Urteil des BGH vom 27.11.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 151/07
vom
17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das erstinstanzliche
Urteil einer Nachprüfung durch das höhere Gericht zu unterstellen, kommt auch
dann zweifelsfrei zum Ausdruck, wenn die beschwerte Partei, statt unmittelbar
Berufung einzulegen, versehentlich deren Zulassung beantragt.
BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 151/07 - OLG Schleswig
LG Kiel
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof.
Dr.
Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
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Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 27. November 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
20.000 €.
Gründe:
I.
Die Beklagte wurde durch ein ihr am 16. August 2007 zugestelltes Urteil
des Landgerichts verurteilt, eine Baulast zugunsten des Klägers zu übernehmen.
Hiergegen ging sie mit einem am 17. September 2007 (Montag) bei dem Oberlan-
desgericht eingegangenen „Antrag auf Zulassung der Berufung“ vor. Mit Schrift-
satz vom 15. Oktober 2007 begründete die Beklagte „die…eingelegte Berufung“.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer
Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte die Be-
klagte die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erreichen.
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II.
Das Berufungsgericht meint, innerhalb der am 17. September 2007 abge-
laufenen Berufungsfrist sei keine Berufungsschrift eingegangen. Der Antrag auf
Zulassung der Berufung sei unzulässig, weil eine Zulassungsberufung nur unter
den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO möglich sei.
Er könne auch nicht in eine Berufung im Sinne des § 519 ZPO umgedeutet wer-
den. Eine Berufungsschrift müsse zweifelsfrei die Absicht erkennen lassen, das
erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen.
Daran fehle es. Der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels sei kein Rechtsmit-
tel im engeren Sinne. Bei dem nächsthöheren Gericht falle nur die verfahrens-
rechtliche Vorfrage an, ob der Rechtsmittelzug eröffnet sei. Zudem habe der An-
trag auf Zulassung eines Rechtsmittels andere Voraussetzungen und andere Ziele
als das Rechtsmittel selbst.
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III.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Die bereits von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 522
Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig.
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a) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Berufungsgericht die
Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Sache zugelassen hat. Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften
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Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht entbehrt einer
gesetzlichen Grundlage und löst daher keine Bindungswirkung im Sinne des § 574
Abs. 3 Satz 2 ZPO aus (Senat, Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 59/02, NJW-RR
2003, 784, 785; BGH, Beschl. v. 7. April 2004, XII ZB 51/02, MDR 2004, 1074).
b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
fordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklag-
te in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), weil das Beru-
fungsgericht den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerichteten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise er-
schwert hat (vgl. BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG NJW 1991, 3140).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beklagte hat durch den
Schriftsatz vom 17. September 2007 wirksam Berufung gegen das sie beschwe-
rende Urteil des Landgerichts eingelegt.
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Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon aus,
dass eine Berufungsschrift zweifelsfrei die Absicht erkennen lassen muss, das
erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen
(BGH, Beschl. 19. November 1997, XII ZB 157/97, NJW-RR 1998, 507; Beschl. v.
25. November 1986, VI ZB 12/86, NJW 1987, 1204). Es nimmt aber zu Unrecht
an, dass das hier nicht der Fall ist. Die Beklagte befand sich zwar in einem Irrtum
darüber, dass die Berufung keiner Zulassung durch das Berufungsgericht bedurf-
te, sondern ohne weiteres eröffnet war. Dieser Irrtum änderte aber nichts an ihrer
erkennbaren Absicht, das erstinstanzliche Urteil von dem Oberlandesgericht
nachprüfen und ändern zu lassen.
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Auf die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Unterschiede zwi-
schen einem Rechtsmittel und dem Antrag, mit dem die Zulassung eines Rechts-
mittels erst erreicht werden soll, kommt es nicht an. Es kann nämlich für den Re-
gelfall unterstellt werden, dass eine Partei, die die Zulassung eines Rechtsmittels
erstrebt, auch beabsichtigt, es durchzuführen. Eine andere Beurteilung kommt nur
ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Partei erkennen lässt, dass
sie zunächst nur die (vermeintlich notwendige) Zulassung des Rechtsmittels er-
strebt und sich die Entscheidung, das Rechtsmittel im Fall seiner Zulassung
durchzuführen, noch vorbehält. Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Die
Beklagte hat durch die Bezeichnung der Parteien als „Berufungsklägerin“ und „Be-
rufungsbeklagter“ - im Gegenteil - zu erkennen gegeben, dass sie entschlossen
ist, die Berufung durchzuführen.
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Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich. Da eine wirk-
same Berufungsschrift nicht von dem Gebrauch des Wortes „Berufung“ abhängt,
(BGH, Beschl. v. 25. November 1986, VI ZB 12/86, NJW 1987, 1204), hindert um-
gekehrt auch eine unzutreffende Bezeichnung nicht die Annahme, eine Berufung
sei wirksam eingelegten worden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 518
Rdn. 16; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 519 Rdn. 11).
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Die von dem Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Unzulässigkeit der Umdeu-
tung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. eine Nicht-
zulassungsbeschwerde (BVerwG NVwZ 1999, 641; BSG NVwZ 1997, 832) sowie
einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde und umgekehrt (BVerwG
NVwZ 1998, 1297 und aaO.) ist nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass sie
Verfahrensordnungen betrifft, die Rechtsmittelbelehrungen vorsehen, stellt sich
die Frage der Umdeutung einer Berufungsschrift nicht, wenn der Wille, das Urteil
durch das Berufungsgericht inhaltlich überprüfen zu lassen - wie hier - zweifelsfrei
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zum Ausdruck gekommen, die Berufungsschrift also wirksam ist (so zutreffend
Stein/Jonas/Grunsky, aaO, Fn. 49).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 10.08.2007 - 11 O 443/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.11.2007 - 4 U 164/07 -