Urteil des BGH vom 21.02.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 44/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr.
Fischer und die Richter Dr.
Ganter, Raebel, Dr.
Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
12. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 51.129 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In
der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
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1. Vergeblich beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde unter Beru-
fung auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, das Berufungsgericht ha-
be keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe die durch die Grund-
schuld gesicherte Forderung im Zeitpunkt der Veräußerung der Eigentumswoh-
nung valutiert habe.
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Das Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die For-
derung jedenfalls in Höhe des bei dem Verkauf erzielten Veräußerungserlöses
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in Höhe von 125.000 € - abzüglich Makler- und Notarkosten - offen stand, weil
der gesamte Nettoerlös an die durch die Grundschuld gesicherte Bank geflos-
sen ist. Da die Klägerin im Berufungsrechtszug keine nachträgliche Reduzie-
rung der grundpfandrechtlich gesicherten, sich im Zeitpunkt der Eigentumsüber-
tragung unstreitig auf etwa 175.000 € belaufenden Forderung behauptet hat
(vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 ff Tz. 18), werden
mit dieser Würdigung jedenfalls Verfahrensgrundsrechte nicht verletzt. Im Ver-
fahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin mit dem neuen Vor-
bringen, die Forderung habe sich im Laufe des Rechtsstreits ermäßigt, nicht
gehört werden.
2. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe im Blick auf
die von ihr behauptete Gläubigerbenachteiligung seiner sekundären Darle-
gungslast (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f
Tz. 12) nicht entsprochen.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben sich - anders als die Nichtzu-
lassungsbeschwerde darlegt - nicht mit der pauschalen Behauptung des Be-
klagten begnügt, die Höhe der gesicherten Forderungen habe den Wert der
Eigentumswohnung überstiegen. Vielmehr hat das Landgericht, auf dessen Be-
gründung das Oberlandesgericht Bezug genommen hat, ausgeführt, dass sich
der Beklagte durch die Darlegung der Höhe des Kredits im Zeitpunkt der Über-
tragung der Eigentumswohnung an ihn und durch die Mitteilung der übrigen
Verbindlichkeiten des Schuldners hinreichend eingelassen habe.
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3. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, dem Zeugen G. ge-
mäß § 142 ZPO die Vorlage "aussagekräftiger Unterlagen" aufzugeben.
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Die Klägerin hatte konkrete Unterlagen, die der Zeuge vorlegen soll,
nicht bezeichnet. § 142 ZPO dient jedoch nicht dazu, einer Partei die Darlegung
dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH, Urt.
v. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393 f).
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4. Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts-
hofs vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588 = NZI 2007, 169
eine Divergenz geltend macht, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheb-
lich.
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Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht zu
Eigen gemacht hat, hat festgestellt, dass neben der Grundschuld keine zusätz-
lichen Sicherheiten für die betroffene Forderung zur Verfügung standen. Bei
dieser Sachlage ist für ein an die Bank zu richtendes Freigabeverlangen von
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vornherein kein Raum. Davon abgesehen fehlt es im Blick auf die Konkretisie-
rung der divergierenden, abstrakten Rechtssätze an der erforderlichen Darle-
gung (BGHZ 152, 182, 186).
Fischer Ganter Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.08.2006 - 30 O 7465/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2007 - 21 U 4773/06 -