Urteil des BGH vom 18.04.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 156/12
Verkündet am:
18. April 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
a) Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO
hindert eine Kostenerstattungsklage nicht.
b) Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit
zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie
den von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsan-
spruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO
verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12 - LG Traunstein
AG Traunstein
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2013 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters,
Tombrink und Dr. Remmert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 2. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Prozesskosten, die der Klä-
gerin für eine von ihr zurückgenommene negative Feststellungsklage entstan-
den sind.
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, sah sich außergerichtlich von
Rechtsanwälten der Beklagten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in
einem Hedgefonds auf Schadensersatz in Anspruch genommen und reichte
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deswegen bei dem Landgericht T. eine Klage auf Fest-
stellung ein, dass den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von
39.291,39 € gegen sie, die Klägerin, nicht zustehe. Nachdem die Beklagten
mitgeteilt hatten, dass sie "endgültig und verbindlich auf die Geltendmachung
von Ansprüchen gegenüber Ihrer Kanzlei verzichten", nahm die Klägerin ihre
Feststellungsklage vor deren Zustellung zurück. Zugleich erhob sie vor dem
Amtsgericht T. Klage auf Erstattung der im Zusammenhang mit der
zurückgenommenen Klage entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe
von insgesamt 1.590,60 €.
Die Beklagten haben eingewandt, dass die Zahlungsklage nicht zulässig
und die zurückgenommene Feststellungsklage ihrerseits unzulässig und unbe-
gründet gewesen sei.
Das Amtsgericht hat die (Zahlungs-)Klage als unzulässig abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückge-
wiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-
gerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, dass für die Zahlungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die
Klägerin die Möglichkeit habe, die Kosten der negativen Feststellungsklage
gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in dem dortigen Prozess geltend zu machen.
Bei dem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 ZPO handele es sich
um einen gleichwertigen Weg, da in diesem Rahmen nicht lediglich eine sum-
marische, sondern eine vollständige und umfassende Überprüfung der Sach-
und Rechtslage einschließlich etwaiger Beweisaufnahmen erfolgen müsse.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach überwiegender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung hin-
dert die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO
eine Kostenerstattungsklage nicht (s. KG, Beschluss vom 31. März 2011 - 8 U
125/10, Juris Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 103,
104; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn. 57; Zöller/Greger, ZPO, 29.
Aufl., § 269 Rn. 18e; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 67;
Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 269 Rn. 13c; Saenger, ZPO, 5. Aufl.,
§ 269 Rn. 40, 41; Deckenbrock/Dötsch, MDR 2004, 1214, 1217; vgl. auch OLG
Hamm, NJW-RR 2011, 1563, 1564; a.A. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,
33. Aufl., § 91a Rn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 33; wohl
auch Tegeder, NJW 2003, 3327, 3328). Die klagende Partei hat daher in dem
Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin
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zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten mate-
riell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach
§ 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstat-
tungsklage erheben will.
a) Der Klagepartei kann in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis für
eine Kostenerstattungsklage nicht generell versagt werden.
aa) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig dann, wenn dem Kläger
ein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels
zur Verfügung steht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89,
BGHZ 111, 168, 171; vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351,
1352 und vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99; Be-
schluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09, NJW-RR 2009, 1148, 1149 Rn. 5). Auf
einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Kläger allerdings nicht verwie-
sen werden (BGH, Urteile vom 24. April 1990 aaO; vom 24. Februar 1994 aaO
und vom 17. November 2005 aaO S. 99 f; Beschluss vom 9. Juli 2009 aaO
Rn. 6). Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das be-
rechtigte Interesse für eine Klage deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens
vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele her-
beiführen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 aaO; Beschluss vom 9. Juli
2009 aaO).
bb) Der Weg des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO
ist gegenüber der Kostenerstattungsklage weder notwendig einfacher und billi-
ger noch vergleichbar sicher und wirkungsvoll, um den materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch des Klägers zur Durchsetzung zu bringen.
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(1) Ist die zurückgenommene Klage - wie hier - noch nicht rechtshängig
geworden und stellt der Kläger keinen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 4 ZPO, so verbleibt es bei der Abrechnung der bislang angefallenen An-
walts- und Gerichtskosten unter Berücksichtigung der Gebührenermäßigung
nach Nummer 1211 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostenge-
setz [KV GKG] (eine Gerichtsgebühr statt drei Gerichtsgebühren). Diese Kosten
bestimmen den Betrag der Klageforderung (und mithin auch den Streitwert) in
dem nachfolgenden Kostenerstattungsprozess, in dem der vom Kläger geltend
gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht vollumfänglich überprüft wird.
(2) Entscheidet sich der Kläger hingegen für einen Kostenantrag gemäß
§ 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO, so geht die Gebührenermäßigung nach
Nummer 1211 Ziffer 1 KV GKG verloren (s. auch Deckenbrock/Dötsch aaO
S. 1218; Stein/Jonas/Roth aaO § 269 Rn. 55; Zöller/Greger aaO; Musielak/
Foerste aaO). Es hat nun zwar eine sachliche Prüfung nicht nur der ursprüngli-
chen Erfolgsaussicht der erledigten Klage, sondern auch des behaupteten erle-
digenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiell-rechtlichen Kostener-
stattungsanspruchs zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05,
NJW-RR 2005, 1662, 1663 f). Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass
seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht, und die beklagte
Partei hat ihrerseits Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Möglichkeit, Tatsa-
chen vorzutragen und Beweismittel anzubieten (BGH, Beschluss vom 6. Okto-
ber 2005 - I ZB 37/05, NJW 2006, 775 f Rn. 10). Allerdings ist die Kostenrege-
lung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Regelung in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO inso-
fern nachgebildet, als in beiden Fällen über die Kostentragungspflicht unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen
zu bestimmen ist (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivil-
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prozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom
27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; vom 6. Juli 2005 aaO
S. 1663 und vom 6. Oktober 2005 aaO S. 775 Rn. 10; OLG Braunschweig,
BeckRS 2012, 04765; Wieczorek/Schütze/Assmann aaO § 269 Rn. 95; Stein/
Jonas/Roth aaO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rn. 31, 33). Ob sich das Gericht
im Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Tatsachen-
feststellung deshalb mit einem bloßen Wahrscheinlichkeitsurteil begnügen darf,
(so Stein/Jonas/Roth aaO § 269 Rn. 56), braucht hier nicht entschieden zu
werden. Jedenfalls findet im Verfahren der Kostenentscheidung nach § 91a
ZPO in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung statt, bei der
das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen
Sache alle bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (s. etwa BGH, Beschlüsse
vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 und vom
20. Juni 2012 - XII ZR 131/10, BeckRS 2012, 16688 Rn. 1 mwN). Dies gilt in
gleicher Weise für die § 91a Abs. 1 ZPO nachgebildete Kostenentscheidung
gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (vgl. OLG Braunschweig aaO; Decken-
brock/Dötsch aaO S. 1216, 1217; Wieczorek/Schütze/Assmann aaO § 269
Rn. 103; Stein/Jonas/Roth aaO § 269 Rn. 57; Zöller/Greger aaO; MünchKomm
ZPO/Becker-Eberhard aaO; s. auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl.,
§ 269 Rn. 41: "weiter Entscheidungsspielraum" des Richters).
(3) Hiernach gestaltet sich das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 4 ZPO möglicherweise teurer (keine Gebührenermäßigung nach Nummer
1211 Ziffer 1 KV GKG) und nicht notwendig einfacher als eine Kostenerstat-
tungsklage. Vor allem aber darf im ersterwähnten Verfahren eine umfassende
rechtliche Überprüfung unterbleiben, so dass dieser Weg für den materiell-
rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht in vergleichbarer Wei-
se sicher und wirkungsvoll ist.
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b) Ein allgemeiner Vorrang des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 4 ZPO gegenüber einer Kostenerstattungsklage ergibt sich nicht aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Vermeidung einander widersprechender
Entscheidungen.
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt,
dass eine prozessuale Kostenentscheidung grundsätzlich nicht erschöpfend ist,
sondern Raum lässt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf
Kostenerstattung etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung (vgl.
BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 256 f; vom
24. April 1990 aaO S. 170 f; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR
1995, 495; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680; vom
12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 Rn. 7 und vom 16. Feb-
ruar 2011
– VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368, 2369 Rn. 10; Beschluss vom
9. Februar 2012 - VII ZB 95/09, NJW 2012, 1291 f Rn. 8). Ein materiell-recht-
licher Anspruch kann danach je nach Sachlage neben die prozessuale Kosten-
regelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche
Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht
berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer
abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert,
geht es nicht an, ihn erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kosten-
rechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen.
Dies dient dazu, Unterschiede zwischen auf gleichem Sachverhalt beruhenden
Entscheidungen über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den
prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden (vgl. Se-
natsurteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07, NJW 2008, 3558, 3559 Rn.
8; BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 aaO S. 257; vom 19. Oktober 1994 aaO; vom
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22. November 2001 aaO; vom 11. Februar 2010 - VII ZR 153/08, NJW-RR
2010, 674, 675 Rn. 13 und vom 16. Februar 2011 aaO; Beschluss vom 9. Feb-
ruar 2012 aaO S. 1292 Rn. 8). Der mit der Entscheidung über den Kostener-
stattungsanspruch eingetretene Rechtsfriede darf nicht nachträglich wieder mit
der Begründung beseitigt werden, die Kostenentscheidung sei nach sachlichem
Recht eigentlich ungerechtfertigt, sofern nicht die gesetzliche Regelung ihrer-
seits Korrekturmöglichkeiten vorsieht (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 aaO und
vom 19. Oktober 1994 aaO; Beschluss vom 9. Februar 2012 aaO).
bb) Demzufolge ist es dem Kläger, der seine Klage zurücknimmt, einen
Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO stellt und hierüber eine ihm
ungünstige Entscheidung erhält, versagt, seinen Kostenerstattungsanspruch in
einem neuen Prozess geltend zu machen, sofern keine zusätzlichen, bei der
Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigten Umstände
hinzutreten. Es ist dem Kläger aber nicht verwehrt, von einem Kostenantrag
nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO abzusehen und stattdessen den Weg
einer Kostenerstattungsklage zu beschreiten. Entscheidet sich der Kläger nach
Rücknahme seiner - vor Rechtshängigkeit erledigten - Klage für die Erhebung
einer Kostenerstattungsklage und gelangt er hiermit nicht zum Erfolg, so steht
die bindende Entscheidung des Gerichts über den mit dieser Klage geltend ge-
machten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch einer erneuten Ent-
scheidung über den Kostenerstattungsanspruch in einem Verfahren nach § 269
Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012
aaO Rn. 11). Sonach werden einander widersprechende Entscheidungen auch
dann abgewendet, wenn dem Kläger eine Wahlfreiheit zugebilligt wird.
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c) Letztlich läuft das Wahlrecht des Klägers (Kostenantrag nach § 269
Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO oder Kostenerstattungsklage) auch nicht dem Zweck
des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zuwider.
aa) § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO soll dem Kläger die Möglichkeit ge-
ben, unter Mitberücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungs-
anspruchs eine ihm günstige Kostentragungsregelung zu erreichen, ohne dass
hierfür ein neues Verfahren erforderlich wird, und auf diese Weise der Pro-
zessökonomie dienen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des
Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; s. auch Gesetzentwurf der Bundes-
regierung zum Justizmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 15/1508 S. 18; BGH,
Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 aaO; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03,
NJW-RR 2005, 217, 218 und vom 6. Juli 2005 aaO). Ist das den Rechtsstreit
erledigende Ereignis vor Rechtshängigkeit eingetreten, so war der Kläger vor
Schaffung des (in seiner Ursprungsfassung am 1. Januar 2002 in Kraft getrete-
nen und mit Wirkung vom 1. September 2004 geänderten) § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO häufig darauf verwiesen, zur Durchsetzung seines materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs einen Folgeprozess zu führen. Erklärt er nämlich
die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und schließt sich der Be-
klagte der Erledigungserklärung nicht an (vgl. § 91a Abs. 1 ZPO), so ist die als
Feststellungsklage zu behandelnde Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO
abzuweisen, da die durch Urteil festzustellende Erledigung der Hauptsache vo-
raussetzt, dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder
unbegründet geworden ist (BT-Drucks. 14/4722 aaO; s. BGH, Beschlüsse vom
26. Juli 2004 aaO und vom 6. Juli 2005 aaO; s. ferner BGH, Urteile vom
15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 14 ff; vom 8. Juni 1988 - I ZR
148/86, NJW-RR 1988, 1151 und vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, NJW 2003,
3134 mwN).
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bb) Demnach verfolgt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO das Ziel, den Kläger in
den betreffenden Fallgestaltungen von einem "Zwang" zur Kostenerstattungs-
klage zu befreien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er hierzu fortan nicht
mehr befugt und zur Durchsetzung seines materiell-rechtlichen Kostenerstat-
tungsanspruchs auf den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO
beschränkt sein sollte. Der Weg des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 4 ZPO wird sich insbesondere in einfach gelagerten Fällen empfehlen, in
denen etwa der in Verzug befindliche Beklagte seine Zahlungspflicht erst zwi-
schen der Einreichung und der Zustellung der Klage erfüllt, ohne dass sich eine
einvernehmliche Kostenregelung zwischen den Parteien erzielen lässt. Geht es
hingegen um schwierige Rechtsfragen oder klaffen die Streitwerte der zurück-
genommenen Klage und einer Kostenerstattungsklage sehr weit auseinander
(so dass der Wegfall der Gebührenermäßigung nach Nummer 1211 Ziffer 1 KV
GKG ganz erheblich ins Gewicht fällt), so kann eine Kostenerstattungsklage
vorzugswürdig sein.
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Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Klage nicht wegen fehlen-
den Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abweisen. Das Berufungsurteil ist
mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht
zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Zur Be-
gründetheit der (Zahlungs-)Klage hat das Berufungsgericht - von seinem Stand-
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punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachzu-
holen haben.
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 29.02.2012 - 311 C 1400/11 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 02.05.2012 - 6 S 911/12 (2) -