Urteil des BGH vom 25.10.2007

BGH (bundespatentgericht, rechtliches gehör, verhandlung, benutzung, einrede, beschwerde, marke, verletzung, kenntnis, erwägung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 97/06
vom
25. Oktober 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke 302 34 986
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Be-
schluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-
patentgerichts vom 30. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Gegen die am 10.
September 2002 eingetragene Wortmarke
Nr.
302
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986 "Erlander" hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke
Nr. 300 33 893 "Melander" Widerspruch erhoben.
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Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat aufgrund
des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung
angeordnet, es bestehe Verwechslungsgefahr.
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Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006
hat die Markeninhaberin erstmals die Benutzung der Widerspruchsmarke be-
stritten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der am
12. Oktober 2006 beim Bundespatentgericht eingegangene Schriftsatz ist zu-
nächst nicht dem zuständigen Senat des Bundespatentgerichts zugeleitet wor-
den, sondern erst am 7. November 2006 zu den Gerichtsakten des Beschwer-
deverfahrens gelangt. Zwischenzeitlich hatte das Bundespatentgericht mit ei-
nem den Beteiligten am 2. November 2006 zugestellten Beschluss vom
30. Oktober 2006 die Beschwerde der Markeninhaberin ohne mündliche Ver-
handlung und ohne Berücksichtigung der Einrede mangelnder Benutzung der
Widerspruchsmarke zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht
zugelassene - Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin.
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II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht (§ 89 Abs. 4
MarkenG).
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1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.
Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt
jedoch daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbe-
schwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde
beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3
MarkenG) und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rüge durch-
greift, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (BGH,
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Beschl. v. 10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 7 = WRP 2007, 788
- MOON).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem
Bundespatentgericht verletzt die Markeninhaberin in ihrem Anspruch auf recht-
liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
a) Nach § 69 Nr. 1 MarkenG findet eine mündliche Verhandlung über die
Beschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt wird. Die Marken-
inhaberin hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie konnte davon ausge-
hen, eine Entscheidung werde dem Verfahrensrecht entsprechend nicht ohne
mündliche Verhandlung ergehen und sie werde noch Gelegenheit haben, er-
gänzend vorzutragen. Daraus, dass der Markeninhaberin diese Möglichkeit ab-
geschnitten wurde, folgt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung recht-
lichen Gehörs (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067, 1068
= WRP 2003, 1444 - BachBlüten Ohrkerze).
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Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt
sich zudem daraus, dass das Bundespatentgericht die Einrede mangelnder Be-
nutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG in seiner Entschei-
dung nicht berücksichtigt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit
haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sach-
verhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur
Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144). Das Bundespa-
tentgericht hat die Einrede mangelnder Benutzung nicht zur Kenntnis genom-
men und in Erwägung gezogen. Dass die mangelnde Berücksichtigung dieses
Vorbringens der Markeninhaberin ebenso wie die unterbliebene Anberaumung
der mündlichen Verhandlung nicht auf einer fehlerhaften Verfahrensgestaltung
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des Marken-Beschwerdesenats, der die angefochtene Entscheidung getroffen
hat, sondern auf der zunächst fehlerhaften Zuordnung des Schriftsatzes der
Markeninhaberin beruht, ist für die Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Be-
deutung.
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b) Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht
auch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs. Es lässt sich nicht ausschlie-
ßen, dass im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der
Berücksichtigung der Einrede mangelnder Benutzung die Entscheidung des
Bundespatentgerichts anders ausgefallen wäre.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.10.2006 - 28 W(pat) 136/05 -