Urteil des BGH vom 22.07.2010

BGH (actio libera in causa, bedingter vorsatz, stgb, opfer, ergebnis, schusswaffe, begründung, beweisantrag, literatur, durchführung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 133/10
vom
22. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 3.: Mordes u. a.
zu 2.: Raubes mit Todesfolge
zu 4.: Anstiftung zum schweren Raub
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 einstimmig
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stade vom 13. Mai 2009 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
D.
gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenann-
ten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach-
und Rechtslage entspricht.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Zur Verfahrensrüge Nr. 7. des Angeklagten C.
Zwar hat das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung der Geschädigten
des Raubüberfalls vom 23. Januar 2007 in L. rechtsfehlerhaft mit der
Begründung zurückgewiesen, die Beweisbehauptungen seien aufs Geratewohl
ins Blaue hinein aufgestellt, sodass es sich in Wahrheit um einen nicht ernstlich
gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handele. Der Senat kann je-
doch ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Nach dem
- 3 -
Ergebnis der von der Strafkammer durchgeführten Beweisaufnahme wurde bei
dem Raubüberfall keine Beute gemacht. Aus dem verlesenen DNA-Gutachten
ergibt sich, dass die Angeklagten V. und P. als Mitverur-
sacher der am Tatort sichergestellten Spuren ausscheiden (UA S. 146).
2. Zur Sachrüge des Angeklagten V.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen Raubes mit
Todesfolge (§ 251 StGB) verurteilt.
Es bestehen Bedenken, ob dem Angeklagten V. das vorsätzliche
Erschießen der Opfer F. und W. durch den Mitange-
klagten C. , der nach dem gemeinsamen Tatplan die geladene Selbstla-
depistole lediglich zur Drohung verwenden sollte, über die Grundsätze der "suk-
zessiven Mittäterschaft" deshalb zugerechnet werden kann, weil er sich nach
der von ihm erkannten Tötung weiter an der Durchführung des Raubüberfalls
beteiligte. Gegen die Rechtsprechung, die dies bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 18.
Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280), werden von der Literatur Ein-
wendungen von Gewicht erhoben (Walter NStZ 2008, 548, 553 f.; Schünemann
in LK 12. Aufl. § 25 Rn. 197 ff.). Der Senat muss die Rechtsfrage nicht ent-
scheiden; denn die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch mit
einer anderen Begründung.
Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt (UA S. 182),
schob der Angeklagte nach dem von ihm erkannten Mittäterexzess des Mitan-
geklagten C. seine ursprünglichen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes
der Schusswaffe beiseite und billigte weitere von ihm als möglich erachtete
Gewalthandlungen mit der geladenen Pistole. Damit hat sich sein geänderter
bedingter Vorsatz auf den Einsatz der Schusswaffe gegen die bis dahin noch
nicht schwerwiegend verletzten fünf weiteren Opfer erstreckt. Er hat hinsichtlich
- 4 -
des Todes dieser Menschen im Sinne des § 251 StGB leichtfertig gehandelt,
weil sich ihm wegen des sofortigen Waffeneinsatzes gegen die ersten Opfer
F. und W. kurz zuvor die vorsätzliche Tötung der weiteren
Opfer durch den Mitangeklagten C. als nahe liegende Möglichkeit auf-
drängte.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumes-
sung nicht vom Strafrahmen des § 251 StGB, sondern von dem des § 250 Abs.
2 StGB ausgegangen ist (UA S. 204 f.).
3. Zu den Rügen der Angeklagten hinsichtlich § 21 StGB
Die Bejahung einer verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten
C. , D. und V. wegen der kurz vor dem Raubüberfall konsumierten
Drogen schied schon nach den Grundsätzen der "actio libera in causa" aus.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer