Urteil des BGH vom 11.07.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 286/12
Verkündet am:
11. Juli 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 184 Abs. 2, § 201
Der negativen Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im
Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung ver-
folgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht das Rechtsschutz-
bedürfnis abgesprochen werden, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2012 aufge-
hoben.
Der Rechtsstreit ist nicht mehr unterbrochen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 28. Januar 2011
zur Zahlung von 40.000
€ nebst Zinsen und Kosten an den Kläger, hinsichtlich
eines Teilbetrages von 4.465,75
€ Zug um Zug gegen Herausgabe einer Bürg-
schaftsurkunde. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte am 28. Februar 2011
Berufung ein. Am 3. Mai 2011 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen der Beklagten. Im Prüfungstermin vom 11. August 2011
widersprach die Beklagte dem vom Kläger zur Tabelle angemeldeten Klagean-
spruch.
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Mit am 12. September 2011 (Montag) eingegangenem Schriftsatz hat die
Beklagte die Aufnahme des Berufungsverfahrens gemäß § 184 Abs. 2 InsO
erklärt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Aufnahme des
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Berufungsverfah-
rens zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Be-
klagte ihr Aufnahmebegehren und die Klageabweisungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte
hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen; er ist nicht mehr unterbrochen.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, das Aufnahmebegehren der Beklag-
ten sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Beklagte kön-
ne sich nicht auf § 184 Abs. 2 InsO berufen, weil die in dieser Vorschrift dem
Schuldner auferlegte Obliegenheit, seinen Widerspruch gegen eine zur Insol-
venztabelle angemeldete Forderung zu verfolgen, nur der Abwehr einer persön-
lichen Nachhaftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
diene. Eine solche Nachhaftung komme bei der Beklagten, einer in Liquidation
befindlichen GmbH, gegen ihren Willen nicht in Betracht. Nach § 60 Abs. 1
Nr. 4 GmbHG werde die Gesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgelöst. In den beiden Fällen, in denen nach dieser Vorschrift eine Fortset-
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zung der Gesellschaft möglich sei, nämlich bei Einstellung des Verfahrens auf
Antrag des Schuldners oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, könne es
nicht ohne Einverständnis der Beklagten zur Nachhaftung kommen, weil die
Fortsetzung der Gesellschaft von den Gesellschaftern beschlossen werden
müsse. Die Beklagte bedürfe deshalb zur Abwehr der Nachhaftung nicht der
Verfolgung des Widerspruchs.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht stand. Das Rechtsschutzinteresse kann der Beklagten nicht abge-
sprochen werden.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ver-
folgung des Widerspruchs durch den Schuldner nach § 184 Abs. 2 InsO der
Abwehr der nachinsolvenzlichen Haftung nach § 201 Abs. 2 InsO dient.
a) Der Widerspruch der Schuldnerin stand nach § 178 Abs. 1 Satz 2
InsO der Feststellung der Forderung der Gläubigerin zur Tabelle nicht entge-
gen. § 184 Abs. 2 InsO hat nicht den Zweck, einem Gläubiger mit vollstreckba-
rem Titel die Teilnahme am Verteilungsverfahren zu verwehren. Er hindert le-
diglich nach § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags
außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR
41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 8). Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete
Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren aus-
geschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung
gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom
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Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen.
Dies gilt auch für das anzuerkennende Interesse der nicht persönlich haftenden
Gesellschafter einer GmbH, dass keine unberechtigten Forderungen anerkannt
werden, weil sich dadurch ihre Aussicht auf den Überschuss nach § 199 Satz 2
InsO und auf Rückgewähr der Einlage verringert (vgl. MünchKomm-
InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 178 Rn. 3, 23; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl.,
§ 178 Rn. 14).
b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren
eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabel-
le einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger
gemäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem voll-
streckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben,
wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist.
Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO
eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu die-
sem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen
den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben. Hat er, wie im vorliegenden
Fall, bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel, überträgt § 184 Abs. 2 InsO die
Feststellungslast auf den Schuldner. Dieser muss innerhalb einer Frist von ei-
nem Monat, die mit dem Bestreiten im Prüfungstermin beginnt, den Wider-
spruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgen, in dem der nur vorläufig voll-
streckbare Schuldtitel ergangen ist. Versäumt der Schuldner diese Frist, gilt der
Widerspruch nach § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO als nicht erhoben. Das hat zur Fol-
ge, dass der Widerspruch auch im Sinne des § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO beseitigt
und die Tabelle analog § 183 Abs. 2 InsO zu berichtigen ist (BGH, Urteil vom
2. Dezember 2010, aaO Rn. 11; MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 184
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Rn. 8d). Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann dann vom Gläubiger
gemäß § 201 InsO unbeschränkt gegen den Schuldner vollstreckt werden wie
aus einem rechtskräftigen Urteil (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 201
Rn. 37). Der frühere Titel wird durch den Auszug aus der Tabelle "aufgezehrt",
aus ihm kann dann nicht mehr vollstreckt werden (BGH, Urteil vom 18. Mai
2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 9).
2. Danach steht der Schuldnerin das rechtliche Interesse an der Verfol-
gung des Widerspruchs zu.
a) Die Aufnahme des Rechtsstreits, mit der die Schuldnerin ihren Wider-
spruch nach § 184 Abs. 2 InsO verfolgen muss, hat eine negative Feststellung
zum Gegenstand (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 8d). Eine
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
gerichtete Klage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden, wenn der
Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterli-
che Entscheidung alsbald festzustellen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010
- IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 7; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, ZInsO
2012, 1614 Rn. 7). Dieses ergibt sich hier aus § 201 Abs. 2 InsO. Es könnte nur
dann verneint werden, wenn eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insol-
venzverfahrens aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Besteht indes nur
Unsicherheit darüber, ob eine Vollstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO möglich
sein wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis noch zu bejahen, weil der Widerspruch
nur innerhalb der Monatsfrist verfolgt werden kann.
b) Dies ist hier der Fall.
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aa) Das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin, das sie mit ihrer negati-
ven Feststellungsklage nach § 184 Abs. 2 InsO verfolgt, entspricht der positiven
Feststellungsklage, die der Gläubiger im Falle des § 184 Abs. 1 InsO anzu-
strengen hätte, wenn der Schuldner die Forderung bestritten hat und dieser Wi-
derspruch im Hinblick auf eine Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens beseitigt werden soll. Das Feststellungsinteresse
für diese Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass die gerichtliche Feststel-
lung den Schuldnerwiderspruch beseitigt und damit die Vollstreckung in das
Schuldnervermögen aus der Eintragung der Feststellung in die Tabelle nach
Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglicht (§ 201 Abs. 2 InsO). Gegen-
stand der Feststellung ist der Anspruch gegen den Schuldner persönlich (vgl.
MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 3). Eine Frist für die Erhebung
dieser Klage ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie kann deshalb schon während
des Insolvenzverfahrens, aber auch später erhoben werden (MünchKomm-
InsO/Schumacher, aaO).
Insoweit könnte sich allerdings hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnis-
ses des Gläubigers die Frage stellen, ob dieses in einem Zeitpunkt bejaht wer-
den kann, in dem nicht absehbar ist, ob nach Aufhebung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen einer GmbH überhaupt noch eine Vollstreckung mög-
lich ist.
bb) Im Falle des § 184 Abs. 2 InsO ist eine Rechtsverteidigung des
Schuldners gegen den nur vorläufig titulierten Anspruch des Gläubigers nur
möglich, wenn die dort vorgesehene Monatsfrist eingehalten ist. Der Schuldner
kann die weitere Entwicklung nicht abwarten. Das Rechtsschutzbedürfnis muss
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deshalb bejaht werden, wenn eine Vollstreckungsmöglichkeit nach Aufhebung
des Verfahrens nicht sicher ausgeschlossen ist.
(1) Grundsätzlich führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen einer GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zur Auflösung der
Gesellschaft. Diese kann jedoch fortgesetzt werden, wenn das Verfahren auf
Antrag der Schuldnerin eingestellt wird oder nach der Bestätigung eines Insol-
venzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Die
Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, der Gesellschaft die Ab-
wehr nach ihrer Auffassung unberechtigter Forderungen mit der Begründung zu
verweigern, sie könne auf die Fortsetzung ihrer werbenden Tätigkeit verzichten
und der Vollstreckung auf diese Weise die Grundlage entziehen. Dies ist mit der
Rechtsschutzgewährungspflicht des Staates unvereinbar.
