Urteil des BGH vom 24.02.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 120/06 Verkündet
am:
24. Februar 2010
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 550, 148, 126 Abs. 2
a) Die Verlängerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines langfristigen
Mietvertrages gerichteten Erklärung bedarf nicht der Schriftform des § 550 BGB.
b) Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB genügt es, wenn die Vertragsbedin-
gungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages in einer der "äußeren
Form" des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde enthalten sind.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klink-
hammer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juni
2006 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 26. August 2005 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin (Mieterin) verlangt Feststellung, dass der zwischen ihr und
der Beklagten (Vermieterin) bestehende Mietvertrag über Gewerberäume als
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.
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Im Frühjahr 1992 verhandelten die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im
Folgenden: Klägerin) und die Beklagte über den Abschluss eines Mietvertrages
über noch zu errichtende Gewerberäume. Am 16. März 1992 unterzeichnete die
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Beklagte eine Vertragsurkunde, die die Bedingungen des abzuschließenden
Mietvertrages enthielt. Gemäß § 4 des Vertrages sollte die Mietzeit mit der
Übernahme des schlüsselfertigen Mietobjekts beginnen und 15 Jahre betragen.
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In § 14 des Vertrages heißt es unter anderem:
"Die Vertragspartei, die den Vertrag zuerst unterzeichnet, hält
sich an das Vertragsangebot einen Monat ab Zugang bei der
Gegenseite gebunden."
Der Zeitpunkt des Zugangs der Urkunde bei der Klägerin ist nicht geklärt.
Auf Wunsch der Klägerin verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April
1992 die Frist zur Gegenzeichnung und Übersendung des Mietvertrages bis
zum 22. April 1992. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag am 22. April 1992.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die gegengezeichnete Urkunde der Be-
klagten noch am selben Tag zuging.
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Am 9. November 1993 fand eine gemeinsame Objektbegehung statt,
über die ein von beiden Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll errichtet
wurde. Darin ist unter anderem festgehalten, dass an diesem Tag auf der
Grundlage des Mietvertrages vom 16. März 1992 die Übergabe der Mietsache
im dort vereinbarten Zustand stattgefunden und die Klägerin ab diesem Tag die
im Mietvertrag vereinbarte Miete zu zahlen hat.
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Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-
vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg.
I.
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Das Oberlandesgericht hält das Schriftformerfordernis des § 566 BGB
a.F. (= § 550 BGB n.F.) nicht für gewahrt. Zwar sei der Beginn der Mietzeit auf
bestimmbare Art und Weise festgelegt worden. Das Schriftformerfordernis sei
aber deshalb nicht erfüllt, weil sich aus der Urkunde nicht zweifelsfrei ergebe,
ob die "Annahme" des Angebots durch die Klägerin am 22. April 1992 noch
rechtzeitig innerhalb der in § 14 des Mietvertrages vorgegebenen Annahmefrist
von einem Monat erfolgt sei und damit zum Vertragsabschluss geführt habe
oder ob sie verspätet gewesen sei und damit gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neu-
es Angebot gelte, das erneut einer aus der Urkunde ersichtlichen Annahme be-
durft hätte. Zwischen der Unterzeichnung des Angebots am 16. März 1992
durch die Beklagte und der Annahme durch die Klägerin am 22. April 1992 ha-
be nämlich ein Zeitraum von einem Monat und sieben Tage gelegen und folg-
lich unter Berücksichtigung einer angemessenen Postlaufzeit eine deutlich län-
gere Zeit als ein Monat nach Abgabe des Angebots. Die Vertragsurkunde lasse
somit offen, ob sie lediglich zwei Angebote oder tatsächlich eine Willensüber-
einstimmung der Parteien enthalte. Grundsätzlich genüge es jedoch für § 126
Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, dass eine rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien
vorliege. Diese müsse sich vielmehr zweifelsfrei aus der Urkunde ergeben.
Deshalb sei das Schriftformerfordernis auch dann nicht eingehalten, wenn von
einem neuen Angebot der Klägerin und einer konkludenten Annahme dieses
Angebots durch die Beklagte ausgegangen werde. Etwas anderes ergebe sich
nicht daraus, dass die Beklagte die in der Vertragsurkunde gesetzte Annahme-
frist mit Schreiben vom 13. April 1992 bis zum 22. April 1992 verlängert habe.
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Dieses Schreiben sei nicht Teil des Mietvertrages geworden, da es weder mit
diesem verbunden noch derart in Bezug genommen worden sei, dass im Er-
gebnis die Urkunden als in einer Urkunde enthalten anzusehen seien.
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Auch aus dem Zweck des § 566 BGB a.F. folge nichts anderes. Einem
Erwerber des Mietobjekts müsse ein schriftlicher Vertrag vorliegen, aus dem
sich ergebe, dass die Voraussetzungen der Schriftlichkeit vorlägen. Dem könne
nicht entgegengehalten werden, dass es allein auf die Einhaltung der äußeren
Form ankomme, da die Unterrichtungsfunktion des § 550 BGB dann nicht ge-
geben sei, wenn sich aus dem Vertrag ein wirksames Zustandekommen nicht
ergebe.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der Mietvertrag der
Schriftform und ist wirksam für die Dauer von fünfzehn Jahren abgeschlossen.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
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1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die
vertragliche Regelung zum Beginn der Mietzeit der Schriftform genügt (§ 550
BGB i.V.m. § 578 Abs. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist
die Schriftform gewahrt, wenn sich Beginn und Ende der Mietzeit im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses in hinreichend bestimmbarer Weise aus der Vertragsur-
kunde ergeben (Senatsurteile vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009,
2195, 2197, vom2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3274 und vom
2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139, 140). Dies ist auch der
Fall, wenn die Mietzeit - wie hier - mit der Übernahme des schlüsselfertigen
Mietobjekts beginnen soll. Die Vertragsparteien haben dann das, was sie zur
zeitlichen Befristung vereinbart haben, vollständig und richtig in der Vertragsur-
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kunde niedergelegt. Unerheblich ist dabei, ob zwischen den Parteien im weite-
ren Verlauf Streit über den Zeitpunkt der Schlüsselfertigkeit entsteht. Ob eine
Urkunde die Schriftform wahrt oder nicht, ist nämlich grundsätzlich aus der
Sicht des Zeitpunkts ihrer Unterzeichnung zu beurteilen. Spätere tatsächliche
Geschehnisse können die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen (Se-
natsurteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - NJW 2007, 3273, 3274 f.).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Mietver-
tragsurkunde genüge nicht der Schriftform des § 550 BGB, weil sich aus ihr
nicht zweifelsfrei ergebe, ob die Klägerin das schriftliche Angebot der Beklagten
vom 16. März 1992 rechtzeitig innerhalb der von der Beklagten in § 14 des
Mietvertrages eingeräumten Frist angenommen habe. Das Berufungsgericht ist
weiter zu Unrecht davon ausgegangen, die Verlängerung der Annahmefrist ge-
höre zu den formbedürftigen Elementen des Mietvertrages.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es zur Wahrung der
Schriftform des § 550 BGB grundsätzlich erforderlich, dass sich die für den Ab-
schluss des Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbe-
dingungen - insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien
des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. Senatsurteile
vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195, 2196 und BGHZ 176,
301 = NJW 2008, 2178 - Tz. 18). Bei der Annahmefrist und deren Einhaltung
handelt es sich jedoch nicht um solche, den Vertragsinhalt bestimmende Be-
dingungen. Sie betreffen vielmehr allein das Zustandekommen des Vertrages
und werden mit dessen Abschluss bedeutungslos.
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Der von § 550 BGB in erster Linie bezweckte Schutz eines späteren
Grundstückserwerbers gebietet keine Ausdehnung des Schriftformerfordernis-
ses auf solche, allein das Zustandekommen des Vertrages betreffende Rege-
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lungen. Durch § 550 BGB soll vor allem sichergestellt werden, dass ein späterer
Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf
mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen
aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Sinn und Zweck der Schriftform ist
es hingegen nicht, ihm Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Mietvertrag
wirksam zustande gekommen ist oder noch besteht (Senatsurteile BGHZ 176,
301 = NJW 2008, 2178 - Tzn. 13, 14; vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW
2009, 2195, 2196; vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW 2007, 3346,
3347 und BGHZ 160, 97, 104). Eine solche Gewissheit vermag eine der Schrift-
form genügende Mietvertragsurkunde auch nicht zu erbringen. Denn das Zu-
standekommen eines Mietvertrages hängt von zahlreichen Umständen ab, die
sich nicht aus der Urkunde ergeben müssen. So genügt der Schriftform ein
Mietvertrag, der vorsieht, dass er erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam
werden soll, ohne dass die Zustimmung schriftlich erfolgen muss (§ 182 Abs. 2
BGB). Ebenso genügt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, dass er nur
im Falle des Eintritts einer Bedingung wirksam werden soll, oder der auf Seiten
einer Partei von einem als solchen bezeichneten vollmachtlosen Vertreter un-
terzeichnet ist (Senatsurteile BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 - Tz. 15; 160,
97, 105; 154, 171, 179 und vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 - NJW
2007, 3346, 3347). Nichts anderes kann gelten, wenn der Erwerber aus der
Urkunde nicht ersehen kann, ob das Angebot auf Abschluss des Mietvertrages
von der anderen Vertragspartei rechtzeitig angenommen worden ist, etwa weil
gesondert eine Annahmefrist eingeräumt oder eine in der Urkunde enthaltene
Annahmefrist verlängert worden ist (vgl. KG NZM 2007, 86; Palandt/Weidenkaff
BGB 69. Aufl. § 550 Rdn. 11; Regenfus JA 2008, 246, 249 f.). In allen diesen
Fällen verschafft die Urkunde selbst dem Erwerber keine Gewissheit darüber,
ob der Vertrag besteht, sondern lediglich darüber wie die Vertragsbedingungen
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lauten, in die er eintritt, falls der Vertrag besteht. Das genügt für die Schriftform
des § 550 BGB.
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b) Somit scheitert die Schriftform des Mietvertrages hier - entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daran, dass die Verlängerung der An-
nahmefrist und der rechtzeitige Zugang der Annahme nicht aus der Urkunde
ersichtlich sind.
3. Die Schriftform des Mietvertrages ist folglich ohne weiteres gewahrt,
wenn die Klägerin das schriftliche Angebot der Beklagten vom 16. März 1992
innerhalb der von dieser gesetzten Frist am 22. April 1992 schriftlich angenom-
men hat, wenn also die schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten am
22. April 1992 zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn dann enthält
die von beiden Mietvertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde sowohl
das Angebot der Beklagten als auch die rechtzeitige Annahmeerklärung der
Klägerin.
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Die Schriftform des § 550 BGB ist allerdings auch dann gewahrt, wenn
die von der Klägerin gegengezeichnete Urkunde der Beklagten, wie diese be-
hauptet, erst nach dem 22. April 1992 und damit nach Ablauf der Annahmefrist
zugegangen ist.
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In diesem Fall gilt die Annahmeerklärung der Klägerin gemäß § 150
Abs. 1 BGB als neues Angebot. Dieses neue Angebot hat die Beklagte nicht
schriftlich angenommen. Der Mietvertrag ist aber spätestens mit der Übergabe
der Mietsache, am 9. November 1993, die ausweislich des von den Vertrags-
parteien unterzeichneten
Übergabeprotokolls “auf der Grundlage des Mietver-
trages vom 16. 03. 92“ erfolgt ist, konkludent zustande gekommen.
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a) In Rechtsprechung und Literatur besteht Streit darüber, ob die Schrift-
form des § 550 BGB gewahrt ist, wenn zwar eine von beiden Mietvertragspar-
teien unterzeichnete Vertragsurkunde existiert, jedoch eine Partei das formge-
rechte Angebot der anderen Partei verspätet angenommen hat und ein inhalts-
gleicher Vertrag sodann durch Vollzug konkludent abgeschlossen worden ist.
