Urteil des BGH vom 22.11.2010

BGH (antragsteller, beschwerde, zulassung, hauptsache, rechtsanwaltschaft, verfahrenskosten, ermessen, vorinstanz, konsolidierung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 5/10
vom
22. November 2010
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und
Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 22. November 2010
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-
hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-
fen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche
Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 24. September 2010 hat die
Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragstel-
ler die Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten und die Konsolidierung seiner
Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Der Antragsteller hat seine sofor-
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tige Beschwerde daraufhin für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt,
dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle-
rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50,
197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu be-
finden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Ver-
fahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin
zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Nr. 7 BRAO)
ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.
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Ernemann Lohmann
Fetzer
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 AGH 51/09 -