Urteil des BGH vom 15.10.2009

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5 StR 351/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Dresden vom 11. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen –
wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zehn
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Miss-
brauch von Kindern (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre neun Monate) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sei-
ne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
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Die konkludent auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision
des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-
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Der im Zeitpunkt der Tat 26 Jahre alte Angeklagte erlebte in seiner
Kindheit „ungünstige Sozialisationsbedingungen“ (UA S. 36), die durch Alko-
holkonsum der Eltern, wechselnde Partnerschaften der Mutter, „Gewalttätig-
keiten in der Familie, Ausgrenzung und Vernachlässigung der Kinder in ihrer
Fürsorge, Förderung und auch in der Ernährung“ sowie Heimaufenthalte des
Angeklagten geprägt waren. Im Kindesalter mit knapp sechs Jahren war der
Angeklagte häufig beim Geschlechtsakt seiner Eltern im gemeinsamen
Schlafzimmer anwesend. Später kam es auch zu einem sexuellen Übergriff
eines Partners der Mutter auf den Angeklagten. Mit seiner kleinen Halb-
schwester ahmte er spielerisch den Geschlechtsverkehr zwischen Mutter und
Vater nach. Mit 16 Jahren hatte er eine Freundin und mit ihr seinen ersten
Sexualverkehr. Im Kinderheim trat er als Jugendlicher in sexuellen Kontakt
zu jüngeren Jungen (Berührungen am Geschlechtsteil, gemeinsames Ona-
nieren).
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Im Jahr 1989 sah die Staatsanwaltschaft Dresden in einem Strafver-
fahren wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen von der Verfolgung nach
§ 45 Abs. 2 JGG ab; zur Zeit der letzten Tat, deren Einzelheiten im Urteil
nicht wiedergegeben werden, war der Angeklagte 15 Jahre alt. Am
13. Juli 2004 verurteilte das Amtsgericht Pirna den Angeklagten wegen se-
xuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung einer früheren
Verurteilung, bei der Auflagen erteilt worden waren, zu einer Jugendstrafe
von drei Jahren und vier Monaten. Im Zeitraum vom Februar 2003 bis
März 2004 hatte der Angeklagte einen neunjährigen Jungen an dessen Ge-
schlechtsteil gefasst sowie an zwei zwölf- bis vierzehnjährigen Jungen Hand-
verkehr, Oralverkehr und in einem Fall ungeschützten Analverkehr ausge-
führt. Die verhängte Jugendstrafe hat der Angeklagte vollständig verbüßt.
Nach seiner Haftentlassung am 19. Juni 2007 stand er unter Führungsauf-
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sicht. In dem Führungsaufsichtsbeschluss wurden u. a. ein Kontakt- und Ver-
kehrsverbot gegenüber Minderjährigen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und eine
Meldeweisung (Aufsuchen des Bewährungshelfers) nach § 68b Abs. 1 Nr. 7
StGB ausgesprochen.
In der Folgezeit hielt der Angeklagte die Weisungen der Führungsauf-
sicht allenfalls marginal ein. Der – genauer ausgestalteten – Meldeweisung
kam er nur sehr unzureichend nach; das Landgericht hat insoweit fünf Wei-
sungsverstöße festgestellt und den Angeklagten deshalb gemäß § 145a
StGB verurteilt. Eine auf der Grundlage des § 68b Abs. 2 StGB erteilte The-
rapieweisung erfüllte er nicht. Aufgrund von Fehlzeiten kam es zur Kündi-
gung seines Ausbildungsverhältnisses als Verkäufer mit nachfolgender Ar-
beitslosigkeit.
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Im Dezember 2007 lernte der Angeklagte auf dem Sportplatz beim
Fußballspiel die damals 13-jährige P. P. und die neunjährige M.
K. kennen. In der Folgezeit besuchte P. den Angeklagten mindes-
tens viermal in dessen Wohnung, davon zweimal in Begleitung von M. .
