Urteil des BGH vom 01.07.2010

BGH (zpo, rechtsfrage, beratung, sacheinlage, fortbildung, wissen, willkür, verletzung, bewertung, eintragung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 110/09
vom
1. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
14. Mai 2009, berichtigt durch Beschlüsse vom 3. Juli 2009 und
21. Juli 2009, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.721.566,27 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
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1. Dem Berufungsurteil liegt nicht der von der ständigen Rechtsprechung
des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, WM 2007,
2351, 2352 Rn. 12 m.w.N.) abweichende Obersatz zugrunde, der wegen Unter-
lassen einer gebotenen Beratung in Anspruch genommene Rechtsanwalt müs-
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se beweisen, Risikohinweise erteilt zu haben. Fragen der Beweislast stellen
sich nicht, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die nach ihrem
Inhalt unstreitige Beratung sei zur Aufklärung über die mit der gewählten Ge-
staltung verbundenen Risiken (verdeckte Sacheinlage mit der Gefahr einer dop-
pelten Agiozahlung) nicht ausreichend gewesen. Diese Beurteilung fällt in den
Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts; willkürlich ist sie nicht.
2. Die Nichtanwendung der §§ 254, 334 BGB begründet keinen Zulas-
sungsgrund. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, aufgrund welcher
Umstände die Annahme eines Mitverschuldens der früheren Klägerin zu 6 (Z.
GmbH) so nahe liegend war, dass die Nichterörterung die-
ser Frage den Vorwurf der objektiven Willkür rechtfertigt.
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3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht
dadurch verletzt, dass es den Zeugen W. nicht vernommen hat. Die in das
Wissen dieses Zeugen gestellten Behauptungen waren unsubstantiiert, wie be-
reits das Landgericht angenommen hat. Gegen diese Würdigung hat sich die
Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht gewandt.
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4. Auch die hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht
vor.
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a) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Beklagten von
der bereits anfänglich bestehenden Wertlosigkeit des Geschäftsbereichs Fi-
nanzdienstleistungen ausgegangen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht hieraus nicht die von der Beklagten
für richtig gehaltene rechtliche Bewertung abgeleitet hat (vgl. BVerfGE 64, 1,
12; 87, 1, 33).
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b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Zulassungsgrund der
Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geltend macht,
wirft sie als einzige konkrete Rechtsfrage auf, welche Heilungsmöglichkeiten
einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung in das Handelregister bestehen.
Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage wird jedoch nicht dargelegt.
5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.01.2008 - 30 O 329/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 37/08 -