Urteil des BGH vom 20.05.2010

BGH (unterliegen, bestellung, verletzung, forderung, zulassung, streitwert, grund, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 31/07
vom
20. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.
Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 67.000 € festgesetzt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die
Frage, ob die Besicherung einer Forderung der Vorsatzanfechtung eines Gläu-
bigers (§ 3 Abs. 1 AnfG) unterliegen kann, verleiht der Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1996
- IX ZR 50/95, WM 1996, 1245, 1246 f geht hiervon als selbstverständlich aus
(anfechtbare Bestellung eines Grundpfandrechts). Auch eine entscheidungser-
hebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Beru-
fungsgericht ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit
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dem als übergangen gerügten Vortrag auf Seite 9 Mitte unter II. 1. c), dd) seiner
Entscheidungsgründe näher auseinandergesetzt.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 O 149/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 1084/06 -