Urteil des BGH vom 17.02.2010, IX ZR 66/09
BGH (zpo, zahlung, umfang, zustellung, hauptsache, ermessen, streitwert, zustimmung)
- Entschieden
- 17.02.2010
- Schlagworte
- Zpo, Zahlung, Umfang, Zustellung, Hauptsache, Ermessen, Streitwert, Zustimmung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 66/09
vom
17. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 17. Februar 2010
beschlossen:
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 819,75 € festgesetzt.
Gründe:
1Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
befinden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Zustimmung der Beklagten gilt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt,
weil sie nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes, der die Erledigungserklärung enthielt, widersprochen hat. Die Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, weil die Revision des Klägers erfolgreich gewesen wäre. Die streitentscheidende Frage, ob die Insolvenzanfechtung durch die Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV ausgeschlossen wird, ist durch das Senatsurteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, WM 2009, 2396 (z.V.b. in
BGHZ) im Sinne des Klägers geklärt. Die Beklagte hat daraufhin während des
Revisionsverfahrens die geforderte Zahlung in vollem Umfang erbracht.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2008 - 538 C 10157/08 -
LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2009 - 20 S 43/08 -