Urteil des BGH vom 07.05.2003

BGH (nicht aussichtslos, zpo, antrag, aussichtslos, 1995, partei, vertretung, durchführung, unterlagen, einleitung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 133/97
vom
7. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 7. Mai 2003
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechts-
anwalts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Beklagte beabsichtigt, gegen den Beschluß des Senats vom
15. April 1998, durch den die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1997 nicht angenommen
wurde, Restitutionsklage beim Bundesgerichtshof zu erheben. Die
Rechtsanwälte, die den Beklagten im Revisionsverfahren vertreten hat-
ten und nach § 81 ZPO zur Erhebung der Restitutionsklage ermächtigt
sind, haben den Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren nicht ange-
nommen.
2. Der Antrag des Beklagten, ihm nach § 78b Abs. 1 ZPO für die
Erhebung der Restitutionsklage einen beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nicht begründet.
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Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer An-
strengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht ge-
funden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Ge-
richt nachzuweisen (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 -
NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es. Der Beklagte hat lediglich die Ab-
lehnungserklärung der Rechtsanwälte vorgelegt, die ihn im Revisions-
verfahren vertreten hatten. Ablehnungserklärungen von zwei weiteren
Rechtsanwälten, die er um die Übernahme des Mandats gebeten haben
will, hat er nicht vorgelegt. In keinem Fall werden Gründe für die Ableh-
nung mitgeteilt. Dem Beklagten war auch zuzumuten, sich an mehr als
vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wen-
den (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR
2000, 412).
Weiter setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b
Abs. 1 ZPO voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos er-
scheint. Die beabsichtigte Restitutionsklage ist aussichtslos, weil sie un-
zulässig wäre. Der Bundesgerichtshof ist für eine Restitutionsklage nach
§ 584 Abs. 1 ZPO nur in den Fällen des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO zustän-
dig. In diesen Fällen ist eine Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO
nur zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung
ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Straf-
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verfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht
erfolgen kann. Dazu ist den umfangreichen Ausführungen des Beklagten
und den eingereichten Unterlagen nichts zu entnehmen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch