Urteil des BGH vom 05.07.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 105/05
Verkündet
am:
5.
Juli
2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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VVG § 12 Abs. 3; VHB 98 § 19 (1)
§ 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumt dem Versicherungsnehmer das unbefristete
Recht ein, vom Versicherer einseitig die Durchführung eines Sachverständigen-
verfahrens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes
zu verlangen.
Solange der Versicherungsnehmer dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es
dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu ver-
binden, die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - IV ZR 105/05 - HansOLG Bremen
LG Bremen
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. Juli 2006
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivil-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
vom 15. März 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Versicherungsleistungen aus einer bei der
Beklagten genommenen Hausratversicherung wegen eines Brandscha-
dens in ihrer Wohnung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemei-
nen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 98) zugrunde.
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Mit einem der Klägerin am 21. Mai 2003 zugegangenen Schreiben
lehnte die Beklagte die Leistung einer Entschädigung mit der Begrün-
dung ab, diese habe den Brand grob fahrlässig verursacht. Gleichzeitig
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belehrte sie die Klägerin über die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs (§ 12 Abs. 3 VVG). Einen
Hinweis auf das in § 19 (1) VHB 98 vorgesehene Sachverständigenver-
fahren enthielt dieses Schreiben nicht. Diese Klausel lautet:
"Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles vereinbaren, daß die Höhe des
Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädi-
gungsanspruches sowie der Höhe der Entschädigung aus-
gedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sach-
verständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung ge-
genüber dem Versicherer verlangen."
Zur Durchführung des Rechtsstreits beantragte die Klägerin zu-
nächst Prozesskostenhilfe. Ihrem beim Landgericht am 10. November
2003 eingegangenen Gesuch war ein Klageentwurf beigefügt. Mit Schrei-
ben vom 8. Dezember 2003 teilte der Rechtsschutzversicherer der Klä-
gerin mit, er habe für die beabsichtigte Klage mit Wirkung vom 4. De-
zember 2003 Rechtsschutz übernommen. Die Klägerin reichte am 16. Ja-
nuar 2004 Klage ein und erklärte ihren Prozesskostenhilfeantrag für er-
ledigt. Die Beklagte hat sich auf die Versäumung der Frist des § 12
Abs. 3 VVG berufen.
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Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Entschädigung,
hilfsweise auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten, abgewiesen.
Die Beklagte habe zu Recht die Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3
VVG geltend gemacht. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblie-
ben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
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I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die
Frist des § 12 Abs. 3 VVG mit ihrem der Klägerin am 21. Mai 2003 zuge-
gangenen Ablehnungsschreiben in Lauf gesetzt. Der Wirksamkeit der
Fristsetzung stehe die nach § 19 (1) VHB 98 vorgesehene Möglichkeit
eines Sachverständigenverfahrens nicht entgegen. Zwar habe eine Leis-
tungsablehnung des Versicherers regelmäßig nicht die Wirkungen des
§ 12 Abs. 3 VVG, solange nach den vereinbarten Versicherungsbedin-
gungen über die den Anspruch begründenden Voraussetzungen eine
Sachverständigenkommission zu entscheiden habe. Das in § 19 (1)
Satz 3 VHB 98 vorgesehene Recht des Versicherungsnehmers, durch
einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer ein Sachverständigen-
verfahren zu verlangen, betreffe aber nur den Fall eines Streits um die
Höhe des Schadens im Sinne des Satzes 1 der Klausel. Seien andere
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs bestritten, insbesonde-
re der Anspruchsgrund, erfordere die Durchführung des Sachverständi-
genverfahrens eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und
Versicherer. Der Versicherungsnehmer könne dies nicht einseitig ver-
langen; die Klägerin habe dies im Übrigen hier auch nicht getan.
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2. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin habe die Klagefrist
nicht gewahrt. Dazu müsse der Versicherungsnehmer, der zunächst Pro-
zesskostenhilfe beantragt, alles tun, damit die Klage "demnächst" im Sin-
ne von § 167 ZPO zugestellt werden könne. Diesen Anforderungen habe
die Klägerin, die sich insoweit das Verhalten ihres Prozessbevollmächtig-
ten zurechnen lassen müsse, nicht genügt. Nach Eingang der
Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers bei ihrem Prozessbe-
vollmächtigten hätte sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer
Frist von zwei Wochen Klage erheben müssen. Berechtigte Entschuldi-
gungsgründe für die eingetretene Verzögerung bis zur Einreichung der
Klageschrift am 16. Januar 2004 habe die Klägerin nicht dargetan.
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II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher
Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 20. Mai 2003 hat
die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf gesetzt.
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a) § 12 Abs. 3 VVG eröffnet dem Versicherer eine dem übrigen Zi-
vilrecht unbekannte Möglichkeit leistungsfrei zu werden. Er kann seine
teilweise oder vollständige schriftliche Leistungsablehnung mit einer Be-
lehrung des Versicherungsnehmers verbinden, dass dieser binnen sechs
Monaten ab Zugang der ablehnenden Entscheidung seinen Anspruch auf
Leistung gerichtlich geltend machen müsse; anderenfalls kann sich der
Versicherer mit Erfolg darauf berufen, dass er allein durch den Ablauf
der ungenutzt gelassenen Frist leistungsfrei geworden ist. Enthalten die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen Abweichungen von dieser ge-
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setzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers, versagt
ihnen § 15a VVG die Wirksamkeit. Ein solcher Nachteil ist nicht schon
dann gegeben, wenn die Versicherungsbedingungen für den Fall der
Leistungsablehnung die Anrufung eines Sachverständigengremiums zur
Prüfung von Grund und/oder Höhe des vom Versicherungsnehmer gel-
tend gemachten Anspruchs vorsehen. Das gilt unabhängig davon, ob im
Streitfall ein solches Verfahren zwingend vorgesehen ist (vgl. Senatsur-
teil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2
m. zust. Anm. Sieg, VersR 1981, 1093, 1094), eine Partei es für die den
Anspruch begründenden Umstände oder Teile davon verlangen kann
(Senatsurteil vom 7. November 1990 - IV ZR 201/89 - VersR 1991, 90
unter 2 c und d) oder das Einverständnis beider Seiten für die Durchfüh-
rung eines solchen Verfahrens vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom
17. Mai 2006 - IV ZR 230/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat
hat jedoch entschieden, dass eine Belehrung mit der Wirkung des § 12
Abs. 3 VVG, deren Nichtbeachtung also die Sanktion des Anspruchsver-
lustes für den Versicherungsnehmer nach sich zieht, dem Versicherer
erst zu einem Zeitpunkt erlaubt ist, in dem nach erklärter Leistungsab-
lehnung für den Versicherungsnehmer allein die gerichtliche Geltendma-
chung in Betracht kommt, wenn er sich mit der ablehnenden Entschei-
dung nicht abfinden will (Senatsurteil vom 5. Januar 1991 aaO unter 2
d).
b) Dieser Zeitpunkt war im vorliegenden Fall noch nicht eingetre-
ten, da die Klägerin gemäß § 19 (1) Satz 3 VHB 98 nach Leistungsab-
lehnung berechtigt war, zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung
des Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG die Durchführung eines
Sachverständigenverfahrens zu verlangen. Der vom Berufungsgericht in-
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soweit vorgenommenen (ebenso Kollhosser in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 15 AFB 30 Rdn. 2 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl.
Y I Rdn. 47 zu § 23 VHB 84) Auslegung der Klausel, bei der es auf das
Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versi-
cherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt (st. Rspr.; vgl. BGHZ
123, 83, 85) folgt der Senat nicht.
c) § 19 (1) Satz 1 VHB 98 weist den Versicherungsnehmer zu-
nächst drauf hin, dass die Parteien des Versicherungsvertrages nach
Eintritt des Versicherungsfalles ein Sachverständigenverfahren zur Höhe
des Schadens vereinbaren können. Im Folgesatz wird klargestellt, dass
sie - wiederum durch Vereinbarung - das Sachverständigenverfahren un-
ter anderem auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädi-
gungsanspruchs erstrecken können, also auf die tatsächlichen Voraus-
setzungen zum Grund des Anspruchs. In beiden Fällen wird demnach ei-
ne Vereinbarung der Vertragsparteien als Grundsatz beschrieben, dieser
Grundsatz aber in Satz 3 zugunsten des Versicherungsnehmers durch-
brochen, wenn es dort heißt, dass der Versicherungsnehmer ein Sach-
verständigenverfahren "auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem
Versicherer verlangen" kann.
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Dass sich diese Abkehr von der grundsätzlich vorausgesetzten
Vereinbarung nur auf das in Satz 1 vorgesehene Sachverständigenver-
fahren zur Höhe des Schadens beziehen soll, erschließt sich dem um
Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht. Die Wendung in
Satz 3 enthält keine Differenzierung im Hinblick auf den Gegenstand des
Sachverständigenverfahrens, wie er zum einen in Satz 1, zum anderen in
Satz 2 beschrieben worden ist. Eine solche drängt sich dem Versiche-
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rungsnehmer auch nicht auf, weil er nicht erkennen kann, dass das ein-
seitige Verlangen nur in dem einen Fall Sinn machen soll, nicht aber in
dem anderen. Er wird die Regelung daher als einseitige, zeitlich unbe-
fristete Begünstigung hinsichtlich der Einleitung des Sachverständigen-
verfahrens schlechthin verstehen, während der Versicherer, will er sei-
nerseits den Weg des Sachverständigenverfahrens beschreiten, mit der
Regelung in § 19 (1) VHB 98 stets auf eine Vereinbarung mit dem Versi-
cherungsnehmer verwiesen wird.
2. § 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumte der Klägerin daher im vorliegen-
den Fall, auch wenn der Streit die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anspruchsgrundes betraf, das Recht ein, einseitig ein Sachverständigen-
verfahren zu verlangen. Da § 19 (1) Satz 3 VHB 98 eine Befristung nicht
vorsieht, stand der Klägerin diese Möglichkeit auch im Zeitpunkt der
Leistungsablehnung der Beklagten unverändert offen. Sie hat dieses
Recht aus § 19 (1) Satz 3 VHB 98 weder vor diesem Zeitpunkt noch da-
nach verloren. Der Beklagten war es daher verwehrt, die Leistungsab-
lehnung mit einer Belehrung mit der Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG zu
verbinden; die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist daher nicht wirksam in Lauf
gesetzt worden.
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III. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht zutreffend ver-
neinte Frage nicht mehr an, ob die Klägerin alles ihr Zumutbare getan
hat, damit die Zustellung der Klage "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO
erfolgen konnte. Es wird nunmehr zu prüfen sein, ob sich die Beklagte zu
Recht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalles im Sinne des § 61 VVG berufen hat.
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Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 21.10.2004 - 6 O 2500/03 b -
OLG Bremen, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 U 70/04 -