Urteil des BGH vom 27.02.2008

BGH (sache, antragsteller, rechtsbehelf, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 16/08
vom
27. Februar 2008
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der als „Rechtsbeschwerde bzw. außerordentliche Beschwerde“
bezeichnete Rechtsbehelf, mit dem der Antragsteller der Sache nach
eine Untätigkeitsbeschwerde verfolgt, wird als unzulässig verworfen.
Der Bundesgerichtshof kann in Grundbuchsachen nur auf Vorlage
nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht
vor. Ohnehin ist er nicht befugt, in laufende Verfahren erst- oder
zweitinstanzlicher Gerichte einzugreifen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren bei dem Bundesgerichtshof
beträgt 3.000 €.
Krüger Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom - 20 W 399/06 -