Urteil des BGH vom 18.08.2003
BGH (beschwerde, antrag, sache, stpo, treffen, ermächtigung, rechtsmittel, anhörung, strafsache, menge)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 21/04
vom
10. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der  2.  Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  Antrag  des  Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 be-
schlossen:
1. Auf die "Beschwerde" des Angeklagten wird
a)  der  Beschluß  des  Landgerichts  Aachen  vom  18.  August
2003 aufgehoben,
b)  festgestellt,  daß  die  Revision  des  Angeklagten  gegen  das
Urteil  des  Landgerichts  Aachen  vom  8.  April  2003  wirksam
zurückgenommen ist.
2. Die  sofortige  Beschwerde  des  Angeklagten  gegen  den  Be-
schluß  des  Landgerichts  Aachen  vom  9.  Juli  2003  wird  ver-
worfen.
3.  Der  Beschwerdeführer  hat  die  Kosten  seiner  Rechtsmittel  zu
tragen.
Gründe:
Die  fristgemäß  eingelegte  Revision  gegen  das  Urteil  vom  8.  April  2003
ist  durch  die  Wahlverteidigerin  am  30.  Juni  2003  wirksam  zurückgenommen
worden.  Gegen  ihre  Ermächtigung  bestehen  aus  den  vom  Generalbundesan-
walt zutreffend angeführten Gründen keine Bedenken.
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Für die Feststellung selbst war nicht das Landgericht, sondern das Revi-
sionsgericht zuständig. Daher war auf die als Antrag analog § 346 Abs. 2 StPO
auszulegende  "sofortige  Beschwerde"  des  Angeklagten  der  Beschluß  vom
18. August 2003 aufzuheben und die Feststellung durch den Senat zu treffen.
Die  Kostenentscheidung  des  Landgerichts  vom  9.  Juli  2003  war  daher
nicht fehlerhaft, die sofortige Beschwerde hiergegen, die sich in der Sache ge-
gen  die  Feststellung  der  wirksamen  Rechtsmittelrücknahme  richtete,  ist  unbe-
gründet.
Der  Beschwerdeführer  hat  auch  die  Kosten  seiner  "sofortigen  Be-
schwerde" gegen den Beschluß vom 18. August 2003 zu tragen, weil diese  in
der Sache keinen Erfolg hat.
Rissing-van Saan                                 Otten                                     Rothfuß
Fischer                                    Roggenbuck