Urteil des BGH vom 04.07.2009

BGH (rechtliches gehör, antragsteller, termin, ladung, gabe, aufhebung, anhörung, vorinstanz, erkrankung, zweifel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 14/08
vom
29. September 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-
terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 29. September 2009 beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom
4. Juli 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich in einem am 17. August 2009 beim Bun-
desgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 5. August 2009
zugestellten Senatsbeschluss vom 4. Juli 2009, durch welchen seine sofortige
Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2007 trotz Abwesenheit des
Antragstellers im Termin am 16. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Er
macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil der
Senat ihm keine Gelegenheit gegeben habe, Zweifel an der von ihm geltend
gemachten Erkrankung auszuräumen.
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II.
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Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat
hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Be-
weisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden
ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in
sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Beschwerdeführer ist mit der Ladung zum Termin am 16. März 2009
darauf hingewiesen worden, dass eine erneute Aufhebung oder Verlegung des
Termins aus gesundheitlichen Gründen von der Vorlage eines amtsärztlichen
Attests über die Verhandlungsunfähigkeit abhängt. Das vom Beschwerdeführer
vorgelegte amtsärztliche Attest vom 16. März 2009 hat die von ihm behaupteten
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Beschwerden nicht bestätigt. Einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers
bedurfte es angesichts des ihm bekannten Untersuchungsergebnisses nicht.
Tolksdorf Frellesen Roggenbruck
Stüer Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.09.2007 - 1 ZU 45/07 -