Urteil des BGH vom 15.01.2009

BGH (aufrechnung, zpo, schuldner, rechtsfrage, insolvenz, begründung, sicherung, fortbildung, erlass, teil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 196/07
vom
15. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 19. September 2007 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
55.465,14 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-
te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 4 ZPO
in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
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Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Schuldner hier-
gegen Beschwerde eingelegt, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen ein-
schließlich des erforderlichen rechtlichen Interesses des den Antrag stellenden
Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegeben sein (BGHZ
169, 17, 20 ff; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034,
1035 Rn. 6). Hiervon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Im Streitfall
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ist das Insolvenzverfahren am 4. Mai 2007 eröffnet worden. Auf die von der
Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte (Teil-)Aufrechnung vom 6. August
2007 und die sogar erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung angeb-
lich unstreitige weitere Aufrechnung vom 4. Oktober 2007 kommt es deshalb
aus Rechtsgründen nicht an.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gläu-
biger, der sich durch Aufrechnung befriedigen könne, grundsätzlich daran ge-
hindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf keiner höchstrichterlichen
Klärung. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-
gen war der Schuldner im Mai 2007 zahlungsunfähig. Jedenfalls in der materiel-
len Insolvenz ist ein Gläubiger nicht gezwungen, vorrangig seine Befriedigung in
einer Aufrechnung zu suchen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
(vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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Ganter Raebel Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 04.05.2007 - 404 IN 4327/06 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 T 417/07 -