Urteil des BGH vom 20.08.2013, 5 AR (VS) 43/13
BGH: schweigen
- Entschieden
- 20.08.2013
- Schlagworte
- Schweigen
Urteil herunterladen
5 AR (Vs) 43/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2013 in der Strafvollstreckungssache gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird auf
Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen
Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR [Vs] 46/11 mwN).
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay