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1
spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Aus-
legung des vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 97 Abs. 1 UrhG a.F. so-
weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (vgl.
EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Slg. 1994, I-3325 = NJW 1994, 2473 Tz. 26
- Dori/Recreb). Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berech-
nung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie
2004/48/EG nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der Richtlinie
2004/48/EG sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzan-
spruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des
vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor (hierzu auch Er-
wägungsgrund 26 der Richtlinie).
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cc) Die mit dem Klageantrag verlangte Auskunft über die am 29. Juni
2007 erzielten Werbeerlöse auf dem Internetportal der Beklagten sind zur Be-
rechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Allerdings kann ein aus
§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger An-
spruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadens-
ersatzanspruchs nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der
Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. BGHZ 166, 233
Tz. 45 - Parfümtestkäufe). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass
der Kläger die begehrte Auskunft über die Werbeeinnahmen der Beklagten vom
29. Juni 2007 für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den
Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns benötigt. Gegen diese Be-
urteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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(1) Der Kläger kann die Herausgabe des Verletzergewinns insoweit ver-
langen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 181, 98 Tz. 41
- Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, GRUR 2010, 237
Tz. 20 = WRP 2010, 390 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus
der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder ursächliche Zusam-
menhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn
reicht grundsätzlich aus (BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962,
509, 512 - Dia-Rähmchen II). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben,
soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und
dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt (BGH, Urt. v.
30.1.1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I).
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(2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Es hat zu Recht angenommen, ein Zusammenhang zwischen der Rechtsverlet-
zung und dem von der Beklagten erzielten Gewinn sei im Streitfall gegeben,
weil die Werbeerlöse auf die rechtswidrige Nutzung des ausschließlichen
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Schutzrechts des Klägers zurückzuführen seien. Bei einer mittelbaren Medien-
finanzierung komme es nicht darauf an, wie hoch die Zahlungsbereitschaft der
Werbeinteressenten für das tatsächlich benutzte Gut sei. Es genüge die Zah-
lungsbereitschaft für vergleichbare Inhalte.
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(3) Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, für die Erzielung der
Werbeerlöse am 29. Juni 2007 sei die öffentliche Zugänglichmachung des frag-
lichen Videofilms an diesem Tag auf dem Internetportal der Beklagten nicht
kausal, weil die Werbekunden die Werbeaufträge bereits geraume Zeit vor der
Verbreitung des Videos gebucht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt
gewesen, ob und wann das Video öffentlich zugänglich gemacht würde.
Für die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des Videofilms ursächlich für die
Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Werbekunden
die von der Beklagten auf ihrem Internetportal eingestellten Nachrichten vorher-
sehen konnten. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werbe-
einnahmen und der Sendung des Videofilms reicht es vielmehr aus, dass die
Kunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld der Nachrichteninhalte des In-
ternetportals platzieren. Das folgt aus der Gestaltung des Internetportals der
Beklagten, bei der Nachrichten und Werbung gezeigt werden und bei der nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Aktualität der Nachrich-
teninhalte ausgehende Aufmerksamkeit des Publikums genutzt wird, das da-
durch geweckte Zuschauerinteresse auf die bezahlte Werbung umzulenken. Mit
diesem Ziel platzieren die Kunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld der
Nachrichteninhalte des Internetportals der Beklagten. Es ist zwischen den Par-
teien unstreitig, dass den Werbeaufträgen der Kunden die Einbindung in ein
Nachrichtenumfeld zugrunde liegt. Das liegt bei einem Auftrag zur Werbung auf
einem Internetportal mit Nachrichteninhalten auch auf der Hand. Damit sind die
Nachrichteninhalte des Internetportals der Beklagten für ihre Werbeeinnahmen
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mitursächlich. Da am 29. Juni 2007 zu den Inhalten des Internetportals der Be-
klagten auch die fragliche Bildfolge zählte, ist diese mitursächlich für die Wer-
beeinnahmen geworden.
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Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen den auf dem Internetportal
der Beklagten veröffentlichten Nachrichten und den Werbeeinnahmen wird nicht
dadurch in Frage gestellt, dass die Höhe der Werbeeinnahmen von einer Viel-
zahl von Faktoren abhängig ist, zu denen nicht ausschließlich die tagesaktuel-
len Nachrichten, sondern weitere Umstände zählen, zu denen etwa das allge-
meine Zuschauerinteresse, das dem Internetportal der Beklagten entgegenge-
bracht wird, die Stellung der Beklagten im Markt und ihre Akquisitionsbemü-
hungen im Hinblick auf Werbeaufträge zu rechnen sind. Diese für die erzielten
Werbeeinnahmen ebenfalls mitbestimmenden Faktoren schließen den ursächli-
chen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Nachrichten und den Werbeein-
nahmen nicht aus. Daraus ergibt sich nur, dass der Verletzergewinn lediglich zu
einem Bruchteil auf der Urheberrechtsverletzung der Beklagten beruht und nur
in diesem Umfang herauszugeben ist.
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Be-
klagte ihr Internetportal am 29. Juni 2007 mit anderen Inhalten als dem Video-
film hätte füllen können. Mit diesem Einwand ist die Beklagte nach Sinn und
Zweck der Schadensberechnung anhand des Verletzergewinns ausgeschlos-
sen.
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Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch
auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise
auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechts-
inhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen,
der auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Ab-
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schöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädi-
genden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung
der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (vgl. BGHZ 145, 366,
371 - Gemeinkostenanteil; 181, 98 Tz. 76 - Tripp-Trapp-Stuhl). Mit diesem
Rechtsgedanken stünde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer
Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten könnte, obwohl er von der
Möglichkeit einen anderen Nachrichteninhalt zu zeigen, gerade keinen
Gebrauch gemacht hat, sondern das Immaterialgüterrecht schuldhaft verletzt
hat.
(4) Der Kläger ist auch in entschuldbarer Weise über den Umfang des
Anspruchs im Unklaren. Er hat keine andere Möglichkeit, sich die für die Be-
rechnung des Verletzergewinns erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Ge-
genteiliges macht auch die Revision nicht geltend.
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dd) Schließlich kann die Beklagte unschwer über ihre Werbeerlöse am
29. Juni 2007 Auskunft erteilen.
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(1) Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend,
der Beklagten sei die Ausweisung der Tageserlöse nicht möglich; sie rügt einen
entsprechenden Vortrag der Beklagten als übergangen.
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In der Berufungsinstanz hat die Beklagte nur vorgetragen, sie verfüge
nicht über die Funktionen, die eine solche Auswertung unproblematisch ermög-
lichten, sondern müsse zu diesem Zweck zunächst ein Computerprogramm
entwickeln. Daraus folgt aber nicht, dass die Erteilung der begehrten Auskunft
die Beklagte unbillig belastet. Ihr nur sehr allgemein gehaltener Vortrag ist nicht
hinreichend substantiiert. Es fehlen konkrete Angaben der Beklagten zur Aus-
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gestaltung der einzelnen Werbeaufträge und der temporären und quantitativen
Erfassung der Werbeleistungen sowie ihrer Berechnung.
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(2) Die Auskunft über die am 29. Juni 2007 erzielten Werbeerlöse stellt
auch keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge-
schützte Presse- und Rundfunkfreiheit und das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfas-
sungsrechtlich geschützte Interesse an der Geheimhaltung der Geschäftsdaten
dar.
Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft braucht nicht hinter
der grundgesetzlich geschützten Presse- und Rundfunkfreiheit der Beklagten
zurückzutreten.
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Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Presse- und Rundfunkfreiheit
schützt die Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Informati-
on bis zur Verbreitung der Nachricht (BVerfGE 66, 116, 133). Der Presse- und
Rundfunkfreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu (BVerfGE 35, 202,
221 f.). Die Presse- und Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos ge-
währleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in
den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehören § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und
§ 242 BGB, die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs sind. Die Vorschrif-
ten dienen der wirksamen Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Verletzung
der im Urheberrechtsgesetz begründeten ausschließlichen Rechte. Die aus den
allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5
Abs. 1 GG müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen und selbst wieder einge-
schränkt werden (BVerfGE 7, 198, 208 f.).
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Die danach grundsätzlich erforderliche Abwägung zwischen der Presse-
und Rundfunkfreiheit, auf die die Beklagte sich berufen kann, und dem An-
spruch des Klägers auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs
aus der Verletzung seines Rechts an den Laufbildern geht zugunsten des Klä-
gers aus. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Rundfunkfrei-
heit wird durch die begehrte Auskunft in einem allenfalls geringen Ausmaß be-
troffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der öffentlichen Zugäng-
lichmachung verbundenen Werbeerlöse unter Angabe der Einnahmen und
Ausgaben bezieht. Demgegenüber dient die Presse- und Rundfunkfreiheit nicht
dazu, dass sich die Beklagte durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in
ein ausschließliches Schutzrecht des Klägers in unzulässiger Weise Vorteile im
wirtschaftlichen Wettbewerb verschafft.
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Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Geheim-
haltungsinteresse der Beklagten überwiegt das Interesse des Klägers an einer
effektiven Rechtsdurchsetzung ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat zu
einem konkreten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Werbeerlösen
keine Feststellungen getroffen. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich.
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2. Die vom Kläger begehrte Auskunft geht jedoch über dasjenige hinaus,
was zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich ist. Dazu
reicht die Angabe der Werbeerlöse aus, die die Beklagte am 29. Juni 2007 auf
ihrem Internetportal erzielt hat. Eine Aufgliederung nach den einzelnen Werbe-
formen, wie sie im Klageantrag in der Klammer angeführt sind, kann der Kläger
nicht beanspruchen. Er hat nichts dazu vorgetragen, und das Berufungsgericht
hat dementsprechend auch keine Feststellungen dazu getroffen, warum für die
Berechnung des Schadensersatzes diese Aufgliederung nach den einzelnen
Werbeformen erforderlich ist. Das Verlangen nach einer derartigen Aufgliede-
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rung erweist sich auch im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Beklag-
ten an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsinterna als unverhältnismäßig.
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3. Der dem Kläger nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. zustehende Rech-
nungslegungsanspruch umfasst auch die begehrte Vorlage von Abrechnungen
(§ 259 Abs. 1 BGB). Die in den Abrechnungen enthaltenen Kundenangaben
kann die Beklagte unkenntlich machen, weil sie zu deren Offenlegung nicht
verpflichtet ist. Die Kenntnis der Werbekunden der Beklagten benötigt der Klä-
ger für die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs nicht.
4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte
einen Wirtschaftsprüfervorbehalt vorsehen müssen. Die Auskunft und Belegvor-
lage umfasst in dem Umfang, in dem sie der Kläger beanspruchen kann, keine
geheimhaltungsbedürftigen Informationen der Beklagten, die die Aufnahme ei-
nes Wirtschaftsprüfervorbehalts rechtfertigen könnte.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schaffert ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift gehindert.
Kirchhoff
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 O 311/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.06.2008 - 4 U 25/08 -