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Nach einer Auffassung genügt der Vertrag in diesen Fällen nicht der
Schriftform des § 550 BGB (KG NZM 2007, 517; KG OLGR 2006, 332, 333;
OLG Rostock OLGR 2005, 697; KG Grundeigentum 2003, 48, 49; OLG Dres-
den ZMR 1999, 104; Horst MDR 2008, 365, 366; Möller ZfIR 2008, 87, 88; Leo
MietRB 2003, 15; Lindner-Figura/Hartl NZM 2003, 750, 751; Regenfus JA 2008,
246, 249; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Lea-
singrechts 10. Aufl. Rdn. 112). Zur Begründung berufen sich die Vertreter die-
ser Auffassung darauf, dass nach § 550 Satz 1 BGB der Mietvertrag in schriftli-
cher Form, somit in der Form des § 126 Abs. 2 BGB geschlossen sein müsse.
Zur Wahrung der Form genüge folglich nicht die bloße Schriftlichkeit der Erklä-
rungen ("äußere Form“). Vielmehr müsse auch der Vertragsschluss selbst
formgerecht erfolgt sein. Daran fehle es, wenn der Mietvertrag nicht durch ein
schriftliches Angebot und dessen schriftliche Annahme, sondern erst später
konkludent abgeschlossen worden sei.
Die Gegenmeinung lässt demgegenüber in Fällen der verspäteten An-
nahme eines Mietvertragsangebots für die Wahrung der Form nach §§ 550, 126
Abs. 2 BGB die Einhaltung der "äußeren Form" genügen (OLG Jena NZM
2008, 572, 573; OLG Hamm ZMR 2006, 205, 206; Neuhaus, Handbuch der
Geschäftsraummiete 3. Aufl. Rdn. 304; Pfleister/Ehrich ZMR 2009, 818; Lüt-
zenkirchen WuM 2008, 119, 130; Schultz NZM 2007, 509 f.; Stiegele NZM
2004, 606, 607; Wichert ZMR 2005, 593, 594 f.; differenzierend: Münch-
Komm/Bieber BGB 5. Aufl. § 550 Rdn. 10). Zur Begründung wird im Wesentli-
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chen ausgeführt, die Anforderungen an die Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB
könnten schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung
der Form des § 550 BGB - bloße vorzeitige Kündbarkeit des im Übrigen wirk-
samen Vertrages - und bei Nichteinhaltung der Form von anderen Verträgen
(§ 125 BGB) - Nichtigkeit der Verträge - nicht gleich streng sein. Im Übrigen
könne der mit § 550 BGB in erster Linie verfolgte Zweck, den Grundstückser-
werber zu schützen, allein durch die Einhaltung der äußeren Form gewahrt
werden.
b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach die
Einhaltung der äußeren Form zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB aus-
reicht.
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aa) Nach § 126 Abs. 2 BGB genügt ein Vertrag der gesetzlichen Schrift-
form, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeich-
net worden ist. Von der Einhaltung dieser äußeren Form zu trennen ist, ob der
Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform wirksam zustande ge-
kommen ist. Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln über den Abschluss
von Verträgen (§§ 145 ff., 130 BGB). Danach kommt ein Vertrag unter Abwe-
senden, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, grundsätzlich
nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die An-
nahme (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in die-
ser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind (§ 130 BGB, BGH
Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 - NJW-RR 2008, 1436, 1438 f.
zu § 4 VerbrKrG a.F.; vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - NJW 1997, 3169,
3170).
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bb) Die Auslegung von § 550 BGB führt unter Berücksichtigung seines
Schutzzwecks und seiner Rechtsfolge zu dem Ergebnis, dass § 550 BGB über
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die Einhaltung der äußeren Form hinaus nicht voraussetzt, dass der Vertrag
durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist. Viel-
mehr genügt ein Mietvertrag auch dann der Schriftform des § 550 BGB, wenn
er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form des § 126 BGB niedergelegten
Vertragsbedingungen nur konkludent abgeschlossen worden ist.
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(1) Wie oben (II. 2. a) ausgeführt, dient § 550 BGB in erster Linie dem In-
formationsbedürfnis des Erwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit
eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn überge-
henden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten. Diesen Schutzzweck
erfüllt eine nur der äußeren Schriftform genügende Mietvertragsurkunde, in der
die von beiden Parteien unterzeichneten Bedingungen des später konkludent
abgeschlossenen Vertrages enthalten sind. Eine solche Urkunde informiert den
Erwerber über die Bedingungen des Mietvertrages, in die er, wenn der Mietver-
trag mit diesem Inhalt zustande gekommen ist bzw. noch besteht, eintritt (vgl.
OLG Jena NZM 2008, 572, 573; OLG Hamm ZMR 2006, 205, 206; Schultz
NZM 2007, 509; Stiegele NZM 2004, 606, 607; Wichert ZMR 2005, 593, 595).
Demgegenüber ist es nicht Zweck der Schriftform, dem Erwerber Ge-
wissheit über das Zustandekommen des langfristigen Mietvertrages oder des-
sen Fortbestand zu verschaffen. Diese Aufgabe könnte die Vertragsurkunde,
wie oben ausgeführt (II. 2. a), auch nicht erfüllen.
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(2) Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten
Zwecke, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sicherzustellen und die Ver-
tragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu war-
nen (vgl. BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 m.w.N. - Tz. 17), werden durch die
bloße Einhaltung der äußeren Form gewahrt.
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Kommt der Vertrag trotz verspäteter Annahme mit dem schriftlich nieder-
gelegten Inhalt konkludent zustande, ist die Beweisfunktion erfüllt. Dann sind
die Vertragsbedingungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde
verkörpert und können durch sie in ausreichender Weise bewiesen werden.
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Der Warnfunktion ist dadurch Genüge getan, dass beide Parteien die
Vertragsurkunde unterzeichnet haben. Insbesondere bedarf der Anbietende,
der den Vertrag trotz verspäteter Annahme durchführen will, nicht einer noch-
maligen Warnung durch die gesetzliche Schriftform. Auch wenn der Vertrag erst
längere Zeit nach Erstellung der Mietvertragsurkunde zustande kommt, wird die
Warnfunktion erfüllt. Denn die Schriftform des Vertrages ist nur gewahrt, wenn
die Parteien den Mietvertrag mit dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt ab-
geschlossen haben. Dazu bedarf es stets der Äußerung eines entsprechenden
Willens der Parteien.
(3) Schließlich spricht auch die in § 550 BGB bei Nichteinhaltung der
Schriftform angeordnete Rechtsfolge dafür, die Einhaltung der Schriftform nicht
davon abhängig zu machen, dass der Vertrag durch die schriftlichen Erklärun-
gen wirksam geworden ist. Denn der Mietvertrag wird auch ohne Einhaltung der
Schriftform wirksam. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis hat nach
§ 550 BGB nur zur Folge, dass der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlos-
sen gilt. Demgegenüber sind nach der allgemeinen Regel des § 125 BGB
Rechtsgeschäfte, die der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln,
nichtig. Bei diesen Rechtsgeschäften ist die Einhaltung der Schriftform somit
Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen
bei fehlender Schriftform rechtfertigen die unterschiedlichen Anforderungen an
der Einhaltung der Schriftform.
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Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2004 (BGHZ
160, 97, 104) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die unterschiedlichen
Rechtsfolgen im Rahmen des § 550 BGB geringere Anforderungen an die
Schriftform zu stellen sind, als dies der Fall ist, wenn das Gesetz die schriftliche
Form als Wirksamkeitsvoraussetzung vorschreibt.
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c) Danach liegen hier auch bei konkludentem Abschluss des Mietvertra-
ges die Voraussetzungen für die Schriftform des § 550 BGB vor.
Die Klägerin und die Beklagte haben ausweislich des Abnahmeprotokolls
durch ausdrückliche Bezugnahme auf den “Mietvertrag vom 16. 03. 92“ den
Mietvertrag zu den dort niedergelegten Bedingungen konkludent abgeschlos-
sen. Dabei ist es unschädlich, dass sie zur Kennzeichnung des Mietvertrages
nur das Datum des Angebots der Beklagten genannt haben. Denn es ist nicht
ersichtlich, dass es sich um einen anderen Mietvertrag gehandelt haben könnte.
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Die Mietvertragsurkunde erfüllt auch die Voraussetzungen der äußeren
Form des § 126 Abs. 2 BGB. Sie enthält die von beiden Parteien unterzeichne-
ten Vertragsbedingungen.
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Hahne Wagenitz Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.08.2005 - 2 HKO 4406/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 12 U 2144/05 -