Urteil des BGH vom 03.04.1943

BGH (staatsanwaltschaft, antrag, wohnsitz, sitz, zeitpunkt, gerichtsbarkeit, unterlagen, anhörung, aufhebung, berlin)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 48/04
2 AR 36/04
vom
3. März 2004
in der Aufhebungssache
des
Antragstellerin:
vertreten durch: Rechtsanwalt
Aufhebung der Sonderentscheidung der Geheimen Staatspolizei in Berlin vom
3. April 1943
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. März 2004 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, die
gemäß § 6 NS-AufhG festzustellen hat, ob die Sonderentscheidung der Ge-
heimen Staatspolizei vom 3. April 1943 aufgehoben ist, war zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG, wonach der Bundesge-
richtshof die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen hat, sind nicht dar-
getan oder ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Betroffene
zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz in M. ,
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wo ersichtlich auch die Tat begangen wurde. Danach kommt gemäß § 6 Abs. 2
Satz 2 NS-AufhG die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft in Betracht, an
deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer