Urteil des BGH vom 07.07.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 549/04
vom
7. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwältin
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2004 wird verworfen.
2.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Bestechlich-
keit freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwalt-
schaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Beweiswürdi-
gung des Landgerichts beanstandet.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,
hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu dem in dem Anklagesatz der zugelassenen
Anklage dem Angeklagten angelasteten Sachverhalt folgende Feststellungen
getroffen:
Die Stadt H. führte im Jahr 1998 einen Ausschreibungswettbewerb
durch, der die am M. gelegenen Grundstücke M. 22, 23 und 24 um-
faßte. Eine Arbeitsgemeinschaft des Investors F.
(im folgenden: F. ) und des Architekturbüros K. er-
hielt den Zuschlag. Auf den Grundstücken sollte unter Erhalt der historischen
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Bausubstanz des denkmalgeschützten Gebäudes M. 23 ein Kaufhaus er-
richtet werden. In dem notariellen Kaufvertrag, mit dem die F. die
Grundstücke M. 23 und 24 von der Stadt H. erwarb, hatte sich die
F. verpflichtet, das Wohn- und Geschäftshaus M. 23 als Baudenkmal
zu erhalten und zu sanieren.
Im Jahr 2001 beschloß die Stadt H. , die bisher getrennten Amtsbe-
reiche des Stadtplanungs- und Bauordnungamts unter der Leitung eines Bei-
geordneten zusammenzuführen. Dieses Amt trat am 15. Januar 2002 der An-
geklagte an. Am 1. Februar 2002 kam es zu einer Besprechung des Angeklag-
ten mit Vertretern der F. , an der auch die Amtsleiter des Bauplanungs-
und Bauordnungsamts teilnahmen. Im Verlauf der Besprechung wiesen die
Vertreter der F. darauf hin, daß die Standsicherheit des Gebäudes
M. 23 bei Durchführung des Bauvorhabens nur mit sehr hohen finanziellen
Aufwendungen gewährleistet werden könne. Auf ihre wiederholte Frage, was
geschehen werde, wenn das Gebäude einstürzt, erklärte der anwesende Leiter
des Bauordungsamts, daß er dann von einem vorsätzlichen Geschehen aus-
gehen und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten müsse. In einem sol-
chen Fall sei mit einem Bußgeld von 100.000 € bis 150.000 € zu rechnen. Dar-
auf hin äußerte der Angeklagte sinngemäß: „Das ist die Lösung, laßt einfach
einen Bagger dagegen fahren. ... F. müsse für die Vernachlässigung
der Sicherungsmaßnahmen und das Einstürzen des Gebäudes natürlich ein
Bußgeld zahlen. Das Problem sei dann aber erledigt“. Im Anschluß stellte der
Angeklagte – nicht bedenkend, daß er über von der Stadt eingenommene Buß-
gelder keine unmittelbare Verfügungsmacht hatte - laut Überlegungen an, wo-
für er das von der F. zu zahlende Bußgeld verwenden könnte. In
diesem Zusammenhang äußerte er, „daß er mit dem Geld die Prioritätenliste
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der Stadt H. ein wenig abarbeiten könnte, indem er 100.000 € für
erforderliche Baumaßnahmen an Kindergärten verwenden und mit 50.000 € die
mangelhafte Ausstattung seines Dezernatsbereichs mit Computern verbessern
könne. Auf den Vorschlag des Angeklagten reagierten die Vertreter der F.
weder zustimmend noch ablehnend. Zur Zahlung eines Bußgeldes kam es im
weiteren nicht, da das Gebäude M. 23 weder abgerissen wurde noch
aus sonstigen Gründen zum Einsturz kam.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Bestechlich-
keit (§ 332 StGB) aus tatsächlichen Gründen mit der Begründung freigespro-
chen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß nach dem Verständnis des
Angeklagten die Verhängung eines Bußgeldes „lediglich ein notwendiges Übel
für eine schnelle, unbürokratische Lösung der Probleme um das Gebäude
M. 23 sein sollte.“ Es lasse sich daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit
feststellen, daß er das an die Stadt zu entrichtende Bußgeld als Gegenleistung
für eine eigene Diensthandlung oder deren Unterlassung angesehen habe.
Auch eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) scheide aus, da
es auch insoweit an „der zweifelsfrei festzustellenden Verknüpfung“ zwischen
der Amtsausübung und der zu zahlenden Geldbuße fehle.
3. Der Freispruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß §§ 331 ff. StGB wegen des in der
zugelassenen Anklage erhobenen Schuldvorwurfs besteht bereits aus Rechts-
gründen nicht. Auf die von der Revisionsführerin erhobenen Beanstandungen
zur Beweiswürdigung des Landgerichts kommt es daher nicht an.
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a) Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit in der
Tatbestandsalternative des „Forderns“ setzt voraus, daß der Amtsträger den
Vorteil entweder „für“ die Dienstausübung (§ 331 StGB) oder „als Gegenleis-
tung“ für die Vornahme einer Diensthandlung (§ 332 StGB) fordert. Nach bei-
den Bestimmungen ist damit erforderlich, daß der Vorteil dem Empfänger mit
Blick auf seine dienstliche Tätigkeit zugute kommen soll, daß er nach dem aus-
drücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen
Grund gerade in der Dienstausübung hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 15, 239 ff.;
39, 45, 46; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 3, 4; BGH
NStZ 1994, 488, 489; NJW 2004, 3569, 3571). An einer derartigen Verknüp-
fung zwischen Vorteil und Dienstausübung (sog. Unrechtsvereinbarung) fehlt
es hier indes.
b) Die Zahlung eines Bußgeldes an die Stadt H. kommt als „(Dritt-)
Vorteil“ im Sinne der §§ 331 ff. StGB schon deshalb nicht in Betracht, weil sie
die gesetzliche Folge der Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentat-
bestandes, nämlich eine repressive Maßnahme zur Ahndung von
Verwaltungsunrecht, ist. Damit steht sie nicht in einem – wie auch immer
gearteten - Beziehungsverhältnis zu der Dienstausübung des Angeklagten.
Daher kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf an,
ob der Angeklagte den Vertretern der F. anläßlich der Besprechung vom 1.
Februar 2002 (konkludent) zu verstehen gegeben hat, er werde dafür Sorge
tragen, daß bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung des
Einsturzes des Gebäudes M. 23 unterlassen werden.
c) Auch die Begehung der die Zahlungspflicht auslösenden Ordnungs-
widrigkeit scheidet als vorteilsgewährende Handlung aus. Zwar ist unter Vorteil
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gemäß den §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger
oder der begünstigte Dritte keinen Anspruch haben und die ihre wirtschaftliche,
rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv meßbar verbessert (vgl.
Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 331 Rdnr. 4 mit zahlr. Nachw.). Jedoch würde es
auch insoweit an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit fehlen. Der ungenehmig-
te Abriß des denkmalgeschützten Gebäudes wäre – im Falle seiner Durchfüh-
rung – nämlich ausschließlich im eigenen Interesse der F. und nicht um
der Dienstausübung des Angeklagten willen erfolgt. Anders könnte es sich al-
lerdings verhalten, wenn eine Ordnungswidrigkeit einvernehmlich ausschließ-
lich zur Verschleierung einer "Spende" begangen würde. So liegt der Fall hier
jedoch nicht.
d) Das dem Angeklagten angelastete Verhalten kann daher, wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nur als eine - nach § 30 Abs. 1
StGB straflose - versuchte Anstiftung zu einem Vergehen (vgl. § 21 Denkmal-
schutzG Sachsen-Anhalt) oder zu einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 22 Abs. 1
Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 DenkmalschutzG Sachsen-Anhalt) gewertet wer-
den.
4. Der Bestand des angefochtenen Urteils wird auch nicht dadurch in
Frage gestellt, daß das Landgericht das spätere Geschehen vom 4. März 2002
nicht zum Gegenstand der Aburteilung gemacht hat.
a) Nach den Feststellungen fand am 4. März 2002 in Anwesenheit des
Angeklagten eine weitere Besprechung mit den Vertretern der F. ,
S. und Dr. C. , statt. Gegenstand dieser Zusammenkunft war die
Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung für den Abriß und Neubau des
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Gebäudes M. 23. Hierbei wurden die Vertreter der F. von Seiten der
Stadt H. schließlich aufgefordert, kurzfristig einen begründeten Abbruch-
antrag einzureichen. Unmittelbar nach der Besprechung wurde S. vom
Angeklagten darauf angesprochen, „sich als in H. tätiges Unternehmen
für die Belange der Stadt (zu) engagieren“. Als S. daraufhin von einer seit
längerem geplanten Spende für das H. haus der Stadt berichtete, „erhob
der Angeklagte die Forderung, dies ihm einmal schriftlich mitzuteilen“. Noch an
demselben Nachmittag versandten S. und Dr. C. ein Schreiben an
den Angeklagten, in welchem sie sich für das vorausgegangene Gespräch be-
dankten. Ferner erklärten sie, daß sie „vor dem Hintergrund der in Aussicht
gestellten Kooperationsbereitschaft der Stadt bezüglich des Projektes M.
gerne bereit (seien), das H. haus mit einer Spende von 50.000 Euro zu un-
terstützen“ und versuchen werden, auch den Generalunternehmer ... zu einer
Spende von weiteren 50.000 Euro zu bewegen“.
b) Das Landgericht hat diesen Sachverhalt, der eine Strafbarkeit des
Angeklagten nach § 332 StGB nahelegt, keiner eigenen strafrechtlichen Über-
prüfung unterzogen, sondern ihn lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu
dem Tatgeschehen vom 1. Februar 2002 berücksichtigt. Dies ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden, da das Geschehen vom 4. März 2002 von der zugelas-
senen Anklage nicht erfaßt wird.
Der Anklagesatz der Anklage vom 19. Februar 2003 schildert nur den
Ablauf der Besprechung vom 1. Februar 2002. Die – eher beiläufige – Schilde-
rung der Besprechung vom 4. März 2002 im wesentlichen Ergebnis der Ermitt-
lungen reicht nicht aus, um dieses Geschehen zum Gegenstand der Aburtei-
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lung zu machen (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16; Kuckein, StraFo
1997, 33, 34).
Beide Vorkommnisse sind auch nicht Teil eines einheitlichen geschicht-
lichen Lebensvorganges, der die Annahme einer prozessualen Tat im Sinne
des § 264 StPO rechtfertigen könnte. Zwar betreffen beide Vorgänge die
dienstliche Tätigkeit des Angeklagten in Bezug auf das Gebäude M. 23.
Während jedoch die Besprechung vom 1. Februar 2002 ausschließlich die
Frage eines rechtswidrigen Abrisses betraf, hatte das spätere Treffen vom 4.
März 2002 die Erteilung einer Abrißgenehmigung durch die Stadt H. zum
Gegenstand. Im ersten Fall ging es zudem nur um die mögliche Verwirkung
eines Bußgeldes, während bei dem zweiten Vorfall die Zahlung einer „Spende“
inmitten war. Beide Geschehnisse sind damit nicht derart unmittelbar
miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen
Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt ha-
ben, richtig gewürdigt werden kann (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 213). Dies gilt
namentlich vor dem Hintergrund, daß zwischen beiden Vorgängen ein Zeitraum
von über einem Monat lag und auch materiellrechtlich Tatmehrheit
anzunehmen wäre.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing
ist urlaubsbedingt verhindert
zu unterschreiben.
Maatz
Ernemann Sost-Scheible
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
StGB §§ 331, 332
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Die Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die "einvernehm-
lich" zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im
Sinne der Bestechungstatbestände.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 StR 549/04 - Landgericht Halle