Er ließ die Mädchen an seinem Computer spielen, unterhielt sich mit ihnen
und ließ sie seinen Hund ausführen. Nachdem M. ihm gesagt hatte, dass
P. „was von ihm wolle“, traf sich der Angeklagte, dem das Alter von P.
bekannt war, des Öfteren auch allein mit ihr. Beide traten als Paar auf.
Sie kamen schließlich überein, dass P. die Nacht vom 12. zum 13. Sep-
tember 2008 in der Wohnung des Angeklagten verbringen sollte, um ge-
meinsam „zu kuscheln“ (UA S. 18). Im Verlaufe des Abends kam es zum
Austausch von Zärtlichkeiten. Nachdem der Angeklagte, ohne dass P.
dies sehen konnte, ein Kondom übergestreift hatte, legte er sich auf sie und
drang mit seinem Penis in ihren Scheidenvorhof ein. P. verspürte
Schmerzen und machte eine Abwehrbewegung. Daraufhin ließ er sofort von
ihr ab und erklärte ihr, dass er ihr keinesfalls wehtun wollte.
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Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen schweren sexu-
ellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit
zu einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt
sowie wegen vierer weiterer Fälle des Verstoßes gegen Weisungen während
der Führungsaufsicht.
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2. Während die Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist, hält die Anord-
nung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB revisionsgerichtli-
cher Überprüfung nicht stand.
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a) Schon die Ausführungen zum Hang des Angeklagten zu erhebli-
chen Straftaten und zu seiner darauf beruhenden Gefährlichkeit für die All-
gemeinheit sind nicht bedenkenfrei. Das Landgericht stützt sich auf ein psy-
chiatrisches Sachverständigengutachten, das beim Angeklagten eine Pädo-
philie (ICD-10 Nr. F65.4) feststellt, die keine „temporäre Erscheinung“ sei
(UA S. 33), jedoch nicht zu einer Einschränkung der Einsichts- oder Steue-
rungsfähigkeit beim Angeklagten geführt habe. Bereits seit frühen Jahren
hätten sich beim Angeklagten Phantasien im Hinblick auf sexuelle Handlun-
gen an Kindern ausgebildet. Zwar könne er mit erwachsenen Frauen sexuel-
le Kontakte vollziehen, „wobei die sexuellen Impulse bezüglich der Phanta-
sien und Gedanken an sexuelle Handlungen mit Kindern … in den Hinter-
grund treten“ (UA S. 32); jedoch neige er im Zusammenhang mit Schwierig-
keiten im sozialen Bereich und seiner Selbstwertproblematik zur Bezie-
hungsaufnahme zu Kindern. Er begründe zur Befriedigung seines Bedürfnis-
ses nach Zuwendung, Aufmerksamkeit und körperlicher Liebe Kontakte zu
Kindern. In diesen Beziehungen fühle er sich in ausreichender Weise sicher
und anerkannt.
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In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht aber auch die deutli-
chen Unterschiede behandeln müssen, welche die abgeurteilte Tat gegen-
über den durch das Amtsgericht Pirna abgeurteilten Vortaten aufweist, die
den sexuellen Missbrauch von Jungen in – zumindest überwiegend – vorpu-
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bertärem Alter zum Gegenstand hatten (vgl. hierzu Kröber/Dölling/Ley-
graf/Sass, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. 4 2009, S. 438).
b) Das Landgericht begründet im Anschluss an den Sachverständigen
seine Überzeugung von einer „fest eingewurzelten Neigung“ des Angeklag-
ten, immer wieder gleichartige Sexualstraftaten an Kindern zu begehen, u. a.
damit, dass er innerhalb der Bedingungen der Führungsaufsicht, „die sich
ganz intensiv um ihn bemühte“, handelte. Der Senat vermag dem Urteil indes
intensive Bemühungen der Führungsaufsicht gerade nicht zu entnehmen.
Vielmehr lebte der Angeklagte, der mit der Kündigung seiner Arbeitsstelle ein
strukturierendes Element seines Alltags verloren hatte, de facto weitestge-
hend unkontrolliert und ohne Betreuung. Zwar war er von seinem Bewäh-
rungshelfer wiederholt schriftlich zu Vorstellungsterminen geladen worden.
Jedoch führte die beharrliche und über einen Zeitraum von jedenfalls neun
Monaten bestehende Säumigkeit des im Juni 2007 aus der Strafhaft entlas-
senen Angeklagten bei der Erfüllung nicht nur seiner Melde-, sondern auch
seiner Therapieweisung lediglich zu einem Hausbesuch seitens seines Be-
währungshelfers im November 2007 und zu einem anschließenden mündli-
chen Anhörungstermin der Strafvollstreckungskammer, bei dem der Ange-
klagte zwar Besserung gelobte, jedoch in der Folgezeit nicht an den Tag leg-
te. Nachdem der Bewährungshelfer der Führungsaufsichtsstelle im Ap-
ril 2008 von der Säumigkeit des Angeklagten Mitteilung gemacht hatte, stellte
diese im Juli 2008 Strafantrag.
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3. Darüber hinaus entbehrt die Ermessensentscheidung aus § 66
Abs. 3 Satz 1 StGB – was auch vom Generalbundesanwalt beanstandet
wird – einer tragfähigen Begründung. Ordnet das Tatgericht die Unterbrin-
gung nach § 66 Abs. 3 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur er-
kennen lassen, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war, sie
müssen auch darlegen, aus welchen Gründen es von ihr in einer bestimmten
Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensent-
scheidung 4 und 5; BGH NStZ-RR 2004, 12; StraFo 2003, 282, 283). Nur so
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ist dem Revisionsgericht die – eingeschränkte (vgl. BGH NStZ 1999, 473) –
Nachprüfung der tatrichterlichen Ermessenentscheidung möglich.
Die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, dass sich das Landge-
richt seines Ermessens hinsichtlich der Anordnung der Maßregel überhaupt
bewusst war. Es beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung der formellen
und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Insbesonde-
re lassen die Urteilsgründe eine hinreichende Auseinandersetzung mit sol-
chen Umständen vermissen, die geeignet sind, die vom Angeklagten ausge-
hende Gefährlichkeit in milderem Licht erscheinen zu lassen. So wäre zum
einen zu erörtern gewesen, dass die formellen Voraussetzungen des § 66
Abs. 3 sowohl hinsichtlich der Strafe im Rahmen der Anlassverurteilung
(zwei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe), als auch hinsichtlich derjenigen im
Rahmen der Vorverurteilung (drei Jahre vier Monate Jugendstrafe) nur knapp
erfüllt sind. Darüber hinaus war die Geschädigte im Zeitpunkt der Tat alters-
mäßig nur wenige Wochen vom Erreichen der Schutzaltersgrenze der
§§ 176, 176a StGB entfernt. Sie hatte an der Herstellung der äußeren Bedin-
gung für die Tatsituation aktiv mitgewirkt. Auf ihre Schmerzäußerung hin ließ
der Angeklagte sofort von ihr ab, brachte sein Bedauern und seine Zunei-
gung zu ihr zum Ausdruck und entschuldigte sich in den nächsten Tagen
nochmals brieflich bei ihr.
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Namentlich vor dem Hintergrund der Aburteilung einer solchen nicht
überaus schweren Straftat ist im Rahmen der Ermessensentscheidung auch
zu bedenken, ob einer vom Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit anstelle
durch Anordnung der Sicherungsverwahrung als einer der schärfsten Sankti-
onen des Strafrechts durch eine risikoangepasst straffe Kontrolle und Betreu-
ung während der Führungsaufsicht angemessen begegnet werden kann. An-
gesichts des oben (unter 2. b) Ausgeführten steht dem nicht von vornherein
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entgegen, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit der Führungsauf-
sicht entzogen und sie zu weiteren Straftaten missbraucht hat.
Basdorf Brause Schneider
Dölp König