Urteil des BGH vom 26.05.2003

BGH (sache, zoll, einzelrichter, aufhebung, zpo, besetzung, beschwerde, zwangsvollstreckungsverfahren, zulassung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 243/03
vom
19. März 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der
7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Limburg an der
Lahn vom 26. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Gründe:
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-
grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-
beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-
doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-
richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX
ZB 134/02, NJW 2003, 1254, z.V.b. in BGHZ 154, 200).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den
Rügen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem Zusam-
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menhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen
haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
Kreft Raebel Athing
Boetticher Zoll