Solange die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft nicht ausge-
schlossen ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft, den vorläufig
vollstreckbaren Titel zu beseitigen, nicht verneint werden (vgl. MünchKomm-
InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 8a). Für die Rechtsverteidigung gegen ein
vorläufig vollstreckbares Urteil muss das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich
bejaht werden. Nur wenn abschließend feststeht, dass nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens nicht mehr vollstreckt werden kann, ist das Feststellungsin-
teresse zu verneinen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen
dieses Ausnahmetatbestandes ist die Klagepartei, die den Schuldner mit der
Klage in Anspruch genommen hat. Dass die Möglichkeit der Fortsetzung vorlie-
gend bereits jetzt ausgeschlossen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt.
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(2) Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, dass eine Nachhaf-
tung auch deshalb nicht ausgeschlossen ist, weil der Insolvenzverwalter befugt
ist, Gegenstände der Masse freizugeben.
Die aufgelöste Gesellschaft tritt in das Stadium der Liquidation ein. Die
Auflösung ist aber nicht mit der Vollbeendigung der Gesellschaft gleichzusetzen
(K. Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn. 5; Baumbach/
Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 2, 42). Es ist deshalb auch bei Durch-
führung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH nicht aus-
geschlossen, dass insolvenzfreies Vermögen durch die Freigabe von Gegen-
ständen der Masse entsteht (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03,
BGHZ 163, 32, 34 ff). In diesem Fall erlischt insoweit der Insolvenzbeschlag
und die Schuldnerin erhält ihre Verfügungsbefugnis zurück. Grundsätzlich wird
zwar nur die Freigabe wertloser oder die Masse belastender Gegenstände in
Betracht kommen. Das schließt es aber nicht aus, dass der Verwalter in fal-
scher Einschätzung der Sach- oder Rechtslage auch werthaltige Gegenstände
freigibt. Diese Freigabe ist wirksam, sofern sie nicht ausnahmsweise wegen
Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2013
- IX ZR 172/11, ZIP 2013, 531 Rn. 9 mwN). Während der Dauer des Insolvenz-
verfahrens kann zwar gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht in den freigegebenen Ver-
mögensgegenstand vollstreckt werden (BGH, Beschluss vom 27. September
2007 - IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330 Rn. 8). Möglich ist dies aber nach Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens.
Dass eine Freigabe massezugehöriger Gegenstände ausgeschlossen
wäre, hat die für den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses darlegungspflichtige
Klägerin nicht vorgetragen.
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(3) § 184 Abs. 2 InsO ist mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 1 Nr. 23
Buchst. b des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom
13. April 2007 (BGBl. I S. 509) eingeführt worden. Die Änderung soll es dem
Gläubiger ersparen, trotz eines erstrittenen Titels nochmals zu prozessieren
und Gefahr zu laufen, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht oder nur schwer
durchsetzen zu können. Deshalb obliegt es nunmehr dem bestreitenden
Schuldner, seinen Widerspruch gegen eine bereits titulierte Forderung zu ver-
folgen. Um alsbald Rechtsklarheit über die Wirkung des Widerspruchs zu erhal-
ten, wurde zudem die Befristung der Widerspruchsklage vorgesehen (vgl. Be-
gründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/3227 S. 21). Der Schuldner
ist somit gezwungen, seine Rechte innerhalb der Frist wahrzunehmen, auch
wenn nicht feststeht, ob eine solche Vollstreckung später überhaupt möglich ist
(vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO Rn. 8a). Die Regelung dient der
Verbesserung der Rechtsstellung der Gläubiger. Dann haben es diese hinzu-
nehmen, dass der Schuldner von der ihm verbleibenden Rechtsschutzmöglich-
keit binnen der Monatsfrist Gebrauch macht, auch wenn nicht absehbar ist, ob
eine Vollstreckung künftig möglich sein wird. Dass damit aus nachträglicher
Sicht vermeidbare Prozesskosten verursacht werden können, ist der vom Ge-
setzgeber aus anderen Gründen für zweckmäßig gehaltenen Befristung der
Rechtsschutzmöglichkeit des Schuldners geschuldet.
III.
Das in § 240 ZPO geregelte Prozesshindernis besteht nicht mehr. Der
Rechtsstreit ist fortzuführen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsa-
che (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, ZIP 2005, 1034, 1035; in-
soweit nicht abgedruckt in BGHZ).
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 28.01.2011 - 1 O 12/10 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 14 U 18/11 -
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