Urteil des BGH vom 28.08.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 402/07
vom
28. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer
Menge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2007 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die in der am 4. Juni 2007 eingegangenen Revisionsbegrün-
dungsschrift des Angeklagten H. enthaltenen Verfahrensrü-
gen sind rechtzeitig erhoben. Die Zustellung des Urteils an den
Angeklagten war am 2. Mai 2007 erfolgt, so dass die Revisions-
begründungsfrist am Montag, dem 4. Juni 2007, um 24.00 Uhr en-
dete. Diese Rügen sind jedoch deshalb unzulässig, weil die ihnen
zugrunde liegenden Beschlüsse, Erklärungen und Vermerke nicht
wiedergegeben sind und deshalb den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen ist.
Beide Beschwerdeführer beanstanden, das Urteil sei nicht inner-
halb der am 29. März 2007 endenden Frist des § 275 Abs. 1
Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden, obwohl die Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle den Eingang des von den Berufsrich-
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tern unterzeichneten Urteils für den 29. März 2007 vermerkt hat.
Diese Tatsache teilen die Beschwerdeführer nicht mit, obwohl sie
den Zeitpunkt des Eingangs ohne weiteres im Wege der Aktenein-
sicht hätten feststellen können.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf