Urteil des BGH vom 20.06.2000

BGH (auskunft, notar, gemeinde, bundesrepublik deutschland, unmittelbare anwendbarkeit, falsche auskunft, verkäuferin, amtspflicht, ddr, kapitel)

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/00
Verkündet am:
3. Mai 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2000 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges ein-
schließlich derjenigen des Streithelfers zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger kauften durch notariellen Vertrag vom 5. August 1993 von der
Wohnungs- und Gewerbebau S. GmbH ein 816 m² großes Baugrundstück in
der ehemaligen Gemeinde A., die inzwischen in die beklagte Stadt eingemein-
det worden ist. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Verkäuferin, die öffent-
lich-rechtlichen Erschließungsbeiträge zu tragen und die innere und äußere
Erschließung des Grundstücks zu gewährleisten. Auch gegenüber der Ge-
meinde A. hatte sich die Verkäuferin verpflichtet, das Baugebiet zu erschlie-
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ßen. Zur Absicherung dieser letzteren Verpflichtung diente eine bis zum
15. Mai 1993 befristete Bankbürgschaft.
Im Kaufvertrag wurde vereinbart, daß der Notar den auf die Erschlie-
ßungsleistungen entfallenden Kaufpreisanteil (57.120 DM) erst dann an die
Verkäuferin auszahlen sollte, wenn die Gemeinde ihm gegenüber bestätigt
hatte,
"daß die äußere und innere Erschließung entsprechend dem beste-
henden Bebauungsplan fertiggestellt, abgenommen, abgerechnet
und bezahlt ist oder die Zahlung sichergestellt ist und feststeht, daß
der Käufer nicht mehr für Erschließungskosten für die Erschließung
entsprechend dem Bebauungsplan nach BauGB oder Kommunalab-
gabengesetz herangezogen wird."
Mit Schreiben an den Notar vom 3. Juni 1993 hatte der Bürgermeister
bereits vor Vertragsschluß bestätigt, daß
"1. Die Zahlung der Erschließungskosten für die äußere und innere
Erschließung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan
für das gesamte Baugebiet ..., nämlich für die Grundstücke, Ge-
markung A. [darunter auch dasjenige der Kläger] sichergestellt
ist und
2. feststeht, daß die Grundstückseigentümer der vorbezeichneten
Grundstücke oder Teilflächen dieser Grundstücke nicht mehr für
diese Erschließungskosten nach BauGB oder Kommunalabga-
bengesetz herangezogen werden."
Von den hinterlegten 57.120 DM zahlte der Notar 8.712,78 DM an die
Verkäuferin aus. Die Auszahlung des Restkaufpreises wurde durch die Kläger
verhindert.
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Die Verkäuferin kam ihren Verpflichtungen aus dem mit der Gemeinde
geschlossenen Erschließungsvertrag nicht nach und ist seit Ende 1994 zah-
lungsunfähig. Die Bürgschaft war nicht fristgemäß in Anspruch genommen
worden.
Nach der Eingemeindung führte die Beklagte die Erschließungsmaß-
nahmen selbst durch und verlangte von den Klägern insgesamt 18.093,41 DM
Erschließungskosten. Das gegen die entsprechenden Bescheide von den Klä-
gern geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht beendet.
Die Kläger nehmen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde
A. auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, die seinerzeitige Aus-
kunft des Bürgermeisters sei unrichtig gewesen. Nach mehrfach wechselnden
Anträgen haben sie zuletzt die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ver-
pflichtet sei, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der falschen Aus-
kunft des Bürgermeisters der Gemeinde A. in dem Schreiben vom 3. Juni 1993
an den Notar, betreffend die Erschließung des Baugebiets, entstanden sei und
noch entstehen werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag stattgegeben. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
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1.
Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des
von den Klägern zuletzt gestellten Feststellungsantrags, dem das Berufungs-
gericht entsprochen hat, greifen nicht durch.
a) Der aus der behaupteten Falschauskunft des früheren Bürgermeisters
hergeleitete Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte (§ 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG) begründet ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Fest-
stellungsklage im Sinne des § 256 ZPO sein kann. Derzeit läßt sich auch noch
nicht absehen, in welchem Umfang die Kläger tatsächlich zu Erschließungs-
beiträgen herangezogen werden und welches Schicksal der hinterlegte Rest-
betrag haben wird. Deswegen ist ihnen eine Bezifferung des Schadens derzeit
nicht möglich.
b) Auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne
des § 256 Abs. 1 ZPO läßt sich hier nicht verneinen. Ein solches kann wegen
eines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens ange-
nommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen
Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH,
Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 = NJW 1993, 648, 653 m.zahlr.
w.N.). Wird der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer Vorschrift
hergeleitet, die - wie der hier in Betracht kommende § 839 Abs. 1 BGB - das
Vermögen im allgemeinen schützt, ist im Interesse des Anspruchsgegners be-
reits für die Zulässigkeit der Klage zu verlangen, daß der Anspruchsteller die
Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden
Schadenseintritts dartut (BGH aaO S. 654; BGH, Urteil vom 14. Dezember
1995 - IX ZR 242/94 = NJW 1996, 1062, 1063 m.zahlr.w.N.). Diese Wahr-
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scheinlichkeit eines Schadens wurde hier schon dadurch begründet, daß der
amtierende Notar im Vertrauen auf die Auskunft des Bürgermeisters den in Re-
de stehenden, für die Erschließungsleistungen bestimmten Teilbetrag an die
Verkäuferseite auskehrte, obwohl gerade nicht feststand, daß die Kläger sei-
tens der Gemeinde nicht mehr für die Erschließungskosten herangezogen wer-
den konnten.
c) Ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung entfällt auch
nicht dadurch, daß die Kläger gegen die Beitragsbescheide, durch die sie sei-
tens der Beklagten zur Tragung der Erschließungskosten herangezogen wor-
den sind, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen ha-
ben. Die Revision meint, es bestehe keine Notwendigkeit, neben dem bereits
anhängigen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht einen weiteren vor den
ordentlichen Gerichten zu führen, da die Kläger mit ihren auf das Schreiben
des Bürgermeisters der Gemeinde gestützten Einwendungen auch beim Ver-
waltungsgericht gehört werden könnten. Darin kann der Revision nicht gefolgt
werden.
aa) Insoweit ist zunächst klarzustellen, daß jenes verwaltungsgerichtli-
che Verfahren im Verhältnis zum jetzigen Amtshaftungsprozeß keinen Fall des
Primärrechtsschutzes im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt. "Rechtsmittel"
im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die sich un-
mittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst
richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung be-
zwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Oktober
2000 - III ZR 121/99 = WM 2001, 146; ferner Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7
m.zahlr.w.N.; BGHZ 137, 11, 23). Hier richten sich die verwaltungsgerichtlichen
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Rechtsbehelfe der Kläger gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten des
Bürgermeisters, nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sondern
gegen die späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbe-
scheide. Insoweit besteht eine Parallele zum Senatsurteil vom 12. Oktober
2000 (aaO), wo es ebenfalls um einen Amtshaftungsanspruch gegangen war,
den der dortige Kläger aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet
hatte, und wo ebenfalls ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel
eingelegt worden war, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen
belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen. Auch dort hatte der Senat die un-
mittelbare Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB verneint. Nichts anderes kann
für die hier zu beurteilende Fallkonstellation gelten.
bb) Darüber hinaus sind über den Stand des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens keine näheren Einzelheiten vorgetragen worden. Es ist daher ins-
besondere nicht erkennbar, ob die hier in Rede stehende Amtshaftung der Be-
klagten dort überhaupt entscheidungserheblich werden kann. Zwar haben die
Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 1998 gegen die Erschließungsbeiträge mit
dem hier in Rede stehenden Amtshaftungsanspruch aufgerechnet. In ähnli-
chem Sinne meint die Revision, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der
Beitragsforderung der Beklagten eine auf die Amtshaftung gegründete Einwen-
dung der Kläger entgegengesetzt werde. Indessen weist die Revisionserwide-
rung des seinerzeit amtierenden Notars als Streithelfer der Kläger zutreffend
darauf hin, daß nach § 226 Abs. 3 AO die Aufrechnung gegen öffentliche Ab-
gaben nur zulässig ist, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräf-
tig festgestellt ist, und daß Gleiches nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 5
Buchst. a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 7. August 1991
(ThürGVBl. 1991, 329) auch für Abgaben gilt, die die Kommunen aufgrund an-
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derer Gesetze erheben, also auch für Beiträge (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), zu
denen auch die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff BauGB gehören.
cc) Endlich spricht auch das "Stillhalteabkommen" zwischen den Partei-
en, aufgrund dessen die Beklagte vorläufig darauf verzichtet, die Beiträge
zwangsweise einzuziehen, nicht dagegen, sondern eher dafür, die Amtshaf-
tungsfrage dem Grunde nach noch vor der endgültigen Entscheidung über die
sachliche Berechtigung der Erschließungsbeiträge zu klären.
2.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Den Klägern steht gegen
die Beklagte der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach
zu.
a) Wie die Revision selbst einräumt, war die Auskunft des Bürgermei-
sters vom 3. Juni 1993, in der auch das von den Klägern erworbene Grund-
stück aufgeführt war, unzutreffend, da sich die Gemeinde nur durch eine bis
zum 15. Mai 1993 befristete Bürgschaft abgesichert hatte, die nicht rechtzeitig
in Anspruch genommen worden war. Die Revision stellt auch nicht mehr in Ab-
rede, daß die Unrichtigkeit dem Bürgermeister bei Anlegung des das Amtshaf-
tungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs erkennbar war,
insoweit also auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen ihn begründet ist.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner entschieden, daß die ver-
letzte Amtspflicht auch zugunsten der Kläger als geschützter "Dritter" im Sinne
des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden hat. Die Amtspflicht, eine Auskunft
richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfän-
ger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem
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Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird
(Senatsurteile vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 = NJW 1980, 2573, 2574 und
vom 10. Juli 1986 - III ZR 39/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 1 =
VersR 1987, 50). Schon aus dem Inhalt der Auskunft selbst ergab sich ohne
weiteres, daß sie dem um sie nachsuchenden Notar als amtlicher Nachweis
über die Sicherstellung der Erschließung und über die Freistellung der Grund-
stückseigentümer des Plangebiets von der Heranziehung zu Erschließungs-
beiträgen dienen sollte. Es war daher insbesondere erkennbar, daß die Aus-
kunft im Grundstücksverkehr, d.h. bei der Beurkundung und Abwicklung der
notariellen Kaufverträge über die Grundstücke des Plangebietes, verwendet
werden sollte. Dementsprechend war bei der Erteilung der Auskunft auch auf
die Interessen der zukünftigen Grundstückserwerber als eines durch die Be-
ziehung zum Plangebiet begrenzten Personenkreises, der die erschlossenen
Grundstücke kaufen und mit Wohnhäusern bebauen wollte, in individualisierter
und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. Die unmittelbare Beteiligung am
Amtsgeschäft ist ebensowenig Voraussetzung für die Annahme einer drittge-
richteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage
stehende Amtshandlung (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 15 m.w.N.).
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Frage außer acht
gelassen, ob für die Kläger wegen eines Fehlverhaltens des Streithelfers eine
anderweitige Ersatzmöglichkeit gegeben wäre. Im Verhältnis zwischen der
Staatshaftung und der konkurrierenden Notarhaftung greift das Verwei-
sungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 bei beiderseitiger Fahrlässigkeit nicht
ein. Dies gilt selbst dann, wenn - was hier nicht im einzelnen aufgeklärt zu wer-
den braucht - der Notar eine nach §§ 23, 24 BNotO übernommene Amtspflicht
verletzt hat (Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.w.N.). In den neuen Bundesländern
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richteten sich Schadensersatzansprüche gegen einen Notar nach dem seiner-
zeit (1993) geltenden § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Tätigkeit von Nota-
ren in eigener Praxis, der auf § 19 Abs. 1 BNotO verwies. Die Bundesnotarord-
nung war bis 1998 in den neuen Bundesländern nicht unmittelbar anwendbar.
Stattdessen galt gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2
des Einigungsvertrages die DDR-NotVO nach Maßgabe der im Einigungsver-
trag geregelten Änderungen fort. Nach deren § 18 Abs. 1 haftete für Scha-
densersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Amtspflichten ergaben,
der Notar dem Geschädigten nach den "Vorschriften des Zivilrechts". Damit
war zunächst auf die Zivilrechtsordnung der ehemaligen DDR Bezug genom-
men. Nachdem diese außer Kraft getreten ist, waren die entsprechenden Be-
stimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (Anlage
II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 i.V.m. Anlage I Kapitel II Sachge-
biet A Abschnitt III Nr. 28 Buchst. b des Einigungsvertrages). Da sich die DDR-
NotVO eng an die Bundesnotarordnung anlehnte, war die Vorschrift des § 19
Abs. 1 BNotO als die sachnächste Haftungsnorm anzusehen (BGH, Urteil vom
15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 = BGHR DDR-NotVO § 18 Abs. 1 Notarhaftung 1
m.w.N.). Deswegen sieht der erkennende Senat keine Bedenken, auch im Ver-
hältnis zwischen Staatshaftung und Notarhaftung in den neuen Bundesländern
die Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auszu-
schließen.
3.
Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß im Tenor des Beru-
fungsurteils eine umfassende Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-
klagten getroffen worden sein soll. Schon aus der Urteilsformel selbst ergibt
sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Feststellung nur solche Schäden
betrifft, die durch die falsche Auskunft verursacht worden sind. Ausgeklammert
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sind daher von vornherein Nachteile, die auch ohne die Auskunft in gleicher
Weise entstanden wären. Andererseits ist die rechtskräftige Feststellung nicht
auf den vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Höchstbetrag von
8.712,78 DM beschränkt. Ob es deshalb hinsichtlich des Feststellungsaus-
spruchs einer Klageabweisung im übrigen bedurfte (und ob eine solche über-
haupt zulässig war), bedarf im Revisionsverfahren keiner Klärung, da das Be-
rufungsurteil insoweit allenfalls die Kläger und Revisionsbeklagten und nicht
die Beklagte und Revisionsklägerin beschwert.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr