Urteil des BGH vom 20.06.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 32/05 Verkündet
am:
20. Juni 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1374 Abs. 1, 2; VermG § 2 Abs. 1
Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich (Fort-
führung von BGHZ 157, 379).
BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - XII ZR 32/05 - OLG Düsseldorf
AG
Kempen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Ja-
nuar 2005 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Kempen vom 28. Mai 2004 teilweise abge-
ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221.993,50 € nebst
4 % Zinsen seit dem 4. Oktober 1995 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurück-
gewiesen.
2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 16 %
und der Beklagte zu 84 %. Die Kosten des Berufungsrechtszu-
ges tragen die Klägerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 %. Die
Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die am 1. Juni 1984 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am
10. November 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil
vom 27. Mai 1994 geschieden worden. Die Klägerin begehrt Zugewinnaus-
gleich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich das Anfangsvermögen des
Beklagten gemäß § 1374 Abs. 2 BGB um den Wert mehrerer restituierter
Grundstücke in den neuen Bundesländern erhöht. Mit deren Zuerwerb hat es
folgende Bewandtnis:
Der Beklagte hat seinen am 22. Mai 1965 verstorbenen Vater Hermann
P. zu 3/8 und seine am 16. März 1977 verstorbene Tante Helene P. zu 10/48
beerbt. Der Vater war Eigentümer eines Grundstücks in D. , die Tante war
Eigentümerin dreier in D. und M. gelegener Grundstücke. Alle vier
Grundstücke wurden 1962 - also vor dem Tod der Erblasser - entschädigungs-
los enteignet. Aufgrund des Vermögensgesetzes wurden ein Grundstück 1992
und die übrigen Grundstücke 1994/1995 auf die Erbengemeinschaften nach
dem Vater und der Tante rückübertragen.
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Der auf den Beklagten entfallende anteilige Wert der rückübertragenen
Grundstücke betrug bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (am 29. Septem-
ber 1990) als dem für den Rückübertragungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
845.041,67 DM, so dass sich - bezogen auf den Endstichtag (10. November
1993, § 1384 BGB) - nach den Berechnungen des Berufungsgerichts ein inde-
xierter Wert von 943.594,92 DM ergibt.
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Das aus einem Sparvermögen stammende Anfangsvermögen des Be-
klagten betrug - ohne den etwaigen nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichti-
genden Zuerwerb der Grundstücke - 103.237 DM, nach den Berechnungen des
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Berufungsgerichts indexiert: 125.898,78 DM. Das Endvermögen des Beklagten
beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich des an-
teiligen Wertes der restituierten Grundstücke 1.004.473,55 DM. Die Klägerin hat
in der Ehe keinen Zugewinn erzielt.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Anfangsvermögen
des Beklagten, bestehend aus seinem Sparvermögen und den gemäß § 1374
Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Grundstücksanteilen, sein Endvermögen über-
steige und sich somit kein Zugewinn ergebe. Das Oberlandesgericht hat die
hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen,
soweit die Klage wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Höhe von
224.604,07 € abgewiesen worden ist. In dieser Höhe verfolgt die Klägerin mit
der Revision ihr Klagbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen
Entscheidung.
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I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte in der Ehe
keinen Zugewinn erzielt. Seinem Anfangsvermögen (125.898,78 DM) sei ge-
mäß § 1374 Abs. 2 BGB der Wert der anteiligen Ansprüche auf Rückübertra-
gung der enteigneten Grundstücke (indexiert: insgesamt 943.594,92 DM) als
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privilegierter Zuerwerb hinzuzurechnen. Sein Endvermögen (1.004.473,55 DM)
übersteige mithin den Wert des so ermittelten Anfangsvermögens
(125.898,78 DM + 943.594,92 DM = 1.069.493,70 DM) nicht.
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Der Beklagte habe zwar erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgeset-
zes und somit in der Ehe eine rechtlich geschützte Vermögensposition hinsicht-
lich der enteigneten Grundstücke seines Vaters und seiner Tante erworben.
Doch sei auch dieser Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB in privilegierter Weise
erfolgt:
Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, der den
Erwerb von Todes wegen nicht auf einen Vermögensanfall aufgrund gesetzli-
cher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzan-
spruchs beschränke. Der Erwerb müsse auch nicht im Erbgang selbst bestehen
oder sich über den Nachlass vollziehen. Entscheidend sei vielmehr, dass die
dem Beklagten durch das Vermögensgesetz eingeräumte Rechtsposition allein
auf seiner Stellung als Erbe beruhe und der Tod des Erblassers nicht nur äuße-
rer Anlass, sondern originäre Voraussetzung für den Erwerbsvorgang gewesen
sei.
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Auch Sinn und Zweck des § 1374 Abs. 2 BGB forderten die Einbezie-
hung dieses Vermögensvorteils in das Anfangsvermögen. Diese Vorschrift be-
gründe eine Ausnahme von dem Prinzip, dass es für die Einbeziehung von
Vermögenswerten eines Ehegatten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich
nicht darauf ankommen solle, ob und in welcher Weise der andere Ehegatte zu
dem Erwerb dieser Werte beigetragen habe. Der Sinngehalt des § 1374 Abs. 2
BGB bestehe daher darin, solche Erwerbsvorgänge einer Ausgleichungspflicht
zu entziehen, die ihre Ursache in dem Todesfall des Zuwendenden hätten, dar-
über hinaus auf einer besonderen persönlichen Beziehung des bedachten Ehe-
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gatten zu dem Zuwendenden beruhten und andererseits in keinem Zusammen-
hang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stünden. Diese
Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Richtig ist, dass bei Eintritt des Güterstandes (1984) dem Beklagten im
Hinblick auf die ursprünglich seinem Vater und seiner Tante gehörenden und
später enteigneten Grundstücke in D. und M. kein realer Vermö-
genswert zustand. Ein solcher Vermögenswert kann nicht etwa darin gesehen
werden, dass dem Vater und der Tante des Beklagten wegen der Rechtswidrig-
keit der Enteignung "eine rechtlich geschützte Keimzelle" geblieben, auf den
Beklagten als Miterben übergegangen und mit dem Inkrafttreten des Vermö-
gensgesetzes (am 29. September 1990) zum Restitutionsanspruch erstarkt wä-
re. Bei Eintritt des Güterstandes war völlig offen, ob und unter welchen Voraus-
setzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung mit weiterreichenden Vermö-
gensfolgen kommen würde. Der Rückerwerb enteigneten Vermögens war des-
halb hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung völlig ungewiss; ein wirt-
schaftlich verwertbares Anrecht lag aufgrund der politischen Verhältnisse nicht
vor. Eine realisierbare Vermögensposition hat der Beklagte insoweit erst er-
langt, als das Vermögensgesetz (am 29. September 1990) in Kraft getreten ist
(vgl. zum Ganzen Senatsurteil BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781,
782).
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2. Der erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstandene
Restitutionsanspruch des Beklagten kann jedoch ebenso wenig wie die durch
seine Erfüllung entstehende Mitberechtigung an den Grundstücken selbst ge-
mäß § 1374 Abs. 2 BGB in seinem Anfangsvermögen berücksichtigt werden;
beide sind zwar erst nach Beginn des Güterstandes erlangt, aber nicht von To-
des wegen erworben.
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a) Die Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen
Grundsatz, dass der Vermögenserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in
den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu
dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an
allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zuge-
winnausgleichs gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher
Weise sie am Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnah-
men sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende
Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesge-
richtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. Senatsurteil BGHZ 157,
379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 m.w.N.).
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b) Eine solche ausdehnende Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB liegt al-
lerdings nicht in der Einbeziehung solcher Erwerbstatbestände, deren Zuord-
nung zu einem der in § 1374 Abs. 2 BGB aufgeführten Fälle sich aus einer am
Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestands-
merkmale ergibt. Deshalb besteht, wie das Oberlandesgericht mit Recht betont,
ein dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von Todes nicht nur in einem
Vermögensanfall, der unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erb-
folge, Vermächtnisses oder Pflichtteilsrechts erfolgt. Auch muss sich ein solcher
Erwerb nicht notwendig über den Nachlass vollziehen. Deshalb ist allgemein
anerkannt, dass zum privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB
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auch Abfindungen für den Verzicht auf ein angefallenes oder künftiges
Erbrecht, auf einen Pflichtteil, auf einen Erbersatzanspruch oder auf einen An-
teil am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, ferner Ab-
findungen für die Ausschlagung eines Vermächtnisses sowie das aufgrund ei-
nes Vergleichs im Erbschaftsstreit Erworbene. Ebenso zählt die Versicherungs-
summe, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines
ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, dazu (Senatsurteil BGHZ 130,
377, 379 = FamRZ 1995, 1562, 1564 m.w.N.).
Umgekehrt liegt ein dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von
Todes wegen nicht immer schon dann vor, wenn jemand überhaupt als Erbe
begünstigt wird. Er setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ein Vermögens-
gegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum stand
oder doch seinem Vermögen zuzuordnen war, ferner, dass dieser Vermögens-
gegenstand oder ein Surrogat dieses Gegenstandes (Abfindung) mit dem Tod
des Erblassers dem Erben oder demjenigen zugefallen ist, der für den Fall des
Todes des Erblassers begünstigt werden sollte.
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An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall: Der sich aus dem
Vermögensgesetz ergebende Rückübertragungsanspruch ist unmittelbar und
originär in der Person des Beklagten entstanden. Er ist also nicht zunächst
rückwirkend in der Person der verstorbenen Erblasser begründet worden und
erst dann auf den Beklagten übergegangen. Damit scheidet ein Erwerb dieses
Anspruchs von Todes wegen aus. Nichts anderes gilt für die Grundstücke
selbst, die dem Beklagten und den übrigen Miterben nach seinem Vater und
seiner Tante aufgrund des Vermögensgesetzes rückübertragen worden sind:
Diese Grundstücke gehörten im Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) zu deren
Vermögen und damit auch nicht zu deren Nachlass. Der Beklagte kann die Mit-
berechtigung an diesen Grundstücken deshalb auch nicht als Rechtsnachfolger
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seines Vaters bzw. seiner Tante "von Todes wegen" erlangt haben. Zwar knüpft
die Berechtigung für den Restitutionsanspruch gemäß § 2 Vermögensgesetz an
die Rechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Eigentümer, bei natürlichen Per-
sonen also an die Rechtsnachfolge von Todes wegen, an. Damit wird jedoch
nur eine formale Anknüpfung an die Erbfolge gewählt; eine Rechtsnachfolge im
Hinblick auf das enteignete Vermögen wird durch sie aber gerade nicht begrün-
det: Wie der Senat dargelegt hat, ist durch das Vermögensgesetz keine rück-
wirkende Beseitigung der Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden. Ein
tatsächlich verwirklichter Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz
stellt aus diesem Grunde nicht die alte Eigentumslage ex tunc wieder her; er
führt vielmehr mit Wirkung des Erlasses des Rückübertragungsbescheids nur
zu einer Neubegründung des Eigentums ex nunc (Senatsurteil BGHZ 157, 379,
388 f. = FamRZ 2004, 781, 783).
c) Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt auch aus dem Vergleich des
vorliegenden Falles mit Sachverhalten, in denen ein Ehegatte ein Grundstück in
der ehemaligen DDR geerbt hat, sodann enteignet worden ist und später - nach
Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft - das Eigentum aufgrund
des Vermögensgesetzes zurückerlangt. Wie der Senat entschieden hat, kann in
einem solchen Fall das rückübertragene Grundstück, weil es bei Beginn des
Güterstandes nicht mehr zum Vermögen des enteigneten Ehegatten gehörte,
dessen Anfangsvermögen nicht zugerechnet werden mit der Folge, dass der
andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich an der Rückgabe dieses Grund-
stücks partizipiert (Senatsurteil BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781). Dann
muss der andere Ehegatte aber "erst recht" an der Rückgabe eines Grund-
stücks in einem Fall wie dem vorliegenden teilhaben, in dem bereits der Rechts-
vorgänger des Ehegatten enteignet worden ist, das Grundstück bei Eintritt des
Güterstandes also weder dem Ehegatten noch dessen Rechtsvorgänger zuge-
ordnet war und später dem Ehegatten als dem Erben des enteigneten Grund-
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stückseigentümers rückübertragen wird. In einem solchen Fall hatte der Ehe-
gatte vor der Ehe keinerlei rechtlichen Bezug zu dem restituierten Grundstück.
Er kann deshalb zugewinnausgleichsrechtlich nicht besser stehen, als er stün-
de, wenn er bereits vor der Ehe Eigentümer dieses Grundstücks gewesen wäre,
das Grundstück aber wegen der vorausgegangenen Enteignung nicht in sein
Anfangsvermögen fiele. § 1374 Abs. 2 BGB will den erbrechtlichen Erwerb wäh-
rend des Güterstandes so behandeln, als ob dieser Erwerb bereits vor Eintritt
des Güterstandes erfolgt wäre. Wenn schon ein Grundstück, das der Erbe be-
reits geerbt, aber im Wege der Enteignung verloren und schließlich in der Ehe
zurückerlangt hat, dem Zugewinnausgleich unterliegt, dann muss das erst recht
für ein Grundstück gelten, das der Erbe eines enteigneten früheren Eigentü-
mers in der Ehe aufgrund des Vermögensgesetzes wiedererlangt.
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach insoweit nicht bestehen
bleiben, als der Wert des vom Beklagten aufgrund des Vermögensgesetzes
erlangten anteiligen Eigentums an den in D. und M. gelegenen
Grundstücken seines Vaters und seiner Tante seinem Anfangsvermögen zuge-
rechnet und damit einem Zugewinnausgleich entzogen worden ist. Wird der
anteilige Wert dieser Grundstücke in die Zugewinnausgleichsbilanz einbezogen,
sind allerdings vom Endvermögen des Beklagten Lastenausgleichszahlungen in
Höhe von 7.393,65 DM und 2.888,51 DM in Abzug zu bringen, die der Beklagte
unstreitig am 9. November 1995 und 21. Juni 1996 als Folge der Rückübertra-
gung der enteigneten Grundstücke erstattet hat. Zwar sind diese Rückzahlun-
gen erst nach dem Endstichtag (§ 1384 BGB) erfolgt. Die Verpflichtung zur
Rückzahlung ist jedoch als Folge der Rückübertragung bereits in der Ehezeit
angelegt und demgemäß im Endvermögen des Beklagten zugewinnmindernd
zu berücksichtigen.
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Das Endvermögen des Beklagten beträgt damit (1.004.473,55 DM -
7.393,65 DM - 2.888,51 DM =) 994.191,39 DM. Auf der Grundlage der vom
Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, jedoch unter Indexierung nach
den - maßgebenden - Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Statistisches
Bundesamt, "Preise- Verbraucherpreisindex und Index der Einzelhandelspreise,
Jahresdurchschnitte ab 1948, 2006", erschienen am 17. Januar 2007), errech-
net sich ein Zugewinn des Beklagten von (994.191,39 DM [Endvermögen] -
125.828,30 DM [Anfangsvermögen, nämlich: 103.237 DM, indexiert x 95,8 :
78,6] =) 868.363,09 DM und damit eine Ausgleichsforderung der Klägerin von
(868.363,09 DM : 2 =) 434.181,55 DM = 221.993,50 €.
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Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Kempen, Entscheidung vom 28.05.2004 - 17 F 129/95 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.01.2005 - II-4 UF 156/04 -