Urteil des BGH vom 17.02.2010

BGH (zpo, zahlung, umfang, zustellung, hauptsache, ermessen, streitwert, zustimmung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 66/09
vom
17. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 17. Februar 2010
beschlossen:
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 819,75 € fest-
gesetzt.
Gründe:
Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
befinden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Zustimmung der Beklagten gilt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt,
weil sie nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, der die Er-
ledigungserklärung enthielt, widersprochen hat. Die Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, weil die Revision des Klägers erfolgreich gewesen wä-
re. Die streitentscheidende Frage, ob die Insolvenzanfechtung durch die Rege-
lung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV ausgeschlossen wird, ist durch das Senats-
urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, WM 2009, 2396 (z.V.b. in
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BGHZ) im Sinne des Klägers geklärt. Die Beklagte hat daraufhin während des
Revisionsverfahrens die geforderte Zahlung in vollem Umfang erbracht.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2008 - 538 C 10157/08 -
LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2009 - 20 S 43/08 -