Urteil des BGH vom 23.08.2006

BGH (ehefrau, strafkammer, drohende gefahr, wohnung, deutschland, verhalten, arg, angriff, tochter, untersuchungshaft)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 266/06
vom
23. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin S. G. und des
Nebenklägers J. Sa. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerinnen D. G. und
L. Sa. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Würzburg vom 1. Dezember 2005 werden verworfen.
Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-
heitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sach-
rüge gestützten Revisionen beanstanden vier Nebenkläger, dass die Strafkam-
mer das Vorliegen der Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedri-
gen Beweggründe verneint hat. Den Revisionen muss der Erfolg versagt blei-
ben.
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I.
Am 2. Januar 2005 tötete der Angeklagte gegen 2.00 Uhr seine Ehefrau
in der ehelichen Wohnung. Zunächst würgte er sie. Dann schnitt er ihr mit ei-
nem Küchenmesser die beiden Halsblutgefäße und die Luftröhre durch.
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1. Dies hatte folgenden Hintergrund:
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Im Jahre 1994 floh der Angeklagte aus dem Iran nach Deutschland. 1996
heiratete er eine entfernte, elf Jahre jüngere Verwandte im Wege der Fernhei-
rat. Die damals Achtzehnjährige folgte dem Angeklagten nach Deutschland.
1997 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Eine weitere Schwangerschaft im
Jahre 2000 wurde abgebrochen. Die Ehe war in die Krise geraten.
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Der Angeklagte vermochte nämlich nicht zu akzeptieren, dass sich seine
Ehefrau in Kleidung und Verhalten zunehmend dem - aus seiner Sicht zu frei-
zügigen - Leben in Deutschland anpasste. Eifersüchtig - ohne, dass er hierzu
hätte Anlass haben können -, kontrollierte er seine Frau umfassend. Wenn der
Angeklagte meinte, ein Fehlverhalten feststellen zu müssen, wurde er hand-
greiflich. Er schlug und würgte sie, einmal zerriss er ihre Kleider. In den Jahren
2000 und 2001 führte dies zu Strafanzeigen der Ehefrau, die sie wieder zurück-
nahm, nachdem der Angeklagte Besserung versprochen hatte. Im Mai 2004
erstattete sie erneut Strafanzeige wegen Körperverletzung und Vergewaltigung.
Der Angeklagte kam in Untersuchungshaft und verlor seinen Arbeitsplatz. Am
20. August 2004 wurde der Haftbefehl mangels dringenden Tatverdachts auf-
gehoben. Das Ermittlungsverfahren nahm aber seinen Fortgang. Zur Beurtei-
lung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Der Angeklagte sah sich durch die Aufhebung des Haftbefehls aber bereits un-
eingeschränkt rehabilitiert. Nach der Haftentlassung bezeichnete er seine Ehe-
frau Bekannten gegenüber als "Hure"; er hasse seine Frau, weil sie ihn ins Ge-
fängnis gebracht habe. Er könne es nicht ertragen, wenn sie sich von ihm
scheiden lasse. Auch seiner Frau gegenüber äußerte er, er werde sie umbrin-
gen, wenn sie ihn verlasse.
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Im Juni 2004 hatte die Ehefrau Scheidungsantrag eingereicht. Die ge-
meinsame Wohnung war ihr zugewiesen worden. Der Angeklagte hatte nach
der Haftentlassung eine andere Wohnung bezogen. Er suchte aber weiterhin
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Kontakt zu seiner Familie und lauerte seiner Ehefrau auf. Es kam dann alsbald
zu einvernehmlichen Treffen, zunächst außer Haus; schließlich besuchte die
Ehefrau den Angeklagten auch in seiner Wohnung, auch nachts. Ab Oktober
2004 hielt sich der Angeklagte zeitweise wieder in der früheren gemeinsamen
Wohnung auf. Anfang November 2004 wurde die Frau des Angeklagten von
ihm erneut schwanger. Auch diese Schwangerschaft wurde abgebrochen. Von
Ende November/Anfang Dezember an wohnte der Angeklagte wieder dauerhaft
bei seiner Ehefrau.
In der zweiten Dezemberhälfte 2004 spitzte sich die Situation zu. Das
Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Angeklagten wurde fertig ge-
stellt und attestierte ihren Angaben Glaubhaftigkeit. Und in den letzten Dezem-
bertagen erreichte den Angeklagten die Ladung zur Verhandlung über die
Scheidungsklage am 9. Februar 2005.
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2. Das Tatgeschehen in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 2005:
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Am Abend des 1. Januar 2005 schaute die Familie im Wohnzimmer ge-
meinsam fern. Die Eltern lagerten auf einer großen Decke auf dem Fußboden.
Nachdem die Tochter zu Bett gegangen war, kam es über die Beziehung der
Eheleute zu einem Streit, der zunächst leise stattfand, um das Kind nicht auf-
zuwecken. Die Ehefrau bestand weiterhin auf der Scheidung, was der Ange-
klagte nicht akzeptieren wollte. Die Auseinandersetzung eskalierte gegen
2.00 Uhr (am 2. Januar 2005) derart, dass der wütende Angeklagte plötzlich
den Entschluss fasste, seine Frau zu töten. Neben ihrem Trennungs- und
Scheidungswunsch konnte er es nicht ertragen, dass sie gegen ihn den Vorwurf
der Vergewaltigung erhoben hatte und aufrechterhielt, weswegen er zweiein-
halb Monate im Gefängnis verbracht und seinen Arbeitsplatz verloren hatte. In
Ausführung dieses spontan gefassten Tötungsentschlusses würgte der körper-
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lich überlegene Angeklagte seine liegende Frau mit Tötungsabsicht so kräftig,
dass die beiden oberen Kehlkopfhörner abbrachen und sie das Bewusstsein
verlor. Um sein Vorhaben "sicher" zu vollenden, holte er aus der Küche ein
Messer mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm, faltete eine Decke zusammen,
damit die zu erwartende Blutung ihn und die Wohnung nicht zu stark verunrei-
nigte, und schnitt dann seiner Ehefrau die beiden Halsblutgefäße und die Luft-
röhre durch, wobei er zweimal ansetzte. Das Opfer verstarb etwa zehn Minuten
später infolge Erstickens durch Einatmen des Blutes und infolge Verblutens.
Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, dass seine Ehefrau tot war,
deckte er sie mit Decken zu, versuchte vergebens seinen Bruder anzurufen,
telefonierte dann zehn Minuten lang mit seiner Schwester, die anschließend die
Polizei verständigte, weckte seine Tochter, verließ mit ihr das Haus und ver-
schloss die Haustür. Wenig später wurde er in seinem Fahrzeug festgenom-
men.
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3. Zu den Mordmerkmalen:
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a) Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte
heimtückisch handelte. Zum einen sah sie sich nicht in der Lage, das genaue
Vorgehen des Angeklagten vor und zu Beginn der Tat zu rekonstruieren. Zum
anderen habe dem Angeklagten jedenfalls hinsichtlich der äußeren Umstände
der Arg- und Wehrlosigkeit - so sie denn vorgelegen hätten - angesichts seines
psychischen Zustands das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt. Eine bewusste
Instrumentalisierung der Situation habe nicht vorgelegen.
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b) Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe verneinte die
Strafkammer, da aufgrund der differenziert zu sehenden Motivation des Ange-
klagten, die nicht allein in der Trennungsabsicht seiner Ehefrau ihre Grundlage
hatte, die Tat nicht auf sittlich tiefster Stufe einzuordnen sei. Hinzu komme,
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dass beim Angeklagten nach der Tat suizidale Tendenzen festgestellt worden
seien, die Tat somit selbstzerstörerische Züge aufweise. Außerdem fehle es
auch insoweit am subjektiven Element. Wegen seiner Gemütslage sei der An-
geklagte zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen, seine Gefühlsregungen ge-
danklich zu beherrschen und willentlich zu steuern.
II.
Die Verneinung von Mordmerkmalen hält revisionsrechtlicher Überprü-
fung stand.
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1. Zum Mordmerkmal der Heimtücke:
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Den Revisionen ist einzuräumen, dass die bei der Sachverhaltsschilde-
rung (UA S. 9, 10) gewählten Formulierungen, wonach der körperlich überlege-
ne Angeklagte bei "plötzlich" und "spontan" gefasstem Tötungsentschluss seine
liegende Ehefrau so heftig würgte, dass die oberen Kehlkopfhörner abbrachen
und diese das Bewusstsein verlor, auf den ersten Blick nahe legen, dass die
Ehefrau vom Angriff des Angeklagten in einer hilflosen Lage überrascht wurde,
also arglos und schon deshalb zu einer Abwehr nicht mehr in der Lage war.
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Diese Darstellung muss jedoch im Gesamtzusammenhang der Urteils-
gründe gesehen werden. Die Betonung der unmittelbaren Umsetzung des Tat-
entschlusses soll ersichtlich lediglich unterstreichen, dass die Tötung nicht ge-
plant war. "Auch wenn er sich bereits längere Zeit zuvor gedanklich mit der Tö-
tung seiner Frau beschäftigt hatte, so erfolgte die Tat jedoch ohne Vorbereitung
plötzlich aus einer Situation heraus, ohne dass die Kammer feststellen konnte,
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dass der Angeklagte einen Streit von vornherein zum Anlass nehmen wollte,
seine Frau zu töten" (UA S. 28). Demgegenüber hat die Strafkammer an ande-
rer Stelle betont, dass sie Feststellungen zum Geschehen vor und bei Beginn
des Angriffs des Angeklagten nicht zu treffen vermochte. Sie legte den zutref-
fenden rechtlichen Ansatz zugrunde, wonach ein Opfer auch dann arg- und
wehrlos ist, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, jenes aber
die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keine
Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Um solches feststellen zu können,
"war jedoch das genaue Vorgehen des Angeklagten - insbesondere die Modali-
täten des Würgevorgangs - ... zu unklar. Es ist nicht bekannt, ob der Angriff des
Angeklagten auf den Hals des Opfers völlig unvermittelt kam oder ob noch die
Möglichkeit für dieses bestand, Hilfe zu rufen oder Abwehrbewegungen durch-
zuführen" (UA S. 26). Auch konnten keine näheren Feststellungen zum Würge-
angriff getroffen werden. Bei dieser unsicheren Tatsachenbasis ist es revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis kam,
die Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers könne schon in objekti-
ver Hinsicht nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit festgestellt werden,
und deshalb das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke verneinte.
2. Zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe:
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Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass niedrige Beweggründe in der
Regel vorliegen, wenn die Verhinderung der Trennung seitens der Partnerin
Hauptmotiv der Tötung ist. Die Strafkammer sah hier aber ein facettenreicheres
Motivbündel. Der Angeklagte fühlte sich durch die aus seiner Sicht unschuldig
erlittene Untersuchungshaft zutiefst gekränkt und um seinen Arbeitsplatz ge-
bracht. Vor allem aber löste das ambivalente Verhalten der Ehefrau ein Wech-
selbad der Gefühle in ihm aus. Diese hatte zwar in ihren Worten nie Zweifel am
Fortbestand ihres Trennungsvorhabens gelassen. Ihrem Verhalten konnte der
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Angeklagte aber gegenläufige Signale entnehmen, wieder Hoffnung zu schöp-
fen, die dann bitter enttäuscht wurde. Tatauslösend war daher jedenfalls auch,
wie die Generalbundesanwältin schon in ihrer Antragsschrift ausführt, Enttäu-
schung und Verzweiflung. Wenn die Strafkammer unter diesen Voraussetzun-
gen die spontane Tötungshandlung des psychisch belasteten Angeklagten nicht
auf sittlich tiefster Stufe eingeordnet hat, so ist dies rechtsfehlerfrei und vom
Revisionsgericht hinzunehmen. Dass die Beschwerdeführer, die Nebenkläger,
dies anders sehen, ist verständlich, zumal eine andere Bewertung seitens des
Tatgerichts durchaus auch möglich gewesen wäre. Die allein auf die Überprü-
fung auf Rechtsfehler beschränkte revisionsrechtliche Entscheidung vermag
dies jedoch nicht zu ändern.
III.
Die weitere - umfassende - Überprüfung des Urteils aufgrund der Sach-
rüge ergab auch sonst keinen hier durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten
oder zu Gunsten (§ 301 StPO entsprechend) des Angeklagten.
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Zwar haben die Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass
die Strafkammer rechtsfehlerhaft strafmildernd berücksichtigt hat, "als Auslän-
der [sei der Angeklagte] besonders haftempfindlich, auch wenn er in Deutsch-
land Angehörige hat und die deutsche Sprache beherrscht" (vgl. BGHSt 43,
233). Auch die erlittene Untersuchungshaft hat die Strafkammer hier zu Unrecht
als strafmildernd bewertet (vgl. BGH NStZ 2005, 212; Urt. vom 29. Juni 2005 - 1
StR 149/05 - Umdr. S. 5, in StraFo 2005, 384 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.).
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Zu Lasten des Angeklagten kann die Strafzumessung jedoch aufgrund einer
Revision der Nebenklage nicht angegangen werden (§ 400 Abs. 1 StPO).
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Schluckebier
Kolz
Hebenstreit
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