Urteil des BGH vom 27.04.2009

BGH (zpo, begründung, streitwert, brandenburg, sicherung, fortbildung, beschwerde, gesetz, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 126/08
vom
27. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch die Richter
Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Zwar ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts
- wie die Klägerin insoweit mit Recht rügt - nicht haltbar. Jedoch trägt die Hilfs-
begründung das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit
weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 60.000,00 €
Kurzwelly Strohn Caliebe
Reichart
Drescher
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.07.2007 - 51 O 176/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 6 U 118/07 -