Urteil des BGH vom 07.12.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 179/98
Verkündet am:
7. Dezember 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
ZPO § 139
Ein richterlicher Hinweis bzw. eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann ge-
boten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte
einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fas-
sung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen
hat.
BGH, Vers.-Urt. v. 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber einer Apotheke. Er hat seit Oktober 1996 - un-
aufgefordert - überregional an Ärzte eine Preisliste für Impfstoffe übersandt, die
keiner gesetzlichen Preisbindung unterliegen. In einem der Preisliste beige-
fügten Anschreiben betreffend den "preisgünstigen Bezug von Impfstoffen für
die Vorsorgeimpfung" heißt es u.a. wie folgt:
"Mit der beigefügten Preisliste biete ich Ihnen die Vorsorge-
Impfstoffe an. Bitte beachten Sie im Vergleich zu unseren Mitbe-
werbern, daß unsere Preise bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer
beinhalten.
Diese Preise (vorbehaltlich Preisänderungen) liegen bis zu 33 %
- je nach Packungsgröße - unter den vereinbarten Zuschlägen laut
Arzneimittelliefervertrag zwischen dem Deutschen A. und dem Ver-
band der E. (VDAK) und entsprechen dem jeweils gültigen Apothe-
keneinkaufspreis zzgl. MwSt am Tage der Bestellung."
Im Falle einer Bestellung der angebotenen Impfstoffe durch einen Arzt
läßt sich der Beklagte ein Formular unterschreiben, in dem der Arzt einen
Schnell-Lieferdienst "autorisiert", die Impfstoffe in der Apotheke des Beklagten
abzuholen.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs,
sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot aus § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO,
Arzneimittel zu versenden, sowie gegen das Verbot des § 8 Abs. 1 HWG, für
den Bezug apothekenpflichtiger Arzneimittel im Wege des Versandes zu wer-
ben. Sie nimmt den Beklagten deshalb aus § 1 UWG auf Unterlassung in An-
spruch. Ferner begehrt sie den Ersatz von Abmahnkosten.
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Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-
teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs
a) in Anschreiben an Ärzte mit beigefügten Impfstoff-Preislisten
für den Bezug von Impfstoffen auf dem Versandwege zu wer-
ben (vgl. Anlage A 1 nebst beigefügter Impfstoff-Preisliste)
und/oder
b) im Wege des Versandes Impfstoffe an Ärzte zu versenden,
die außerhalb der Stadt W. praktizieren, es sei denn, es liegt
eine vorherige ärztliche Anforderung oder ein Ausnahmefall
des § 47 AMG vor;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 294,25 DM nebst
Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Unterlassungsanträ-
ge als unzulässig und unverständlich beanstandet und geltend gemacht, er sei
durch eine Verurteilung im Sinne des Klageantrages zu 1 b "praktisch nicht
betroffen", da er nicht "ohne vorherige ärztliche Anforderung" handele. Er gebe
Impfstoffe ausschließlich an solche Ärzte ab, die genau diese Impfstoffe zuvor
bei ihm bestellt hätten. Ferner hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die
von der Klägerin beanstandete Versendung von Preislisten für Impfstoffe ver-
stoße nicht gegen § 8 Abs. 1 HWG, weil es sich dabei nicht um Werbung, son-
dern in erster Linie um eine Preisinformation für Ärzte handele. Nach Sinn und
Zweck des § 8 Abs. 1 HWG dürfe das Werbeverbot nicht auf eine Preisinfor-
mation gegenüber Ärzten erstreckt werden.
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Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 a (Werbeverbot) stattgege-
ben und den Antrag zu 1 b (Versandverbot) abgewiesen. Dem Zahlungsbegeh-
ren hat es in Höhe von 187,12 DM nebst Zinsen entsprochen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie u.a. aus-
geführt, der vom Landgericht abgewiesene Klageantrag zu 1 b (Versandverbot)
sei darauf gerichtet gewesen, dem Beklagten die Durchführung der Versen-
dung von Impfstoffen im Anschluß an eine ohne vorherige ärztliche Anforde-
rung erfolgte Werbung zu untersagen. Der in dem abgewiesenen Unterlas-
sungsantrag enthaltene Vorbehalt "es sei denn, es liegt eine vorherige ärztli-
che Anforderung" vor, sei ersichtlich auf den angegriffenen Gesamttatbestand
bezogen gewesen. Etwaigen Bedenken gegen die erstinstanzliche Antragsfor-
mulierung, die das Landgericht gemäß § 139 ZPO hätte beheben müssen, tra-
ge der nunmehr in erster Linie verfolgte Unterlassungsantrag zu 1 a Rechnung.
Die Klägerin hat beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten
- über die in dem landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verur-
teilung hinaus - unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-
len,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs
a) im Wege des Versandes Impfstoffe an Ärzte zu versenden,
die außerhalb der Stadt W. praktizieren, es sei denn, daß ein
Ausnahmefall des § 47 AMG vorliegt,
b) hilfsweise zu a):
im Wege des Versandes oder der Zustellung durch Boten
Impfstoffe an Ärzte zu versenden, die außerhalb der Stadt W.
praktizieren, es sei denn, daß ein Ausnahmefall des § 47
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AMG vorliegt oder der bestellende Arzt für jede Bestellung in-
dividuell-konkret darlegt, warum er zu einer Abholung der
Impfstoffe in der Apotheke nicht in der Lage ist,
c) äußerst hilfsweise zu a) und b):
im Wege des Versandes Impfstoffe an Ärzte zu versenden,
die außerhalb der Stadt W. praktizieren, es sei denn, es liegt
eine vorherige ärztliche Anforderung oder ein Ausnahmefall
des § 47 AMG vor;
2. an die Klägerin insgesamt (unter Einbeziehung der landgerichtli-
chen Zahlungsverurteilung) 294,25 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung unselbständige Anschlußbe-
rufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-
worfen und die Anschlußberufung des Beklagten für wirkungslos erklärt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren ge-
stellten Anträge weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die
Klägerin beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
I. Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ord-
nungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war,
auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden
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(§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre
nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden
Sach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Beklagte nicht
säumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
II. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin mangels Zu-
lässigkeit gemäß § 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Berufungsanträge zu 1 a und 1 b seien unzulässig, weil sie sich
nicht gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Beschwer wendeten. Die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels erfordere neben einer Beschwer zusätzlich,
daß mit dem Rechtsmittel die Beseitigung gerade der durch das angegriffene
Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt werde. Daran fehle es, wenn der erstin-
stanzlich unterlegene Kläger nicht die Abweisung seines ursprünglichen Kla-
gebegehrens angreife, sondern mit dem Rechtsmittel im Wege der Klageände-
rung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entschei-
dung stelle. Mit den in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsanträgen zu 1 a
und 1 b werde etwas anderes als mit dem erstinstanzlichen Antrag zu 1 b ver-
langt. Ein Versandverbot mit der Einschränkung, "es sei denn, es liegt eine
vorherige ärztliche Anforderung" vor, habe einen anderen Streitgegenstand als
das im Berufungsverfahren begehrte uneingeschränkte Versandverbot. Das
Landgericht sei nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen, das Stellen des
unbegründeten (erstinstanzlichen) Klageantrages zu 1 b zu verhindern, weil die
anwaltlich vertretene Klägerin trotz berechtigter Kritik des Beklagten an diesem
Antrag erkennbar habe festhalten wollen.
Die Klägerin wende sich nur mit dem Berufungsantrag zu 1 c, der inhalt-
lich dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 1 b entspreche, gegen die in
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dem angefochtenen Urteil enthaltene Beschwer. Insoweit sei die Berufung je-
doch ebenfalls unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen
Weise begründet worden sei.
III. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der
Klägerin, mit der sie sich hauptsächlich gegen die Abweisung des mit dem ur-
sprünglichen Klageantrag zu 1 b verfolgten Begehrens wendet, zulässig.
Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zunächst zutreffend da-
von ausgegangen, daß die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Beru-
fungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegen-
den Beschwer erstrebt. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in
erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterver-
folgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung - die Richtigkeit
der Entscheidung nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageän-
derung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entschei-
dung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz
(§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein;
vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 13.3.1998 - V ZR 190/97, NJW
1998, 2058; Urt. v. 25.2.1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; Urt. v. 22.4.1999
- IX ZR 352/98, NJW-RR 2000, 1521; Urt. v. 20.3.2000 - II ZR 250/99, NJW
2000, 1958). Im Streitfall kann die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin nicht
verneint werden.
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a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision al-
lerdings rechtsfehlerfrei angenommen, daß das in der Berufungsinstanz mit
dem Klageantrag zu 1 a begehrte uneingeschränkte Versandverbot einen an-
deren Streitgegenstand hat als das in erster Instanz mit dem Unterlassungsan-
trag zu 1 b verfolgte Klageziel. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat, der die
erstinstanzlichen Prozeßerklärungen der Klägerin eigenständig und ohne Bin-
dung an die Auslegung des Berufungsgerichts zu werten hat (vgl. BGH, Urt. v.
25.11.1992 - XII ZR 116/91, NJW 1993, 597, 598; Urt. v. 12.7.1995
- IV ZR 369/94, NJW-RR 1995, 1469, 1470), aufgrund der zutreffenden Erwä-
gung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe trotz ständiger Kritik des Be-
klagten in erster Instanz darauf beharrt, daß dem Beklagten der Versand von
Impfstoffen an Ärzte nur verboten werden solle, wenn eine vorherige ärztliche
Anforderung oder ein Ausnahmefall des § 47 AMG nicht vorlägen. Ein Ver-
sandverbot mit der Einschränkung "es sei denn, es liegt eine vorherige ärztli-
che Anforderung" vor, zielt auf das Verbot ab, Ärzten unbestellte Waren zu-
kommen zu lassen. Mit dem Berufungsantrag zu 1 a erstrebt die Klägerin da-
gegen ein uneingeschränktes Versandverbot. Das Berufungsgericht hat mit
Recht angenommen, daß dieses Klageziel einen anderen Gegenstand hat als
das in erster Instanz mit dem Klageantrag zu 1 b verfolgte Begehren.
b) Gleichwohl fehlt es im Streitfall nicht an der für die Zulässigkeit der
Berufung erforderlichen Beschwer im Sinne der Darlegungen unter III 1. Die
Klägerin hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. mit der Rü-
ge aus § 139 ZPO angegriffen. Im allgemeinen ist eine Verfahrensrüge zwar
unerheblich, wenn der Rügende das prozessuale Ergebnis, hier die Abweisung
des Klageantrags zu 1 b, hinzunehmen bereit ist. Im vorliegenden Fall hat die
Klägerin mit ihrer Rüge, das Landgericht habe seine Hinweispflicht gemäß
§ 139 ZPO verletzt, aber auch geltend gemacht, daß sie, wenn sie in erster
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Instanz auf Bedenken gegen die Fassung des Klageantrags zu 1 b hingewie-
sen worden wäre, dem durch eine Antragsneufassung mit dem Inhalt des in der
Berufungsinstanz gestellten Antrags zu 1 a Rechnung getragen hätte. Hinsicht-
lich der Durchführbarkeit der darin zu sehenden Klageänderung wären keine
derartigen Schwierigkeiten aufgetaucht wie bei der gegebenen Prozeßlage. Die
Abweisung des in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrags zu 1 b wollte
die Klägerin nach ihrem Berufungsvorbringen nur unter der Voraussetzung
hinnehmen, daß eine Antragsänderung im anhängigen Verfahren noch möglich
ist. Die erhobene Verfahrensrüge bedeutet daher, daß ihre Berufung nicht aus-
schließlich den neuen Anspruch zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW 1993,
597, 598).
c) Der danach bestehenden Verpflichtung zur Prüfung, ob die erhobene
Verfahrensrüge durchgreift, ist das Berufungsgericht allerdings nachgekom-
men. Es hat diese Frage jedoch zu Unrecht verneint.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, für das Landgericht habe
gemäß § 139 ZPO kein Anlaß bestanden, das Stellen unbegründeter Anträge
zu verhindern, an denen die anwaltlich vertretene Klägerin trotz berechtigter
Kritik der Gegenseite erkennbar habe festhalten wollen; derartige Anträge sei-
en schlicht abzuweisen. Ungeachtet einer Erörterungspflicht des Gerichts sei
es grundsätzlich Sache des Klägers, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehr-
ten Verbots aufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Umstände darzutun.
Aus dem Grundsatz, daß das Gericht gehalten sei, auf die Stellung sachdienli-
cher Anträge hinzuwirken, könne selbst bei unbestimmten Anträgen nicht her-
geleitet werden, daß es weitgehend dem Gericht überlassen werden könne,
einem zu unbestimmt gefaßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zu-
lässigen Wortlaut und Inhalt zu geben. Für zulässige, aber erkennbar unbe-
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gründete Anträge müsse dies erst recht gelten. Diese Beurteilung hält der revi-
sionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage muß das Gericht
gemäß § 139 ZPO grundsätzlich auch eine anwaltlich vertretene Partei hinwei-
sen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage er-
sichtlich falsch beurteilt oder darauf vertraut, daß sein schriftsätzliches Vor-
bringen ausreichend sei (BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996
- VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 21.1.1999 - VII ZR 269/97, NJW
1999, 1264; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 13; Musielak/Stadler,
ZPO, 2. Aufl., § 139 Rdn. 6; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 139
Rdn. 11 ff.). Ein Hinweis bzw. eine Rückfrage ist vor allem auch dann geboten,
wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer
Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung
eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat
(vgl. Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 13). Das ist hier der Fall.
Die Klägerin hat das in erster Instanz mit dem Klageantrag zu 1 b ver-
folgte Versandverbot sowohl in der Klageschrift als auch im weiteren Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens hauptsächlich auf die in § 17 Abs. 1 und 2
ApBetrO enthaltenen Regelungen gestützt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO
dürfen Arzneimittel, zu denen nach § 4 Abs. 4 i.V. mit § 2 Abs. 1 AMG auch
Impfstoffe der hier in Rede stehenden Art gehören, nur in den Apothekenbe-
triebsräumen in den Verkehr gebracht werden. Die Versendung aus der Apo-
theke oder die Zustellung durch Boten ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO
nur im begründeten Einzelfall zulässig. In der Klageschrift hat die Klägerin vor-
getragen, der Beklagte verstoße mit der Durchführung eines umfangreichen
Versandhandels mit Impfstoffen gegen § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO. Dieses
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Vorbringen hat sie in ihrem Schriftsatz vom 16. April 1997 wiederholt und da-
hingehend präzisiert, daß der Versand von Arzneimitteln seitens des Beklagten
über den in § 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO geregelten zulässigen Einzelfall hin-
ausgehe. In ihrem Schriftsatz vom 1. April 1997 hat die Klägerin allerdings vor-
gebracht, der zweite Klageantrag (1 b) betreffe die praktische Durchführung
des Versandhandels, "und zwar ohne ärztliche Aufforderung", obwohl der
Wortlaut der Regelungen in § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO keinerlei Veranlassung
für die Annahme gibt, daß nur der unaufgeforderte überregionale Versand von
Arzneimitteln unzulässig ist. Ein Verbot, das auf die überregionale Versendung
unbestellter Impfstoffe an Ärzte beschränkt ist, liefe praktisch auch ins Leere.
Selbst der Beklagte ist nicht davon ausgegangen, daß die Klägerin ein derart
eingeschränktes Verbot erstrebt hat. Denn er hat in seiner Klageerwiderung
vorgebracht, "es sollte unstreitig sein, daß kein Apotheker einem Arzt unbe-
stellte Ware zukommen läßt".
Nachdem die Klägerin den genannten Hinweis des Beklagten nicht zum
Anlaß genommen hat, ihren Klageantrag zu 1 b zu ändern, hätte das Landge-
richt erkennen und gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß ein Ver-
botsausspruch mit der im Unterlassungsantrag zu 1 b enthaltenen Einschrän-
kung "es sei denn, es liegt eine vorherige ärztliche Anforderung" vor, nicht auf
die von der Klägerin angeführte Klagegrundlage des § 17 Abs. 1 und 2 ApBe-
trO gestützt werden kann und die Einschränkung überdies dem von der Kläge-
rin tatsächlich verfolgten Ziel, dem Beklagten den Versand von Impfstoffen aus
seiner Apotheke generell verbieten lassen zu wollen, wenn kein begründeter
Einzelfall vorliegt, entgegensteht.
2. Die Begründetheit der von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung
erhobenen Rüge aus § 139 ZPO führt dazu, daß an die Sachdienlichkeit der in
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der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung keine strengeren Anfor-
derungen gestellt werden können als diejenigen, die für eine solche in erster
Instanz gelten (vgl. BGH NJW 1993, 597, 598). Die Revision macht insoweit
mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht die in Rede stehende Klageände-
rung gemäß § 263 ZPO als sachdienlich hätte zulassen müssen, da das mit
dem Berufungsantrag zu 1 a nunmehr verfolgte Begehren keine Auswechslung
des bisherigen Streitstoffes erfordert. Der Rechtsstreit kann vielmehr auf der
Grundlage des bislang vorhandenen Sach- und Streitstands abschließend vom
Berufungsgericht entschieden werden mit der Folge, daß ein neuer Prozeß
vermieden wird. In einem derartigen Fall ist im allgemeinen die Sachdienlich-
keit einer Klageänderung zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1999
- VI ZR 219/98, NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; Zöller/Greger aaO § 263 Rdn. 13
m.w.N.).
3. Erweist sich die Berufung nach alledem als zulässig, so wird das Be-
rufungsgericht nunmehr unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom
6. April 2000 (- I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 = WRP 2000, 1397 - Impfstoff-
versand an Ärzte) und der im Streitfall in tatsächlicher Hinsicht gegebenen Be-
sonderheiten in der Sache zu entscheiden haben.
IV. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-
heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert