Urteil des BGH vom 02.07.2014

BGH: unterbringung, wiedergabe, unterzeichnung, psychose, verfolgungsfahrt, festnahme, anhörung, fahrzeug

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 2 1 5 / 1 4
vom
2. Juli 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 15. Januar 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.
1. Die vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung lautet aus-
zugsweise:
„… wird unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Unterzeichners vom
20.01.2014 für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts gerügt. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe bean-
standet der Beschuldigte die durch das erkennende Gericht I. Instanz ge-
troffenen Feststellungen insoweit, als dass er zum Zeitpunkt seiner Fest-
nahme am Ende der Verfolgungsfahrt den Schlagstock in seiner hinteren
Hosentasche mit sich geführt habe und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt,
entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen, den Schlagstock of-
fen im Fahrzeug mit sich geführt habe. Weiterhin begegnen die Feststel-
lungen des medizinischen Sachverständigen, Herrn Prof. Dr. E. , er-
heblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten und dabei insbeson-
dere im Hinblick auf die Feststellung des Sachverständigen, der Be-
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schuldigte leide an einer Psychose. Nach Auffassung des Beschuldigten
liegen dieser Feststellung unzutreffende Arztberichte und fehlerhafte
Wertungen des Sachverständigen zugrunde. Obwohl seitens des Unter-
zeichners ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt und in-
formiert, verblieb der Beschuldigte bei der Auffassung, diese Ausführun-
gen im Rahmen der Revision zu machen.“
2. Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht
den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muss eine
Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift
erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend
mitzuwirken hat. Ferner darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die
volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (st. Rspr.; vgl.
nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002
– 3 StR 151/02, NStZ-RR 2002, 309).
Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der Revisionsbegrün-
dung. Die sich an den Satz „… wird … für den Beschuldigten die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gerügt“ anschließenden Formulierungen „be-
anstandet der Beschuldigte“ und „begegnen die Feststellungen … erheblichen
Bedenken auf Seiten des Beschuldigten“ sowie „nach Auffassung des Beschul-
digten liegen diese
r Feststellung …“ belegen, dass der Verteidiger lediglich die
vom Angeklagten stammenden Beanstandungen vorträgt und zusammenfasst,
ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen. Diese Wortwahl in Ver-
bindung mit der Wiedergabe der vom Beschuldigten stammenden Ausführun-
gen in indirekter Rede deutet auf eine Distanzierung des Verteidigers hin, zumal
dieser dem Revisionsbegründungsschriftsatz keine eigenen Begründungsele-
mente hinzugefügt hat. Ergänzend kommt die Distanzierung des Verteidigers in
seiner abschließenden Bemerkung zum Ausdruck, er habe seinen Mandanten
ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt, der Beschuldigte habe
aber darauf beharrt, die vorstehenden Ausführungen zu machen.
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Auch der vorangestellten allgemeinen Sachrüge kann in diesem Zusam-
menhang keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden. Da der Ange-
klagte lediglich durch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der
Verteidiger sich jedoch in seinen nachfolgenden Ausführungen von der Ansicht
des Beschuldigten, die Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne von
§ 63 StGB lägen nicht vor, distanziert, verbleibt kein Raum mehr für eine dar-
über hinausgehende Sachrüge. Der Satz „… wird unter Bezugnahme … für den
Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gerügt“ kann
deshalb nur als zusammenfassender Einleitungssatz der vom Angeklagten
stammenden Begründung, nicht aber als eigenständige, von der Revisionsbe-
gründung des Angeklagten unabhängige Rechtsmittelbegründung des Verteidi-
gers verstanden werden. Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel
daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Begrün-
dung übernommen hat; die Revisionsbegründungsschrift ist deshalb trotz Un-
terzeichnung durch den Verteidiger unwirksam.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
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