Urteil des BGH vom 27.11.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 597/13
vom
27. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgese-
hene Mindestbeschwer von über 600
€ findet auf eine Kostenbeschwerde in
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im An-
schluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - FamRZ
2013, 1876).
BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 597/13 - OLG Jena
AG Sömmerda
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesge-
richts in Jena vom 19. März 2013 in der Fassung des Beschlusses
vom 8. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
(§ 17 FamFG).
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vor-
genannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-
schwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 600
Gründe:
I.
Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kosten-
entscheidung, mit der das Amtsgericht nach Erledigung eines Vaterschaftsfest-
stellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte
auferlegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil der
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Wert des Beschwerdegegenstandes 600
€ nicht übersteige. Hiergegen wendet
sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in
§ 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene
Mindestbeschwer von über 600
€ auch auf Kostenbeschwerden in einer ­ wie
hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung fin-
det.
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden,
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfah-
ren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn
allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelhei-
ten wird auf den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 (XII ZB 464/12
- FamRZ 2013, 1876) verwiesen.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie
ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen
(§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache
gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt, weil sie nicht zur
Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folge-
richtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache
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entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1
FamFG ausgeübt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74
Abs. 7 FamFG).
Dose
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, Entscheidung vom 30.01.2013 - 2 F 79/12 -
OLG Jena, Entscheidung vom 19.03.2013 - 1 WF 109/13 -
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