Urteil des BGH vom 18.08.2003

BGH (beschwerde, antrag, sache, stpo, treffen, ermächtigung, rechtsmittel, anhörung, strafsache, menge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 21/04
vom
10. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 be-
schlossen:
1. Auf die "Beschwerde" des Angeklagten wird
a) der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 18. August
2003 aufgehoben,
b) festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 2003 wirksam
zurückgenommen ist.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Be-
schluß des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 2003 wird ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
Die fristgemäß eingelegte Revision gegen das Urteil vom 8. April 2003
ist durch die Wahlverteidigerin am 30. Juni 2003 wirksam zurückgenommen
worden. Gegen ihre Ermächtigung bestehen aus den vom Generalbundesan-
walt zutreffend angeführten Gründen keine Bedenken.
- 3 -
Für die Feststellung selbst war nicht das Landgericht, sondern das Revi-
sionsgericht zuständig. Daher war auf die als Antrag analog § 346 Abs. 2 StPO
auszulegende "sofortige Beschwerde" des Angeklagten der Beschluß vom
18. August 2003 aufzuheben und die Feststellung durch den Senat zu treffen.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 9. Juli 2003 war daher
nicht fehlerhaft, die sofortige Beschwerde hiergegen, die sich in der Sache ge-
gen die Feststellung der wirksamen Rechtsmittelrücknahme richtete, ist unbe-
gründet.
Der Beschwerdeführer hat auch die Kosten seiner "sofortigen Be-
schwerde" gegen den Beschluß vom 18. August 2003 zu tragen, weil diese in
der Sache keinen Erfolg hat.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck