Urteil des BGH vom 02.12.2009

OFFROAD Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 44/07
Verkündet am:
2. Dezember 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
OFFROAD
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit
einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in
ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben ei-
nem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.
b) Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten
Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht
zu, wenn ihm - wie dem Bestandteil "automobil" - von Haus aus jegliche Un-
terscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft
der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hin-
weisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe
von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestand-
teil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als
ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie ver-
standen wird.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 44/07 - OLG Hamburg
LG
Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 31. Januar 2007
aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Kammer 07 für Handelssachen, vom 20. Dezember
2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien geben Automobilzeitschriften heraus.
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Der Kläger ist als Rechtsnachfolger der AC Verlagsgesellschaft mbH In-
haber der am 22. Juli 1996 angemeldeten und am 21. November 1996 unter
anderem für Druckerei- und Verlagserzeugnisse, insbesondere Bücher und
Zeitschriften, eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 39631911 "OFF
ROAD":
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Er verlegt unter Verwendung seiner Marke als Titel die Zeitschrift "OFF
ROAD", die seit 1978 monatlich mit einer Auflage von rund 100.000 Exempla-
ren erscheint.
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Im Verlag des Beklagten, der zur Verlagsgruppe der Axel Springer AG
gehört, erscheint die Zeitschrift "automobil TESTS". Seit Ende 2003 gibt der Be-
klagte ferner eine Zeitschrift unter dem Titel "automobil Extra 2005 OFFROAD"
heraus. Bis zum Jahre 2004 benutzte er für die Titelgestaltung die aus der
nachstehenden Schwarz-Weiß-Einblendung ersichtliche Aufmachung:
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Der Kläger beanstandete diese Gestaltung mit Schreiben vom
15. September 2004 als Verletzung seiner Marken- und Titelrechte. Der Beklag-
te änderte daraufhin im Jahre 2005 die Titelaufmachung seiner Zeitschrift wie
aus der nachfolgenden Schwarz-Weiß-Einblendung ersichtlich ab:
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Der Kläger ist der Auffassung, beide Aufmachungen der Zeitschrift des
Beklagten verletzten seine Marken- und Titelrechte. Er hat den Beklagten daher
auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatz-
pflicht in Anspruch genommen.
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Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage an-
tragsgemäß stattgegeben (OLG Hamburg MarkenR 2007, 281). Mit seiner vom
Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, ver-
folgt der Beklagte sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageansprüche seien
nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 19 MarkenG, § 242 BGB begründet.
Hierzu hat es ausgeführt:
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Der Beklagte verwende die angegriffenen Ausführungsformen marken-
mäßig. Der Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei knapp unter-
durchschnittlich. Die Kennzeichnungskraft der von Haus aus für eine Automo-
bilzeitschrift nicht glatt beschreibenden Klagemarke habe zwar durch die lang-
jährige Benutzung als Zeitschriftentitel eine gewisse Stärkung erfahren. Gleich-
wohl sei der Grad der Kennzeichnungskraft nunmehr nur noch als knapp durch-
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schnittlich einzustufen, weil inzwischen eine gewisse Gewöhnung des Verkehrs
an die mittlerweile eingedeutsche englischsprachige Bezeichnung für alles ein-
getreten sei, was mit geländegängigen Fahrzeugen und damit zusammenhän-
genden sportlichen Aktivitäten jenseits befestigter Straßen zu tun habe. Es be-
stehe Warenidentität. Zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Be-
zeichnungen des Beklagten sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im en-
geren Sinne jedoch zu verneinen, weil die Zeichen nur eine schwache Ähnlich-
keit in bildlicher und sprachlicher Hinsicht sowie eine etwas stärkere in Hinblick
auf den Bedeutungsgehalt aufwiesen.
Für die Bejahung der Verwechslungsgefahr reiche aber aus, dass das
Publikum das Zeichen in dem Sinne mit der Marke gedanklich in Verbindung
bringe, dass es trotz Auseinanderhaltens der Zeichen und der mit ihnen wer-
benden Unternehmen aufgrund der Zeichen- und Warenähnlichkeit von organi-
satorischen, vertraglichen oder sonstigen Verbindungen ausgehe. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass beide Teile des zusammengesetzten Titels des Beklag-
ten eine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten
Zeichen behielten.
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Beide Bestandteile des Gesamtzeichens des Beklagten seien grafisch
voneinander abgesetzt und gleichwohl aufeinander bezogen. Sie wiesen hier-
durch auf ihre Gleichwertigkeit hin. Für die Annahme einer selbstständig kenn-
zeichnenden Stellung beider Zeichenbestandteile sprächen auch die dem Ver-
kehr bekannten Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Zeit-
schriftenmarkt. So würden Sonderausgaben von Zeitschriften oder auf ein be-
stimmtes Thema hin ausgerichtete Zeitschriften unter dem eigentlichen
(Dach-)Titel und einem weiteren, auf das spezielle Thema ausgerichteten weite-
ren Titelbestandteil herausgegeben. Ähnlich liege es hier. Zwar gebe der Be-
klagte kein "Mutterblatt" mit dem Titel "automobil" heraus. Unstreitig verfüge er
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jedoch über eine weitere Zeitschrift "automobil TESTS", aus der auch Artikel für
die streitgegenständliche Zeitschrift "automobil OFFROAD" entnommen wür-
den. Bereits aus den Titeln dieser Zeitschriften ergebe sich, dass der Beklagte
den Bestandteil "automobil" wie ein Serienzeichen oder Dachzeichen verwende
und der Bestandteil "TESTS" oder "OFFROAD" auf den Verkehr wie ein Zweit-
zeichen wirke. Die Rechtssätze der Entscheidung "THOMSON LIFE" des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften seien auch dann anzuwenden,
wenn die ältere Marke wie hier mit einem Serien- oder Dachzeichen zu einem
Gesamtzeichen verbunden worden sei, um eine Produktreihe zu kennzeichnen.
Zwar könne nur von einer schwachen bildlichen Ähnlichkeit zwischen der Kla-
gemarke und dem Zeichenbestandteil "OFFROAD" der Verletzungsformen des
Beklagten gesprochen werden. Es bestehe aber dem Klang und dem Bedeu-
tungsgehalt nach Zeichenidentität, so dass unter Berücksichtigung einer knapp
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und der Produktidentität eine Ver-
wechslungsgefahr im weiteren Sinn zu bejahen sei.
Der Kläger müsse es auch nicht nach § 23 Nr. 2 MarkenG hinnehmen,
dass der Beklagte den Zeichenbestandteil "OFFROAD" in seinem Gesamtzei-
chen für einen Zeitschriftentitel benutze, weil diese Verwendung gegen die gu-
ten Sitten i.S. von § 23 MarkenG verstoße.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-
lung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger stehen die
geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fest-
stellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht zu.
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1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne nach § 14
Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG beanspruchen, dass der Beklagte die beanstan-
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dete Verwendung der Titel für eine Automobilzeitschrift unterlässt, hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts
tragen nicht seine Annahme, im Streitfall bestehe zwischen den sich gegen-
überstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
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a) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass
eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt, wenn ein mit einer älte-
ren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusam-
mengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Unterneh-
menskennzeichen oder einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnen-
de Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils
mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck
hervorgerufen wird, dass die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun-
gen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl.
EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042
Tz. 30 ff. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malte-
serkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 33 = WRP
2008, 232 -
INTERCONNECT/T-Inter-Connect; Beschl. v. 29.5.2008
- I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 37 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal).
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, in den zusammengesetzten Ti-
teln des Beklagten behielten beide Teile - und damit auch der der Klagemarke
ähnliche Bestandteil "OFFROAD" - eine selbstständig kennzeichnende Stel-
lung, beruht aber, wie die Revision mit Recht beanstandet, auf rechtsfehlerhaf-
ten Erwägungen.
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aa) Eine Unternehmensbezeichnung enthalten die beanstandeten Titel
des Beklagten neben dem Bestandteil "OFFROAD" nicht. Die Annahme des
Berufungsgerichts, der Beklagte verwende den Bestandteil "automobil" in den
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beanstandeten Titeln wie ein Serien- oder Dachzeichen, wird von den Feststel-
lungen nicht getragen. Die Bezeichnung "automobil" ist als Bestandteil eines
Titels für eine Automobilzeitschrift glatt beschreibend. Zur Kennzeichnung einer
solchen Zeitschrift fehlt ihr daher von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft
und somit auch die Eignung, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeit-
schriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil
einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwen-
det zu werden. Auf eine solche Eignung kommt es zwar nicht an, wenn sich der
Verkehr an einen - von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen - Stammbe-
standteil einer bereits existierenden Zeichenserie gewöhnt hat (vgl. EuGH, Urt.
v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Tz. 64 = WRP
2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria [BAINBRIDGE]; BGH, Urt. v. 22.11.2001
- I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG). Allein dem Um-
stand, dass der Beklagte eine weitere Zeitschrift mit dem Titel "automobil
TESTS" herausgibt, kann angesichts des glatt beschreibenden Charakters der
Bezeichnung "automobil" für eine Automobilzeitschrift jedoch entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, der Verkehr verstehe
"automobil" als den auf die Herkunft hinweisenden Stammbestandteil einer Zei-
chenserie des Beklagten.
bb) Die Hervorhebung eines Bestandteils durch die grafische Gestaltung
oder durch seine Anordnung im Gesamtzeichen führt gleichfalls nicht bereits als
solche zur Annahme seiner selbstständig kennzeichnenden Stellung, wenn der
Verkehr gleichwohl von einem einheitlichen Kennzeichen ausgeht. Eine selbst-
ständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils "OFFROAD" der beanstan-
deten Bezeichnungen des Beklagten kann daher im Streitfall nicht daraus her-
geleitet werden, dass der Bestandteil "automobil" nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts mit deutlich größeren Buchstaben geschrieben ist, am An-
fang des Gesamtzeichens steht und beide Bestandteile grafisch voneinander
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abgesetzt sind. Wie auch das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,
sind die einzelnen Bestandteile der zusammengesetzten Titel des Beklagten
gleichwohl aufeinander bezogen und gleichwertig. Für die Einheitlichkeit der
Betrachtung der kennzeichenrechtlichen Wirkung der einzelnen Zeichenbe-
standteile spricht dabei vor allem ihr inhaltlicher Bezug. Während der Bestand-
teil "automobil" allgemein den Inhalt der so bezeichneten Zeitschrift beschreibt,
verengt der Bestandteil "OFFROAD", wovon auch das Berufungsgericht ausge-
gangen ist, die Thematik auf den Bereich der Geländefahrzeuge.
2. Kann folglich die Auffassung des Berufungsgerichts, in den angegrif-
fenen Titeln des Beklagten behielten beide Teile - nämlich neben dem Bestand-
teil "OFFROAD" auch der Bestandteil "automobil" - eine selbstständig kenn-
zeichnende Stellung, aus Rechtsgründen keinen Bestand haben, und versteht
der Verkehr, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die von
dem Beklagten verwendeten Bezeichnungen als Gesamtzeichen, so hat es bei
dem Grundsatz zu bleiben, dass der Verkehr im Normalfall eine Kennzeichnung
als Ganzes wahrnimmt und daher für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen hervorrufen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz.
28, 30
- THOMSON LIFE). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen
der Wort-/Bildmarke "OFF ROAD" des Klägers und dem Titel "automobil
OFFROAD" des Beklagten nur eine schwache Zeichenähnlichkeit in bildlicher
und sprachlicher Hinsicht sowie eine etwas stärkere in Hinblick auf den Bedeu-
tungsgehalt besteht, weil der - für eine Zeitschrift über Geländefahrzeuge
gleichfalls mit einer beschreibenden Bedeutung versehene
- Bestandteil
"OFFROAD" den Gesamteindruck des Zeichens des Beklagten gegenüber dem
weiteren Bestandteil "automobil" nicht eindeutig dominiert. Danach reicht die
Ähnlichkeit der beiden sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrem Gesamtein-
druck nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Annahme einer
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Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Diese Be-
urteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist
bei der ihm als Tatrichter obliegenden Feststellung des Gesamteindrucks des
Zeichens des Beklagten rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch ein
Bestandteil, der - wie hier der Bestandteil "automobil" - eine beschreibende An-
gabe enthält, zum Gesamteindruck beitragen kann (vgl. BGH, Beschl. v.
13.12.2007 - I ZB 39/05, GRUR 2008, 719 Tz. 37 = WRP 2008, 1098 - idw In-
formationsdienst Wissenschaft, m.w.N.). Die Revisionserwiderung erhebt inso-
weit auch keine Rügen.
3. Mangels Verwechslungsgefahr fehlt es an einer Verletzung der Kla-
gemarke, so dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlas-
sung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Be-
klagten nicht aufgrund seiner Wort-/Bildmarke zustehen. Im Übrigen könnte sich
der Beklagte gegenüber den Klageansprüchen, auch soweit sie auf eine Verlet-
zung der Klagemarke gestützt worden sind, entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG beru-
fen (vgl. dazu unten unter III.).
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III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif
ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar dahinstehen lassen, ob
der Kläger sich für die Klageansprüche auch auf eine Verletzung seiner Werkti-
telrechte (§ 5 Abs. 3 MarkenG) berufen kann. Etwaigen Ansprüchen des Klä-
gers nach § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG stünde aber die Schutz-
schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Verwendung des Zeichenbestandteils "OFFROAD" durch den Be-
klagten verstoße gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG, hält der rechtli-
chen Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich
"OFFROAD" als Bezeichnung für sportliche Aktivitäten abseits der Straße mit
geländegängigen Fahrzeugen durchgesetzt hat und die Verwendung dieser
Bezeichnung als Titel für eine Zeitschrift über Geländewagen und damit zu-
sammenhängende Themen als Angabe über die Merkmale oder Eigenschaften
der Zeitschrift i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist. Es ist dabei weiter
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung, ob ein Zei-
chen als beschreibende Angabe i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG benutzt wird und
der Markeninhaber (oder der Inhaber eines Werktitelrechts an dem Zeichen)
deshalb nicht das Recht hat, diese Benutzung zu untersagen, auf den Zeitpunkt
des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt.
Die Frage, ob jedenfalls für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch
(auch) auf den Zeitraum ab Aufnahme der Benutzung der beanstandeten Be-
zeichnung abzustellen ist, kann dahinstehen. Denn den Ausführungen des Be-
rufungsgerichts, das in diesem Zusammenhang auf eine frühere Entscheidung
von August 2004 Bezug nimmt, kann entnommen werden, dass es auch schon
für den insoweit in Rede stehenden Zeitraum ab November 2003 von der be-
schreibenden Bedeutung der Bezeichnung "OFFROAD" i.S. von § 23 Nr. 2
MarkenG ausgegangen ist.
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2. Der Anwendbarkeit der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG steht
nicht entgegen, dass der Beklagte den Begriff "OFFROAD" kennzeichenmäßig
verwendet; auch eine etwaige Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten
Zeichen schließt die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht aus (vgl. BGHZ
181, 77 Tz. 27 - DAX; BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798
Tz. 17 = WRP 2008, 1202 - POST I). Sie begründete als solche allein auch
noch keinen Verstoß gegen die guten Sitten (EuGH, Urt. v. 7.1.2004
- C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen;
BGH GRUR 2008, 798 Tz. 22 - POST I, m.w.N.).
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3. Von einem Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 MarkenG ist
auszugehen, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung den an-
ständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (vgl. Art. 6
Abs. 1 MarkenRL). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung der Interessen der
Beteiligten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
(BGHZ 181, 77 Tz. 29 - DAX, m.w.N.). Diese gebotene umfassende Beurteilung
aller Umstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der Bezeichnung
"OFFROAD" durch den Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts nicht unlauter ist.
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Dem Berufungsgericht kann bei seiner gegenteiligen Würdigung schon
nicht darin gefolgt werden, dass der Beklagte die Bezeichnung "OFFROAD" so
benutzt, dass die beschreibende Bedeutung hinter der kennzeichenmäßigen
Verwendung zurücktritt. Durch die gemeinsame Verwendung mit dem weiteren
Bestandteil "automobil" in einem vom Verkehr als Gesamtzeichen aufgefassten
zusammengesetzten Zeitschriftentitel bleibt die beschreibende Bedeutung viel-
mehr im Gegenteil gerade erhalten, weil der Verkehr, wie auch das Berufungs-
gericht in anderem Zusammenhang angenommen hat, die beiden Bestandteile
als gleichwertig ansieht und in dem Sinne aufeinander bezieht, dass mit dem
Titelbestandteil "OFFROAD" das speziellere Thema der so betitelten Zeitschrift
bezeichnet ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es bei § 23
Nr. 2 MarkenG anders als bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG
auch nicht darauf an, ob dem Beklagten andere Benutzungsalternativen zur
Verfügung stehen (vgl. BGH, Urt. 2.4.2009 - I ZR 209/06, GRUR 2009, 678
Tz. 30 = WRP 2009, 839 - POST/RegioPost ).
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Der Beklagte hat mit den angegriffenen Bezeichnungen einen hinrei-
chenden Abstand zu den Klagezeichen gewahrt, um nicht gegen die anständi-
gen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zu verstoßen. In bildlicher Hin-
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sicht bestehen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen
hat, bedeutsame Unterschiede zwischen den Klagezeichen und dem Zeichen-
bestandteil "OFFROAD" in den angegriffenen Titeln des Beklagten. Die bloße
Übereinstimmung im Klang und im Bedeutungsgehalt kann demgegenüber ei-
nen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG nicht begrün-
den, zumal der Beklagte sich durch die Aufnahme zusätzlicher Bestandteile in
den Titel seiner Zeitschrift weiter vom Kläger abgegrenzt hat.
4. Dem Kläger stehen die Klageansprüche demnach auch nicht wegen
Verletzung eines Werktitelrechts an dem Klagezeichen "OFFROAD" zu. Die
Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landge-
richts ist daher zurückzuweisen.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2005 - 407 O 160/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 5 U 110/06 -