Urteil des BGH vom 13.02.2009

BGH (stpo, gabe, anklage, anhörung, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 557/08
vom
13. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 30. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass im Fall 88 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von
einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zutref-
fend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht
versäumt hat, für den Fall 88 der Urteilsgründe (89 der Anklage) eine Einzel-
strafe festzusetzen (UA S. 31, 63). Da die Tat zu der Wertungsgruppe gleich-
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förmiger Taten gehört, für welche das Landgericht in 45 weiteren Fällen rechts-
fehlerfrei auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten erkannt
hat, hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend ergänzt.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak