Urteil des BGH vom 08.05.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 232/01
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juli 2001 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Höhe des Scha-
densersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zutreffend
von den Honorarsätzen der HOAI ausgegangen (vgl. BGHZ 61, 88,
91 ff. - Wählamt; OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 47).
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er den ur-
heberrechtlich geschützten Entwurf für die Wohnanlage nur für ei-
nen Verkaufsprospekt verwendet hat. Das Berufungsgericht hat
zutreffend darauf abgestellt, was üblicherweise für die Einräumung
der Rechte, in die der Beklagte rechtswidrig eingegriffen hat, zu
zahlen gewesen wäre. Bei der Schadensberechnung im Wege der
Lizenzanalogie kann zu Lasten des fiktiven Lizenzgebers nicht
schadensmindernd berücksichtigt werden, daß der ersten Wer-
knutzung die beabsichtigten weiteren Nutzungen nicht nachgefolgt
sind. Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte urheberrechtli-
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che Nutzungsrechte, für deren Einräumung üblicherweise eine
Vergütung zu zahlen ist, verletzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993
- I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate, m.w.N.).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert