Urteil des BGH vom 14.01.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 489/04
vom
14. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 4. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen irrtümlich die Tat-
bestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 für erfüllt erachtet (UA
S. 23) und nicht wie in der Liste der angewandten Strafvorschrif-
ten zutreffend § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA S. 1 a), handelt es
sich im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen um ein offen-
sichtliches Schreibversehen. Zudem wäre - entgegen dem Antrag
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des Generalbundesanwalts - eine Schuldspruchänderung wegen
Annahme einer anderen Variante desselben Tatbestands nicht
erforderlich.
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