Urteil des BGH vom 13.02.2003

BGH (sexuelle handlung, vergewaltigung, anklage, stpo, beschränkung, verletzung, rechtsmittel, bestand, freiheitsstrafe, stgb)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 440/02
vom
13. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Itzehoe vom 13. August 2002 wird
a) das Verfahren im Fall 6 der Anklage auf den Vorwurf
der Vergewaltigung beschränkt
sowie
b) in dem diesen Fall betreffenden Schuldspruch dahin
geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen in drei Fällen sowie wegen
sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Nach
der teilweisen Rücknahme der Revision und der Beschränkung des Verfahrens
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im Fall 6 der Anklage gemäß § 154 a Abs. 2 StPO richtet sich das mit der Ver-
letzung sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel nur noch gegen die Verur-
teilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung im Fall 6 der Anklage und we-
gen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen im Fall 1 der Anklage.
Die Revision ist im Fall 1 der Anklage unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Das Urteil hat auch im Fall 6 der Anklage Bestand. Zutreffend hat das
Landgericht eine vollendete Vergewaltigung angenommen, denn die sexuelle
Handlung war mit einem Eindringen in den Körper des Opfers (§ 177 Abs. 2
Nr. 2 StGB) verbunden. Dem steht die für sich genommen möglicherweise nicht
eindeutige Formulierung - der Penis des Angeklagten "gelangte in den Mund-
bereich der Geschädigten" (UA S. 10) - nicht entgegen. Denn unter Berück-
sichtigung auch der Ausführungen in der rechtlichen Würdigung stellt sich das
festgestellte Geschehen so dar, daß der Angeklagte den Kopf der widerstre-
benden Nebenklägerin so gegen seinen Penis gedrückt hat, daß sie diesen in
den Mund nehmen mußte und erst danach in das sich in ihrer Mundhöhle be-
findliche Glied des Angeklagten gebissen hat.
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Durch die Beschränkung auf den Vorwurf der Vergewaltigung ändert
sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht, so daß es bei der Einzelstrafe von drei
Jahren Freiheitsstrafe sein Bewenden hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker