Urteil des BGH vom 04.07.2002

BGH (gemeinschaftliches testament, eltern, anteil, beschwerde, rechtssatz, gesetz, erbschein, unentgeltlich, ehefrau, testament)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 5/02
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle
vom 21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin, die
den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt bis zu 55.000
€.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Kinder des am 12. August 2000 verstorbenen
Landwirts J. H. E. und seiner am 6. April 1991 vorverstorbenen
Ehefrau. Diese errichteten am 22. September 1990 ein gemeinschaftliches Te-
stament, in welchem sie den Beteiligten zu 2 zum Hoferben eingesetzt haben;
hinsichtlich des hoffreien Vermögens trafen sie keine Regelung.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Januar 1991 erhielt die An-
tragstellerin von den Eltern unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen. In § 3 des Vertrags erklärte sie sich
für höferechtlich abgefunden und verzichtete gegenüber ihren Eltern auf ihr
Erb- und Pflichtteilsrecht mit Ausnahme von Ansprüchen aus § 13 HöfeO.
Am 9. Februar 2001 hat das Landwirtschaftsgericht bezüglich des hoff-
reien Vermögens des Erblassers einen Erbschein erteilt, in dem die Beteiligten
als Erben zu je 1/3-Anteil ausgewiesen waren. Diesen hat es mit Beschluß vom
22. August 2001 eingezogen, weil wegen des Verzichts der Antragstellerin auf
ihr Erb- und Pflichtteilsrecht nur die Antragsgegner Erben geworden seien.
Die von der Antragstellerin gegen den Einziehungsbeschluß eingelegte
Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Die Antrags-
gegner beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-
nannten Voraussetzungen zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese liegen
jedoch nicht vor. Die Antragsstellerin macht nur vermeintliche Rechtsfehler
geltend, zeigt aber keine Entscheidung und somit auch keinen Rechtssatz ei-
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nes Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes auf, von dem das Be-
schwerdegericht abgewichen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Antragstellerin gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon
nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke