Urteil des BGH vom 21.11.2006

BGH (urkunde, hauptverhandlung, verfügung, unterlagen, wahl, stpo, menge, nachprüfung, grund, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 477/06
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll,
empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen
hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom
25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile
der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B.
durch Klammern kenntlich zu machen.
Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vor-
gänge in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert wer-
den bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl.
Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Vorliegend kann der
Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. März
2006, wonach beide Schöffen erklärt haben, dass sie die ihnen zur
- 3 -
Verfügung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschlie-
ßen, dass der Schöffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhal-
ten hat, auch wenn es im Gegensatz zur Schöffin Se.
insoweit keinen Protokollvermerk gibt.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf