Urteil des BGH vom 23.05.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 172/01
Verkündet am:
22. September 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 455 a.F.; HGB §§ 346 B, 366 Abs. 1
Der Erwerber einer Sache nimmt grob fahrlässig im Sinne von § 366 Abs. 1
HGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers an, wenn er nach den Umstän-
den mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen
muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen
Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung deswegen ins Leere geht,
weil er selbst seine Leistung bereits im voraus an seinen abtretungspflichtigen
Vertragspartner erbracht hat.
BGH, Urteil vom 22. September 2003 - II ZR 172/01 - Brandenburgisches OLG
LG Neuruppin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2001 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin will auf dem Weg der Unterlassungsklage - gestützt auf das
von ihr beanspruchte Eigentum an vier Segmenten für den Turm einer Wind-
kraftanlage - die Verbauung dieser Turmsegmente durch die Beklagte zu 1
verhindern.
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Die Beklagte zu 1, deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist, schloß
am 11. August 1998 mit der sich inzwischen in Insolvenz befindenden S.
GmbH
(im
folgenden:
S.)
eine
als
Kaufvertrag
über-
schriebene Vereinbarung über die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und
Abnahme
von
drei
Windkraftanlagen
zum
Preis
von
insgesamt
4.366.240,00 DM. Mit Faxschreiben vom 15. Oktober 1998 bestellte die S.
daraufhin bei der Klägerin zwei Stahlrohrtürme zur Befestigung des Wind-
rades zum Preis von jeweils 225.000,00 DM zzgl. MwSt. Die Klägerin fertigte
am 14. Januar 1999 eine Bestätigung dieser Bestellung unter Bezugnahme auf
die "beiliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen", wobei aber der Zugang
dieses Schreibens bei der S. bestritten ist. Noch vor jedweder Ausliefe-
rung hatte die Beklagte zu 1 bereits am 30. Dezember 1998 die mit der S.
vereinbarte Vertragssumme von 4.366.240,00 DM an diese bezahlt.
Nachdem die S. die Klägerin in der Folge auch noch mit dem
Transport der Stahlrohrtürme sowie zweier Fundamenttöpfe beauftragt hatte,
wurden die Stahlrohrtürme am 6. April 1999 zur Baustelle J. in B.
geliefert. Auf den Rechnungsbetrag für die Stahlrohrtürme in Höhe von
522.000,00 DM inkl. MwSt. bezahlte die S. lediglich einen Betrag von
234.900,00 DM. Der Restbetrag blieb ebenso offen wie die Frachtkosten der
Klägerin in Höhe von insgesamt 48.546,00 DM.
Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund von § 7 ihrer Allgemeinen Ver-
kaufs- und Lieferbedingungen, auf welche sie bereits mit Abgabe eines Ange-
bots vom 11. März 1998 an die S. und ebenso bei der Auftragsbestäti-
gung am 14. Januar 1999 hingewiesen habe und welche den Schreiben jeweils
auch beigefügt gewesen seien, Eigentümerin der gelieferten Turmsegmente
geblieben, weil ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart gewesen sei.
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Sie ist weiterhin der Ansicht, die Beklagten hätten das Eigentum an den Turm-
segmenten auch nicht gutgläubig erworben, weil ihnen infolge grober Fahrläs-
sigkeit der im Bereich des Anlagen-, Stahl- und Silobaus handelsübliche
Eigentumsvorbehalt unbekannt geblieben sei.
Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe
mit der Auslieferung in J. in Vollziehung des Vertrages mit der S. von
dieser das Eigentum an den vier Turmsegmenten erworben, weil die Übergabe
durch die Klägerin als Geheißperson der S. erfolgt sei. Zumindest aber
habe die Beklagte zu 1 das Eigentum im guten Glauben an die Verfügungsbe-
fugnis der S. gemäß §§ 929 Abs. 1, 932 BGB, § 366 Abs. 1 HGB erwor-
ben.
Das Landgericht hat dem Begehren der Klägerin, die Beklagten unter
Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die am
Standort 3 des Windparks J. gelagerten vier Segmente eines der gelieferten
Türme zu verbauen, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage ab-
gewiesen, weil die Klägerin im Wege eines Streckengeschäfts das Eigentum
zumindest an die Beklagte zu 1 verloren habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte zu 1 habe zumindest
gutgläubig das Eigentum an den Turmsegmenten erworben, so daß im Ergeb-
nis dahinstehen könne, ob die S. im Wege des Durchgangserwerbs
Eigentum erworben habe. Dementsprechend hat es offen gelassen, ob es beim
An- und Verkauf von Windkraftanlagen einem Handelsbrauch entspricht, daß
der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt, also ein ver-
längerter Eigentumsvorbehalt gilt. Da diese Frage sowohl für einen Eigentums-
erwerb durch die S. als auch hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs
durch die Beklagte zu 1 (vgl. Sen.Urt. v. 9. November 1998 - II ZR 144/97, ZIP
1998, 2155, 2156 f.) entscheidungserheblich ist, hält das Berufungsurteil revisi-
onsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
I. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die
Vereinbarung zwischen der Klägerin und der S. auf eine Übergabe und
Eigentumsverschaffung zielte (vgl. hierzu Sen.Urt. aaO), ohne daß es einer
Abnahme bedurfte.
1. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich hinsichtlich der
beiden Rohrtürme nicht um einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare
Sachen gemäß § 651 Abs. 1 BGB a.F., so daß vor einer Abnahme des Werkes
eine Übereignung erfolgen konnte. Die Bestellung vom 15. Oktober 1998 betraf
zwei Stahlrohrtürme, Typ S 46 (72,5 m), wobei eine Montageverpflichtung der
Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22. Juli
1998 - VIII ZR 220/97, ZIP 1998, 1722, 1723); es handelte sich entweder um
einen Sachkauf oder um einen Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen
(§ 651 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 91 BGB), auf den die Vorschriften des Kauf-
rechts Anwendung finden (§ 651 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. BGB a.F.). Wie sich
bereits aus der Typbezeichnung in der Bestellung und dem Bestätigungsschrei-
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ben der Klägerin ergibt, stammten die Turmsegmente entweder aus einer Seri-
enproduktion der Klägerin oder waren aufgrund der Bestellung nach Katalog
gefertigt worden, so daß nicht die entgeltliche Schöpfung eines Werkes gerade
für den Besteller, sondern die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung
von Eigentum und Besitz im Vordergrund stand (vgl. BGHZ 48, 118, 121; BGH,
Urt. v. 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, NJW 1977, 379; Urt. v. 12. März
1986 - VIII ZR 332/84, NJW 1986, 1927; Urt. v. 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97,
ZIP 1998, 1722, 1723). Selbst wenn, wie die Revision behauptet, der Bestellung
Abweichungen im Detail zugrunde lagen - wofür sich aber aus der Auftragsbe-
stätigung der Klägerin nichts ergibt - folgt daraus nicht, daß die Turmsegmente
für die Klägerin anderweit nur schwer oder gar nicht abzusetzen gewesen wä-
ren.
2. Das Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, daß die Klägerin den
Nachweis für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts durch Einbeziehung
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erbringen konnte. Diese - vom
Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare - tatrichterliche Wertung läßt
durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Mit den dagegen gerichteten An-
griffen versucht die Revision in unzulässiger Weise, die vom Oberlandesgericht
vorgenommene Beweiswürdigung durch ihre eigene Wertung zu ersetzen.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die S. das Angebot der Kläge-
rin vom 11. März 1998 erhalten hätte, folgte aus diesem Umstand nicht zwin-
gend, daß dem Angebot auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beige-
fügt waren.
II. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts konnte es bei dieser
Sachlage allerdings nicht offen bleiben, ob im Handel mit Windkraftanlagen eine
Branchenüblichkeit im Sinne eines Handelsbrauchs (§ 346 HGB) dahingehend
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besteht, daß auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der
Vertragsparteien nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert wird (vgl.
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 2 Rdn. 90).
1. Gerade wenn es - wie das Berufungsgericht in noch hinnehmbarer
tatrichterlicher Würdigung angenommen hat - an einer ausdrücklichen Verein-
barung fehlt, ist der zwischen der Klägerin und der S. geschlossene
Vertrag unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnhei-
ten und Gebräuche (§ 346 HGB) auszulegen. Wird im Geschäftsverkehr zwi-
schen Unternehmen der Windkraftbranche ein verlängerter Eigentumsvorbehalt
auch ohne entsprechende Vereinbarung anerkannt, gälte ein solcher Handels-
brauch auch ohne Bezugnahme hierauf oder Beifügung einer entsprechenden
Klausel für die Geschäftsbeziehungen der Klägerin und der S. (vgl. BGH,
Urt. v. 24. November 1976 - VIII ZR 21/75, NJW 1977, 385, 386; Ulmer/
Brandner/Hensen aaO). In diesem Fall schiede ein Eigentumserwerb der S.
an den Turmsegmenten durch deren Anlieferung an der Baustelle aus. Die
auch zugunsten des mittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache geltende
Vermutung des § 1006 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB, daß dieser mit der Erlangung
des mittelbaren Besitzes Eigentümer geworden ist (BGHZ 64, 395, 396), wäre
hierdurch widerlegt.
2. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, Fest-
stellungen zum Bestehen des genannten Handelsbrauchs seien deswegen
entbehrlich, weil die Beklagte zu 1 das Eigentum an den von der Klägerin ange-
lieferten Bauteilen nach § 932 BGB, § 366 HGB jedenfalls gutgläubig erworben
habe.
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Der Erwerber einer Sache handelt auch dann grob fahrlässig, wenn er
nach den Umständen - insbesondere bei Bestehen eines entsprechenden Han-
delsbrauchs - mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten
rechnen muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines
solchen verlängerten Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung ins
Leere geht, weil er selbst seine Leistung an seinen abtretungspflichtigen Ver-
tragspartner im voraus bereits erbracht hat. Da sowohl die S. als auch
die Beklagte zu 1 derselben Branche wie die Klägerin angehören, hätten sie mit
einem derartigen kraft Handelsbrauchs bestehenden verlängerten Eigentums-
vorbehalt rechnen müssen, so daß bei Fehlen gegenteiliger Abreden zwischen
den Beteiligten ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten zu 1 ausscheiden würde.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem damit
nicht nur die Möglichkeit gegeben wird, die von der Revision erhobenen weite-
ren Rügen - vor allem zur Frage eines Übereignungswillens der Klägerin - zu
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prüfen, sondern auch die gegebenenfalls erforderlichen weiteren Feststellungen
zu treffen.
Vorsitzender Richter am BGH
Dr. Röhricht kann urlaubsbe-
dingt nicht unterschreiben
Goette
Goette
Kraemer
Graf
Strohn