Urteil des BGH vom 01.10.2013

BGH: diebstahl, mindeststrafe, urlaub, überprüfung, bedrohung, widerstand, beleidigung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 292/13
vom
1. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2013 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 8. Mai 2013 wird mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe eine Einzelfrei-
heitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher
Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung,
Diebstahls in 14 Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen Beleidi-
gung und Bedrohung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die
auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten.
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2
StPO).
Allerdings hat es das Landgericht versäumt, für den Fall II. 4. der Urteils-
gründe, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als gewerbsmäßigen Diebstahl
gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gewürdigt hat, eine Ein-
zelstrafe festzusetzen. Dies hat der Senat durch Festsetzung einer Freiheits-
strafe von drei Monaten nachgeholt (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Mit
Blick auf die anderen abgeurteilten Fälle des gewerbsmäßigen Diebstahls mit
ähnlicher oder geringerer Schadenshöhe, für die das Landgericht jeweils eine
Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt hat, kann der Senat aus-
schließen, dass es im Fall II. 4. eine mildere als die festgesetzte Freiheitsstrafe,
die der Mindeststrafe des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht, verhängt hätte.
Becker Hubert
RiBGH Mayer befindet sich im
Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker
Gericke Spaniol
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