Urteil des BGH vom 24.02.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 194/04
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHR:
ja
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Cb, Fm; StVZO § 21 Satz 3
Der Grundsatz, daß die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahr-
zeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffen-
den Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahr-
zeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des
Fahrzeugs in Frage steht.
BGH, Beschluß vom 30. September 2004 - III ZR 194/04 - OLG Celle
LG Hannover
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 24. Februar 2004 - 16 U 108/03 - wird zurückgewiesen.
Streitwert: 71.245,04 €
Gründe:
1.
Der Kläger kaufte bei einem Fahrzeughändler ein Reisemobil. Der Ver-
käufer führte das Fahrzeug zum Zwecke der Erteilung einer Betriebserlaubnis
nach § 21 StVZO dem TÜV Nord in H. vor. Ein Ingenieur des TÜV er-
teilte am 5. Oktober 1999 ein Gutachten zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt
für die Ausfertigung eines Fahrzeugbriefs, in dem er feststellte, daß das Fahr-
zeug den geltenden Vorschriften entspreche.
Der Kläger macht geltend, das Fahrzeug sei mit über 7 t Leergewicht
deutlich schwerer als von dem Sachverständigen - ohne genügende Sachprü-
fung - festgestellt (5,98 t). Infolgedessen habe der Kläger keine Verwendung
für das Fahrzeug, den Fahrpreis habe er vergebens aufgebracht. Er dürfe das
Fahrzeug im Straßenverkehr nicht bewegen, weil die Betriebserlaubnis des
- 3 -
Fahrzeugs erloschen sei; außerdem habe er nur eine Fahrerlaubnis für Fahr-
zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, das in reisefähigem Zu-
stand wegen der geringen Nutzlast nicht eingehalten werden könne. Landge-
richt und Oberlandesgericht haben den auf Amtshaftung gestützten Schadens-
ersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land abgewiesen.
2.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des
Klägers hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
a) Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts liegt auf der Linie
der bisherigen Rechtsprechung. Im Falle des § 21 StVZO handelt der amtlich
anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, der in dem vorzule-
genden Kfz-Brief bescheinigen muß, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist
und den geltenden Vorschriften entspricht, zwar in Ausübung hoheitlicher Be-
fugnisse, jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des
Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder
unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Er-
werber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung
dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf
die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber
eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzuneh-
men (BGHZ 18, 110; BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW
1973, 458, 459 f). Diese Rechtsprechung ist auch in der Fachliteratur aner-
kannt, und sie hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden (vgl.
- 4 -
Staudinger/Wurm [2002] § 839 Rn. 719; Hübner VersR 1985, 701, 703; Hent-
schel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVZO Rn. 6; Greger, Haftungsrecht
des Straßenverkehrs 3. Aufl. § 16 StVG Rn. 453; Lütkes/Ferner/Kramer, Stra-
ßenverkehr § 21 StVZO Rn. 9, 10).
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, der im Streitfall vor-
liegende Sachverhalt sei mit den den besagten Senatsurteilen zugrundelie-
genden Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Es gehe hier - anders als dort -
nicht um das Übergehen lediglich gewährleistungsrechtlicher Mängel, sondern
darum, daß das vom TÜV zu überprüfende Fahrzeug von vornherein nicht
zulassungsfähig, also "generell unbenutzbar" gewesen sei. Die Prüfungspflicht
des § 21 Satz 3 StVZO müsse aber Schutzwirkungen gegenüber potentiellen
Käufern des geprüften Fahrzeugs jedenfalls insoweit entfalten, als die Frage
der Zulassungsfähigkeit betroffen sei. Insoweit schaffe die Bescheinigung des
Prüfingenieurs eine Verläßlichkeitsgrundlage hinsichtlich der generellen
Benutzbarkeit des Fahrzeugs.
Indessen hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgenommene
Differenzierung zwischen (keinen haftungsrechtlichen Drittschutz auslösenden)
"gewährleistungsrechtlichen Mängeln" und der (vermögensrechtlichen Dritt-
schutz begründenden) "generellen Benutzbarkeit (Zulassungsfähigkeit)" des
Fahrzeugs keine hinreichende Grundlage. Ausgangspunkt ist, daß der TÜV bei
allen wesentlichen Mängeln des zu prüfenden Fahrzeugs, die die Verkehrssi-
cherheit desselben betreffen, die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs vernei-
nen, die für die Zulassung erforderliche technische Bestätigung also ablehnen
muß. Aus dieser Sicht betrifft entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde auch
der Fall des Senatsurteils vom 11. Januar 1973 aaO (abgenutzte Bremsen)
- 5 -
einen Fall fehlender "Zulassungsfähigkeit". Es gibt auch keinen Anlaß, dem
Gedanken einer - sich auch vermögensrechtlich auswirkenden - "Verläßlich-
keitsgrundlage" bei der Kfz-Zulassung ein vergleichbares Gewicht zu geben
wie bei der Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. BGHZ 60, 112, 115 ff).
Schlick
Wurm
Streck
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann
ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu
unterschreiben.
Dörr
Schlick