Urteil des BGH vom 24.01.2013

BGH: einstellung des verfahrens, untreue, gesamtstrafe, verfall, entscheidungsformel, freispruch, anhörung, kauf, datum

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 477/12
vom
24. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag, zu
1. b) mit dessen Zustimmung - am 24. Januar 2013 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 30. Mai 2012 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte hinsichtlich
der Tat vom 23. Juni 2004 (unter II. 18. der Urteilsgründe),
der Taten vom 19. April 2006 und vom 5. Juni 2003 (unter
II. 21.), der den Kauf eines Glasleuchters betreffenden Tat
vom 17. September 2005 (unter II. 23.) und der Tat vom
12. August 2004 (unter II. 24.) verurteilt worden ist; im Um-
fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen
und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen
beschränkt;
c) für die Taten mit einem Schaden zwischen 500
€ und 800 €
(Taten vom 24. Mai 2004 [unter II. 1. und II. 24. 6. der Ur-
teilsgründe], 2. Januar 2003 [unter II. 10.], 30. November
2004 [unter II. 16.], 26. Mai 2004 [unter II. 17.] und 12. April
2005 [unter II. 24. 9.] sowie für die Tat mit unklarem Datum
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[unter II. 23. der Urteilsgründe]) jeweils eine Einzelfreiheits-
strafe von neun Monaten festgesetzt;
d) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass die Angeklagte wegen Untreue in 170 Fällen verurteilt
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freispruch im Übrigen - we-
gen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-
teilt, den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.617,87
€ angeordnet und be-
stimmt, dass zwei Monate der Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Ver-
fahrensverzögerung als verbüßt gelten. Die Revision der Angeklagten rügt die
Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur nachgeholten Fest-
setzung von Einzelstrafen und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
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1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit bei fünf einzelnen
Taten jeweils ein Schaden von weniger als 25
€ entstanden ist. Dies hat eine
entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge.
Ferner hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die
Anordnung des Verfalls von Wertersatz von der Strafverfolgung ausgenommen
(§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).
2. Die Strafkammer hat für die Taten, bei denen der Schaden zwischen
500
€ und 800 € lag, keine Einzelstrafen bestimmt. Dies holt der Senat ent-
sprechend § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt für diese Fälle Einzelstrafen von
jeweils neun Monaten fest. Da das Landgericht für die Bemessung der Einzel-
strafen maßgeblich auf die Schadenshöhe abgestellt und bei den Taten, die zu
einem Schaden von 100
€ bis 500 € führten, ebenfalls Einzelstrafen von neun
Monaten verhängt hat, ist auszuschließen, dass es bei den höheren Schäden
auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Das Verbot der Schlechterstellung
(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht der Nachholung nicht entgegen (st. Rspr.;
etwa BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010,
384 f. mwN).
3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Fortfall von fünf
Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Dies berührt den Ausspruch über die
Gesamtstrafe allerdings nicht. Der Senat schließt mit Blick auf die Anzahl und
die Höhe der übrigen Einzelstrafen aus, dass das Landgericht auf eine geringe-
re Gesamtstrafe erkannt hätte.
4. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass es bei Tatserien ratsam ist, bereits
im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsnummern für die
einzelnen Taten zu vergeben, um die Nachvollziehbarkeit des Urteils - auch für
das Tatgericht selbst - zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom
10. November 2009 - 1 StR 162/09, wistra 2010, 67 f. mwN).
Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Angeklagte
von einem Teil der verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu entlasten
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Pfister Schäfer
Mayer Gericke
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