Urteil des BGH vom 16.07.2008

BGH (getrennt lebende ehefrau, vergewaltigung, stgb, staatsanwaltschaft, fenster, strafkammer, boden, verurteilung, aufhebung, wohnung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 230/08
vom
16. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Staatsanwältin/GL
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Aachen vom 6. Dezember 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie bean-
standet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht wegen schwerer Verge-
waltigung verurteilt wurde und sieht bei der Strafzumessung Rechtsfehler zu
Gunsten des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat bereits zum Schuldspruch Er-
folg.
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I.
1. Das Landgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen ge-
troffen:
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Der Angeklagte überredete am 10. März 2007 seine von ihm getrennt le-
bende Ehefrau (Nebenklägerin = N.), ihre Kleidungsstücke aus der ehelichen
Wohnung zu holen. Im Schlafzimmer fragte er sie, ob ihr Entschluss, sich von
ihm zu trennen, endgültig sei. Dies wurde von ihr bestätigt. Der Angeklagte
packte sie daraufhin von hinten, hielt ihr mit einer Hand Mund und Nase zu und
würgte sie mit der anderen Hand am Hals. Es kam zu einem Gerangel, in des-
sen Verlauf der Angeklagte N. auf das Bett warf und dort versuchte, ihr ein Kis-
sen aufs Gesicht zu drücken. N. wehrte sich und konnte sich aus dieser Lage
zunächst befreien, kam dabei aber zwischen dem Bett und dem Fenster zu Bo-
den, so dass sie vor dem Bett kniete. Der Angeklagte versuchte erneut, ihr
Mund und Nase zuzuhalten, wobei er ihren Kopf nach hinten riss. N., die To-
desangst hatte, wehrte sich mit allen Kräften dagegen. Im Verlauf der Ausei-
nandersetzung wurde sie vom Angeklagten an der Nase getroffen und kam auf
dem Boden zwischen dem Bett und dem Fenster zu liegen. Der Angeklagte öff-
nete daraufhin gegen den Widerstand der N. den Reißverschluss ihrer Hose
und zog ihr diese und den Slip nach unten. Er drang mehrfach mit einem Finger
tief in die Scheide und den After der N. ein, wobei ihm bewusst war, dass die
Zeugin dies nicht wollte. Hierdurch erlitt die Zeugin erhebliche Schmerzen. Da
N. durch das vorausgegangene Verhalten des Angeklagten große Angst hatte,
dass dieser sie umbringen wolle, versuchte sie diesen zu beschwichtigen, in-
dem sie ihm erklärte, sie würde ihn doch lieben. Sie forderte den Angeklagten
auf, von ihr abzulassen, da man über alles reden könne. Er ließ dann schließ-
lich von N. ab und forderte diese auf, ihre Hose hochzuziehen. Während N. ver-
suchte, ihre Hose hochzuziehen, drehte sich der Angeklagte nach hinten und
ergriff ein Küchenmesser mit einer Klinge von etwa 13 cm, das zuvor an der
Fensterseite an dem Kleiderbügelständer gelegen hatte. In der Hauptverhand-
lung konnte nicht geklärt werden, wie das Messer dorthin gelangt war. Der An-
geklagte zog N. hoch und stieß sie aufs Bett, so dass sie rücklings darauf zu
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liegen kam. Daraufhin setzte er das Messer auf die linke Brust und wollte zu-
stechen. Dabei rutschte er, auch weil sich N. weiterhin wehrte, mit dem Messer
ab, wodurch N. eine oberflächliche Verletzung oberhalb der linken Brust erlitt.
Der Angeklagte legte sodann das Messer aus der Hand, um selbst die Hose der
N. hochzuziehen. Diesen Augenblick nutzte N., um das Messer, das in Kopfhö-
he auf dem Bett lag, mit der rechten Hand zu ergreifen. Als der Angeklagte dies
bemerkte, riss er der Zeugin das Messer, das sie an der Klinge festhielt, aus
der Hand, wodurch sie eine Schnittverletzung an der Innenseite des Mittelfin-
gers an der rechten Hand erlitt. Der Angeklagte setzte sich anschließend auf
den Oberkörper der N., die noch immer rücklings auf dem Bett lag, drückte mit
seinem Knie ihre Schulter auf das Bett und begann, mit dem Messer in den lin-
ken Arm der N. oberhalb des Handgelenks zu schneiden. Er führte unter erheb-
licher Krafteinwirkung mit dem Messer mehrere Schnittbewegungen aus, mit
denen er insgesamt vier im Bereich des Handgelenks verlaufende Sehnen
durchtrennte und überdies die darunter liegende Ellenschlagader verletzte, die
komplett geöffnet wurde. Der Angeklagte wollte N. in dieser Weise schwer ver-
letzen. Ihm war dabei bewusst, dass diese Verletzungen ihrer Art nach lebens-
bedrohlich waren und zum Tode führen konnten, da die konkrete Gefahr be-
stand, dass N. an dieser Wunde verblutete, wenn nicht umgehend geeignete
Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Diese Folge nahm er jedenfalls billigend in
Kauf. Durch die Schnittwunde am Handgelenk erlitt N. erhebliche Schmerzen,
da die Wunde stark schmerzte und auch brannte. Der Angeklagte verständigte
dann doch mit seinem Handy den Rettungsdienst, so dass N. ins Krankenhaus
gebracht und medizinisch versorgt werden konnte.
2. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht Tateinheit
zwischen der Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung ange-
nommen, "da sich das Handeln des Angeklagten bei natürlicher Betrachtung
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aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs als ein einheit-
liches Tun darstellt" (UA S. 24).
Den Tatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat das Landgericht nicht
als erfüllt angesehen, "weil nicht zur sicheren Überzeugung der Strafkammer
festgestellt werden konnte, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Verge-
waltigung bewusst war, dass sich das Messer in Griffweite befand und er sich
dessen jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte" (UA
S. 25).
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II.
1. Die Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr.
1 StGB durch das Landgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Die Strafkammer hat insoweit bereits keine Beweiswürdigung vorge-
nommen, sondern nur in der rechtlichen Würdigung mitgeteilt, dass sie sich von
einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten keine sichere Überzeugung
verschaffen konnte. Diese Zweifel hat sie nicht - wie geboten - näher dargelegt
und begründet. Diese verstanden sich hier auch nicht von selbst. Die Staatsan-
waltschaft weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass das Tatgeschehen auch
dort stattfand, wo sich das Küchenmesser sichtbar befand, nämlich in dem Be-
reich zwischen Bett und Fenster, an einem Kleiderbügelständer und zwar offen-
sichtlich in Griffnähe. Wenn sich dann der Angeklagte gezielt nach hinten dreh-
te, um das Küchenmesser zu ergreifen, hätte es sich aufgedrängt zu erörtern,
weshalb er nicht gewusst haben sollte, dass das Messer dort während der Tat-
begehung bereit lag, zumal er die Tage vor dem Tatgeschehen die Wohnung
alleine benutzt hatte, so dass einiges dafür spricht, dass er selbst es dort abge-
legt hatte.
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Es ist nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfeh-
lerfreier Würdigung aller Umstände auch die subjektiven Voraussetzungen des
§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB bejaht hätte und zu einer höheren Strafe gelangt wäre.
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Die wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers gebotene Aufhebung der
Verurteilung wegen Vergewaltigung erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie
Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung.
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2. Die Aufhebung des Schuldspruchs war aber auch deshalb erforderlich,
weil die auf die Bejahung natürlicher Handlungseinheit gestützte Annahme des
Landgerichts, die Vergewaltigung und die gefährliche Körperverletzung stünden
in Tateinheit, rechtlichen Bedenken begegnet.
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Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts legen vielmehr eine
Zäsur nahe. Diese kann bereits darin gesehen werden, dass der Angeklagte
von N. abließ, seine Finger abstreifte und diese aufforderte, ihre Hose hochzu-
ziehen (UA S. 10). Das anschließende Ergreifen des Messers beruhte ersicht-
lich auf einem neuen Entschluss des Angeklagten. Eine Zäsur könnte aber
auch für den Zeitpunkt angenommen werden, als der Angeklagte das Messer
aus der Hand legte, um der Zeugin selbst die Hose hochzuziehen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zu Gunsten
des Angeklagten ausgewirkt hat.
3. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte das
Messer "bei der Tat" verwendet hat (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 StGB).
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Die Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 StGB liegen allerdings dann nicht vor,
wenn man von zwei selbständigen Taten ausgeht und die Vergewaltigung beim
Ergreifen des Messers nicht nur vollendet, sondern bereits beendet war (vgl.
hierzu auch BGHSt 51, 276, 278). Auf die nicht abschließend entschiedene
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Frage, ob der Einsatz des Messers mit der sexuellen Handlung final verknüpft
sein muss (vgl. BGH NStZ 2000, 254), kommt es dann nicht an.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt