Urteil des BGH vom 24.01.2002

BGH (gesetzliche grundlage, beschwerde, kirchhof, verletzung, zulassung, zpo, streitwert, reform)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 129/01
vom
24. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 24. Januar 2002
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird auf
Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 244,86 DM (125,19 EUR), vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai
1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2282.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4
ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall
anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S 1887, 1907 f), eine Beschwerde
nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen ei-
ner Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGH,
Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 z.V.b.) kommt vorliegend schon
deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist.
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Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die von ihm angekün-
digte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Über deren Zulässigkeit wird das
angerufene Gericht zu entscheiden haben; eine gesetzliche Grundlage für ein
Tätigwerden des Bundesgerichtshofs besteht insoweit nicht.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser